Inwieweit ein Arbeitgeber einen Beschäftigten, der trotz Anordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung während der Arbeitszeit verweigert, seines Arbeitsplatzes verweisen kann, zeigt ein aktuelles Gerichtsurteil.

Ein Beschäftigter hatte sich während der Corona-Pandemie trotz Anweisung seines Arbeitgebers geweigert, im Betrieb eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Er kann in der Regel des Arbeitsplatzes verwiesen werden. Das hat das Arbeitsgericht Siegburg mit einem kürzlich getroffenen Urteil entschieden (Az.: 4 Ga 18/20).

Ein Unternehmer hatte seine Beschäftigten mit Wirkung zum 11. Mai 2020 angewiesen, wegen der Corona-Pandemie während ihrer Arbeit eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Einer der Beschäftigten legte daraufhin ein ärztliches Attest vor, aus dem ohne Angabe von Gründen hervorging, dass er von der Maskenpflicht befreit sei. Daraufhin verlangte der Unternehmer von dem Betroffenen, zumindest ein Gesichtsvisier zu tragen. Auch das lehnte dieser unter Vorlage eines weiteren Attestes ab.

In dem wurde er, abermals ohne Angabe von Gründen, auch vom Tragen eines Visiers befreit. Das nahm der Arbeitgeber zum Anlass, den Beschäftigten seines Arbeitsplatzes zu verweisen. Mit seinem hiergegen beim Siegburger Arbeitsgericht eingereichten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hatte der betroffene Arbeitnehmer keinen Erfolg. Auch seinen Antrag, den Unternehmer dazu zu verpflichten, ihn im Homeoffice zu beschäftigen, hielten die Richter für unbegründet.

Kein Recht auf Heimarbeitsplatz

Nach Ansicht des Gerichts bestehen erhebliche Zweifel daran, dass die von dem Kläger vorgelegten Atteste den zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Beschäftigung üblichen Anforderungen entsprechen. Zwar seien Mediziner bei Krankschreibungen nicht dazu verpflichtet, einem Arbeitgeber gegenüber zu offenbaren, worunter ihr Patient leidet. Diese Regel sei jedoch nicht auf den Fall des Betroffenen anwendbar.

Denn er habe mit Vorlage der ärztlichen Bescheinigungen einen rechtlichen Vorteil für sich erlangen wollen. Die Atteste hätten daher konkrete und nachvollziehbare Angaben dazu enthalten müssen, warum der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen weder eine Maske noch ein Visier tragen muss. Da diese Angaben fehlten, habe ihn sein Chef seines Arbeitsplatzes verweisen dürfen. Er sei auch nicht dazu verpflichtet gewesen, einen Heimarbeitsplatz für den Kläger einzurichten.

Quelle: (verpd)

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