Unter welchen Voraussetzungen eine Corona-Erkrankung als Berufskrankheit zählt und deswegen Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung gefordert werden können, verdeutlicht ein aktuelles Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Eine Covid-19-Erkrankung ist derzeit nur für wenige Berufsgruppen als Berufskrankheit anzuerkennen, wie aus einer jüngsten Veröffentlichung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hervorgeht.
Immer wieder kommt es vor, dass Beschäftigte sich während der Berufsausübung mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2-Virus) infizieren und an Covid-19 erkranken. Dies ist laut der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) kein Arbeitsunfall, da die Infektionsgefahr unter anderem mit dem Grippe- oder dem Coronavirus eine Allgemeingefahr darstellt, bei der alle Personen in einer bestimmten Region mehr oder minder gleich bedroht sind.
Erkrankungen aufgrund einer Allgemeingefahr, welche also auch außerhalb des Berufes in nahezu gleich hohem Maße besteht, werden nicht als Arbeitsunfälle anerkannt. Allerdings kann laut DGUV und einer Veröffentlichung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) von Januar 2021 eine Covid-19-Erkrankung in einigen wenigen Branchen eine anerkannte Berufskrankheit sein. Die Betroffenen können in dem Fall auch Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung beanspruchen.
Branchen, für die Covid-19 eine Berufskrankheit sein kann
Nach Ansicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) ist die Anerkennung der Folgen einer Covid-19-Erkrankung als Berufskrankheit derzeit auf Personen beschränkt, „die im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt sind“. Eine entsprechende Regelung ist auch im Webportal des Spitzenverbands der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) zu lesen.
Hier heißt es: „Von der Nummer 3101 der Berufskrankheitenliste werden Personen erfasst, die infolge ihrer Tätigkeit im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert werden und deshalb an COVID-19 erkranken. Gleiches gilt für Personengruppen, die bei ihrer versicherten Tätigkeit der Infektionsgefahr in einem ähnlichen Maße besonders ausgesetzt waren.
- Zum Gesundheitsdienst zählen zum Beispiel Krankenhäuser, Arztpraxen, Apotheken, Physiotherapieeinrichtungen, Krankentransporte, Rettungsdienste oder Pflegedienstleistungen.
- Einrichtungen der Wohlfahrtspflege sind vor allem solche der Kinder-, Jugend-, Familien und Altenhilfe sowie zur Hilfe für behinderte oder psychisch erkrankte Menschen oder Menschen in besonderen sozialen Situationen (zum Beispiel Suchthilfe oder Hilfen für Wohnungslose).
- Neben wissenschaftlichen und medizinischen Laboratorien werden auch Einrichtungen mit besonderen Infektionsgefahren erfasst, soweit die dort Tätigen mit Kranken in Berührung kommen oder mit Stoffen umgehen, die kranken Menschen zu Untersuchungszwecken entnommen wurden.“
Erkrankungsrisiko nicht bei allen Berufsgruppen gleich hoch
Voraussetzung, damit eine Infektionserkrankung als Berufskrankheit anerkannt wird, sei laut BMAS, dass sich das Infektionsrisiko in entsprechend hohen Erkrankungszahlen hinsichtlich einer Branche verwirklicht habe. Daher reiche eine Gefährdung einzelner Betriebe nicht aus.
Eine Prüfung des „Ärztlichen Sachverständigenbeirats Berufskrankheiten“ des BMAS habe bislang nur ein erhöhtes Erkrankungsrisiko bei Beschäftigten im Gesundheitswesen bestätigt. Wissenschaftlich belastbare Erkenntnisse für ein vergleichbar hohes Risiko, an Covid-19 zu erkranken, für andere Tätigkeiten würden derzeit hingegen nicht vorliegen.
Es lasse sich zwar nicht ausschließen, dass weitere Studien zu einem späteren Zeitpunkt ein erhöhtes Risiko auch für andere Berufsgruppen belegen würden. Derzeit sei das wenigstens noch nicht der Fall. Ein erheblicher Forschungsbedarf zum Erkrankungsrisiko bestehe beispielsweise in Schlachthöfen. Denn bekanntlich sei es in mehreren Großschlachtereien zu hohen Fallzahlen einer Corona-Infektion gekommen.
Einzelfälle müssen geprüft werden
Fakt sei, dass nach den derzeitigen epidemiologischen Erkenntnissen keine Personengruppe definiert werden könne, die einem vergleichbaren Corona-Infektionsrisiko wie dem der im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium Tätigen ausgesetzt sei.
Sofern eine Infektion auf einem situativen beruflichen Kontakt zu einem infizierten Menschen beruhe, komme jedoch in konkreten Einzelfällen die Anerkennung einer Covid-19-Erkrankung als Arbeitsunfall in Betracht. Das müsse durch den zuständigen Unfallversicherungs-Träger geprüft werden. Welcher gesetzliche Unfallversicherungs-Träger im Einzelfall zuständig ist, hängt unter anderem vom Arbeitgeber ab und kann direkt bei der kostenlosen Hotline (Telefonnummer 0800 6050404) der DGUV erfragt werden.
Grundsätzlich wichtig: Besteht der Verdacht, dass man sich während der Berufsausübung mit Corona infiziert hat, ist es wichtig, den Arzt oder Betriebsarzt darauf hinzuweisen, dass die Infektion im Zusammenhang mit der Berufsausübung stehen könnte. Dann nämlich ist der behandelnde Arzt, aber auch der Arbeitgeber verpflichtet, eine entsprechende Verdachtsanzeige, dass eine Berufskrankheit vorliegen könnte, beim zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung einzureichen.
Gesetzliche Absicherungslücken
Doch selbst wenn ein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung besteht, reichen diese oft nicht aus, um die Mehrkosten und Einkommensverluste, die sich zum Beispiel aus einer krankheitsbedingten Erwerbsminderung ergeben können, zu decken.
Um auch bei einer schweren Erkrankung wie Covid-19 finanziell abgesichert zu sein – egal, ob dafür ein gesetzlicher Unfallschutz besteht oder nicht –, bietet die private Versicherungswirtschaft diverse Lösungen an.
Unter anderem lassen sich zum Beispiel dauerhafte krankheitsbedingte Einkommensausfälle mit einer privaten Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits-Versicherung absichern.
Quelle: (verpd)