In manchen Versicherungsarten ist in den Versicherungsverträgen eine sogenannte Wartezeit vereinbart. Welche Auswirkungen dies auf den Versicherungsschutz hat.

Es gibt manche Versicherungsarten wie die private Kranken-, Pflege- oder die Rechtsschutz-Versicherung, bei der im Versicherungsvertrag eine sogenannte Wartezeit vereinbart ist. Diese wirkt sich auf den Beginn des Versicherungsschutzes in bestimmten Bereichen aus. Es gibt jedoch Ausnahmefälle, bei denen trotz Wartezeit der Versicherungsschutz für alle versicherten Risiken ab dem in der Police vereinbarten Versicherungsbeginn besteht.

Normalerweise ist der in einer Versicherungspolice genannte Versicherungsbeginn auch der Beginn des Versicherungsschutzes für alle versicherten Risiken, sofern der erste Versicherungsbeitrag rechtzeitig, wie vom Versicherer gefordert, vom Versicherungskunden bezahlt wurde. Dies gilt zum Beispiel bei der Kfz-, Privathaftpflicht-, Hausrat-, Wohngebäude-, Unfall- oder Lebensversicherung.

Allerdings gibt es Versicherungsarten wie die Kranken-, Pflege- und Rechtsschutz-Versicherung, bei denen für bestimmte versicherte Risiken eine Wartezeit besteht. In dem Fall beginnt der Versicherungsschutz für die betreffenden Risiken nicht ab dem im Versicherungsvertrag genannten Versicherungsbeginn, sondern erst nach Ablauf der in der Police genannten Wartezeit. Die genaue Dauer einer Wartezeit ist in den Versicherungs-Bedingungen, die der Versicherungspolice zugrunde liegen, zu entnehmen.

Warum es Wartezeiten gibt

Mit der Vereinbarung einer Wartezeit soll verhindert werden, dass manche Versicherungskunden eine Versicherungspolice nur abschließen, wenn der Schadenfall schon absehbar ist. Das würde jedoch dem Versicherungsprinzip, das auf der Solidarität der Versicherten-Gemeinschaft beruht, entgegenstehen, und die Prämien, die alle Versicherten zu zahlen haben, verteuern.

Der spätere Beginn des Versicherungsschutzes, nämlich nach Ablauf der Wartezeit ab vereinbartem Versicherungsbeginn, gewährleistet somit, dass die Prämien für alle Versicherten möglichst niedrig gehalten werden, denn ohne eine solche Vereinbarung wären sie deutlich teurer.

Typische Wartezeitregelungen …

Zum Beispiel beginnt der Versicherungsschutz bei einer Kranken(zusatz)-Versicherung für die versicherten Leistungen häufig nach einer dreimonatigen Wartezeit. Anders bei Leistungen, die der Krankenversicherer im Rahmen des vereinbarten Versicherungsumfangs aufgrund von Entbindungen, Psychotherapie und Zahnersatz zu erbringen hat – hier sind meistens Wartezeiten von acht Monaten vereinbart.

Bei einer Rechtsschutz-Versicherung beginnt der Versicherungsschutz für die meisten versicherten Rechtsschutzbereiche, wie die Durchsetzung von Schadenersatz-Forderungen oder die Verteidigung in einem Strafverfahren im Rahmen eines versicherten Falles, ab Versicherungsbeginn. Dagegen besteht für bestimmte versicherte Streitfälle wie Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber, dem Vermieter oder bei Streitigkeiten vor einem Steuer- oder Sozialgericht sowie bei Vertragsstreitigkeiten in der Regel eine dreimonatige Wartezeit.

… und typische Ausnahmen

Die Wartezeit gilt jedoch unter bestimmten Umständen nicht, das heißt, der Versicherungsschutz beginnt dann für alle versicherten Bereiche mit dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Dies gilt zum Beispiel im Rahmen eines Versichererwechsels: Waren im bisherigen Versicherungsvertrag bereits die gleichen Risiken versichert wie in der neuen Police, entfällt üblicherweise die Wartezeit für den neuen Versicherungsvertrag, sofern der Versicherungsbeginn der neuen Police lückenlos an das Vertragsende des bisherigen Vertrages anschließt.

Krankenversicherer verzichten in der Regel generell auf eine Wartezeit, wenn die Versicherungsleistungen infolge eines Unfalles und nicht wegen einer Krankheit beansprucht werden. Das Gleiche gilt, wenn bei der Beantragung einer Krankenversicherung eine ärztliche Bescheinigung vorliegt, dass bei der versicherten Person keine Behandlungs-Bedürftigkeit für ein versichertes Risiko besteht, das normalerweise der Wartezeit unterliegt.

Quelle: (verpd)

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