Zu Weihnachten werden wieder zahlreiche unbemannte Fluggeräte – umgangssprachlich als Drohnen bezeichnet – unter dem Baum liegen. Die allermeisten davon müssen registriert werden und für alle gilt eine Versicherungspflicht. Auch sonst gibt es einiges zu beachten.
Seit Beginn des Jahres 2021 gelten EU-weit Regelungen für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten (Drohnen). Diese Regelungen betreffen auch kleine und leichte Modelle, also beispielsweise auch jene, die weniger als 250 Gramm wiegen und zwar dann, wenn diese mit einer Kamera ausgestattet sind.
Die Drohnen-Verordnung ist außerordentlich detailliert und legt unter anderem fest, wie mit großen und schweren Drohnen – Betriebskategorie „speziell“ und „zulassungspflichtig“ – umzugehen ist. Sie betrifft aber auch die kleinen und leichten Modelle; selbst jene, die leichter als 250 Gramm sind.
So gilt für alle Drohnen – außer sie werden ausschließlich im Innenraum genutzt – eine Versicherungspflicht, denn eine Drohne ist gemäß Paragraf 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) ein Luftfahrzeug und der Betreiber muss nach Paragraf 43 LuftVG eine Haftpflichtversicherung dafür haben. Angeboten werden spezielle Drohnenversicherungen. Alternativ besteht oftmals die Möglichkeit, dieses Risiko teils gegen Aufpreis in eine vorhandene Privathaftpflicht-Versicherung einzuschließen.
Registrierungspflicht für alle Drohnenpiloten
Wiegt eine Drohne mehr als 250 Gramm, muss man sich beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA) kostenpflichtigonline registrieren. Dies gilt selbst dann, wenn man diese nur im eigenen Garten nutzen möchte. Diese Registrierung muss sogar dann durchgeführt werden, wenn die Drohne leichter als 250 Gramm ist, aber mit einer Kamera ausgestattet ist. Umgekehrt bedeutet dies: Nur sehr leichte Modelle ohne Kamera sind von dieser Registrierungspflicht ausgenommen – dennoch ist auch hier eine Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
Nach der Registrierung bekommt man eine e-ID. Diese Registrierungsnummer muss auf jeder von einem registrierten Betreiber eingesetzten Drohne sichtbar angebracht werden. Laut Luftfahrt-Bundesamt muss die e-ID auch im Fernidentifizierungs-System hinterlegt werden, sofern dies vorhanden ist. Mit einer derartigen Fernidentifizierung ist es möglich, den Betreiber der Drohne auch im Flug zu identifizieren.
Außerdem müssen die Drohnenpiloten mindestens 16 Jahre alt sein. Jüngere dürfen nur unter Aufsicht damit fliegen. Dabei muss die Begleitperson über 16 Jahre sein und gegebenenfalls die notwendigen Führerscheine besitzen. Spielzeugdrohnen dürfen unter 16 Jahren genutzt werden.
Drohnenführerschein(e)
Ist eine Drohne schwerer als 250 Gramm oder schneller als 19 Meter pro Sekunde, benötigt man den kleinen oder großen Drohnenführerschein. Der kleine Drohnenführerschein, offiziell Kompetenznachweis bezeichnet, kann online beim Luftfahrtbundesamt (LBA) gebührenpflichtig abgelegt werden.
Der große Drohnenführerschein, der für Modelle mit einem Abfluggewicht ab 500 Gramm bis zwei Kilogramm gedacht ist und offiziell EU-Fernpilotenzeugnis heißt, baut auf dem kleinen Drohnenführerschein auf. Dieser kann aber im Gegensatz zum Kompetenznachweis nicht beim LBA, sondern muss bei externen zertifizierten Prüfstellen abgelegt werden.
Alle Details zu den Regelungen, die für Drohnen – offiziell UAS (Unmanned Aircraft System) – gelten, hat das LBA online in einer Übersicht als „Fragen und Antworten zu UAS“ zusammengestellt. Auf Wunsch hilft ein Versicherungsvermittler bei der Auswahl der passenden Haftpflichtversicherung. Übrigens: Wer eine Drohne ohne die notwendige Haftpflichtversicherung betreibt, riskiert nicht nur ein Bußgeld, sondern muss bei einem Unfall mit der Drohne auch den entstandenen Schaden selbst tragen.
Quelle: (verpd)