Inwieweit ein Arbeitgeber einem Beschäftigten fristlos kündigen kann, weil dieser die wegen der Covid-19-Pandemie erlassenen Hygienemaßnahmen nicht ernst genommen hat, zeigt ein Gerichtsurteil.

Ein Beschäftigter hatte bewusst gegen von seinem Arbeitgeber wegen der Covid-19-Pandemie verhängte Hygienevorschriften verstoßen. Er darf je nach den Umständen des Einzelfalls sogar fristlos entlassen werden. Das geht aus einem kürzlich getroffenen Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hervor (Az.: 3 Sa 646/20).

Wegen der Corona-Pandemie hatte ein Arbeitgeber einen internen Pandemieplan entwickelt. Zu den von den Beschäftigten einzuhaltenden Maßnahmen gehörte es unter anderem, Abstand zueinander zu halten sowie Mund und Nase beim Husten oder Niesen mit einem Papiertaschentuch oder Ärmel zu bedecken. Darüber wurde die Belegschaft in verschiedenen E-Mails sowie einer Abteilungsversammlung informiert. Die Verhaltens- und Hygieneregeln wurden außerdem auf Zetteln im Betrieb verteilt. Das schien jedoch einen Mitarbeiter nur bedingt zu interessieren.

Sein Arbeitgeber warf ihm vor, in Gesprächen signalisiert zu haben, dass er die Maßnahmen nicht ernst nehme und sie daher nicht einhalten werde. Er habe außerdem einen Kollegen gegen dessen Willen am Arm gefasst und einen anderen Mitarbeiter schließlich vorsätzlich und ohne jegliche Barriere aus einem Abstand von einer halben bis maximal einer Armlänge angehustet. Dabei soll er sinngemäß geäußert haben, dass er hoffe, dass der Kollege an Corona erkrankt. Der Unternehmer hielt das Verhalten des Mannes für dermaßen inakzeptabel, dass er ihn fristlos entlassen wollte.

Verstoß gegen Rücksichtnahmepflicht

Mit seiner daraufhin eingereichten Kündigungsschutzklage hatte der Arbeitnehmer jedoch Erfolg. Grundsätzlich, so das Düsseldorfer Landesarbeitsgericht, verletze ein Beschäftigter, der in Zeiten der Covid-19-Pandemie einen Kollegen bewusst aus nächster Nähe anhuste, in erheblicher Weise die einem Arbeitsverhältnis innewohnende Rücksichtnahmepflicht. Er dürfe daher von seinem Arbeitgeber fristlos entlassen werden. Auch einer vorherigen Abmahnung bedürfe es nicht.

Das gelte zumindest dann, wenn der Betroffene deutlich gemacht habe, dass er nicht dazu bereit sei, die von dem Unternehmer erlassenen Hygienevorschriften einzuhalten. Eine Kündigung sei jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber seine Vorwürfe beweisen könne. Das sei dem Unternehmer in dem entschiedenen Fall jedoch trotz einer umfangreichen Beweisaufnahme nicht gelungen. Er muss den Kläger daher weiterbeschäftigen. Das Gericht sah keine Veranlassung, eine Revision gegen seine Entscheidung zum Bundesarbeitsgericht zuzulassen.

250 Euro für einen Huster

Jemand in Zeiten von Covid-19 bewusst aus geringer Entfernung anzuhusten, ist nicht nur gefährlich und rücksichtslos, sondern auch juristisch keine gute Idee. Das belegt ein Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 29. Oktober 2020.

Ein Mann hatte einen städtischen Angestellten während eines Streits über die Einhaltung von Abstandsregeln bewusst aus nächster Nähe angehustet. Er wurde daraufhin zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 250 Euro verurteilt.

Quelle: (verpd)

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