Inwieweit ein Arbeitgeber einseitig Kurzarbeit bei seinen Beschäftigten anordnen und deren Gehalt kürzen darf, zeigt ein vor Kurzem getroffenes Gerichtsurteil.

Ein Arbeitgeber darf Kurzarbeit grundsätzlich nur dann anordnen, wenn das individual- oder tarifvertraglich oder durch eine Betriebsvereinbarung zulässig ist. Das hat das Arbeitsgericht Siegburg mit Urteil vom 11. November 2020 entschieden (Az.: 4 Ca 1240/20).

Einem Arbeitnehmer war von seinem Arbeitgeber Mitte März 2020 im Rahmen einer Abmahnung mitgeteilt worden, dass das Unternehmen in verschiedenen Bereichen des Betriebes Kurzarbeit angemeldet hatte. Für den Beschäftigten sei Kurzarbeit zunächst in der Zeit vom 23. bis zum 28. März 2020 vorgesehen.

Gleichzeitig wurde das März-Gehalt des Mannes gekürzt. In der Abrechnung bezeichnete der Unternehmer die Zahlung als „Kurzarbeitergeld“. Das hielt der Beschäftigte für rechtswidrig. Er kündigte sein Arbeitsverhältnis daher fristlos und klagte seinen vollen Lohn ein. Mit Erfolg. Das Siegburger Arbeitsgericht gab seiner Klage statt.

Keine einseitige Anordnung

Nach Ansicht der Richter darf ein Arbeitgeber grundsätzlich nur dann Kurzarbeit anordnen, wenn eine entsprechende tarif- oder individualvertragliche Vereinbarung besteht oder wenn der Anordnung eine Betriebsvereinbarung zugrunde liegt. Nichts von dem treffe auf den Arbeitnehmer zu.

Weil es in dem Betrieb keinen Betriebsrat gibt, existiere auch keine entsprechende Betriebsvereinbarung. Auch der Tarifvertrag enthalte keine Vorschrift zum Thema Kurzarbeit. In dem Arbeitsvertrag zwischen dem Mann und dem Unternehmer sei das Thema Kurzarbeit ebenfalls nicht erwähnt worden.

Der Arbeitgeber hätte sich nach Ansicht des Gerichts bei der Anordnung der Kurzarbeit daher die Zustimmung seiner Beschäftigten und somit auch die des Klägers einholen müssen, um das Arbeitsentgelt kürzen zu können. Denn eine einseitige Anordnung von Kurzarbeit sei unzulässig.

Kostenschutz bei Streitigkeiten vor dem Arbeitsgericht

Das Urteil zeigt, dass man als Arbeitnehmer nicht alles klaglos hinnehmen muss. Allerdings sollte man wissen, dass bei einem Arbeitsrechtsstreit, der vor Gericht ausgetragen wird, in der ersten Instanz der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer jeweils unabhängig vom Ergebnis ihre eigenen Rechtsanwaltskosten selbst tragen müssen.

Selbst dann, wenn der Arbeitnehmer wie in dem aufgezeigten Fall den Rechtsstreit gewinnt, muss er also seine Anwaltskosten selbst bezahlen.

Trotzdem muss man nicht aus finanziellen Gründen grundsätzlich auf sein Recht verzichten. Denn eine bestehende Privat- und Berufsrechtsschutz-Versicherung übernimmt im Versicherungsfall die Kosten für derartige, aber auch für zahlreiche andere Streitigkeiten, wenn der Versicherer vorab eine Leistungszusage erteilt hat.

Quelle: (verpd)

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