Inwieweit ein Reisender, der zwar rechtzeitig am Flughafen erscheint, aber aufgrund einer überlangen Wartezeit vor der Sicherheitskontrolle den Flug verpasst, Schadenersatz verlangen kann, beantwortet ein kürzlich getroffenes Gerichtsurteil.

Verpasst ein Fluggast infolge überlanger Wartezeit an der Sicherheitskontrolle des Flughafens seinen Flug, kann er eine Entschädigung für entstandene Kosten des Ersatzflugs verlangen. Das gilt zumindest dann, wenn er sich gemäß den Empfehlungen des Flughafens rechtzeitig beim Check-in eingefunden und von dort ohne erhebliche Verzögerungen die Sicherheitskontrolle aufgesucht hat. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem Urteil (Az.: 1 U 220/20).

Zwei Frauen haben die Bundesrepublik Deutschland verklagt, weil sie wegen überlanger Wartezeiten an den von der Bundespolizei organisierten Sicherheitskontrollen des Frankfurter Flughafens einen Langstreckenflug verpasst hatten. Obwohl der Flughafen für internationale Flüge empfohlen hatte, zwei Stunden vor Abflug am Check-In der Fluggesellschaft zu erscheinen, hatten die Klägerinnen das Prozedere nachweislich bereits knapp drei Stunden vorher absolviert.

Nachdem bekannt gegeben worden war, von welchem Flugsteig aus der Flug stattfinden sollte, begaben sie sich auf den 15-minütigen Fußweg zur Sicherheitskontrolle. Unterwegs suchten die Klägerinnen noch die Toilette auf und kauften in einem Bistro Café und Gebäck. Schließlich reihten sie sich 90 Minuten vor Abflug in die Schlange vor der Sicherheitskontrolle ein.

Ersatzflug für den nächsten Tag gebucht

Diese Zeit hätte unter normalen Umständen mehr als ausgereicht, um stressfrei den Flieger erreichen zu können. Nicht so im Fall der zwei Reisenden. Als sie die Kontrolle endlich passiert hatten und sie den Flugsteig erreichten, war das Boarding bereits abgeschlossen. Sie waren daher dazu gezwungen, einen Ersatzflug für den nächsten Tag zu buchen.

Anschließend forderten die Frauen von der Bundesrepublik, die dadurch entstandenen Mehrkosten einschließlich der notwendig werdenden Übernachtung zu erstatten.

Zu Recht, urteilten sowohl das in erster Instanz mit dem Fall befasste Frankfurter Landgericht als auch das von der Bundesrepublik in Berufung angerufene Oberlandesgericht der Stadt am Main.

Zeit nach Check-in nicht vertrödelt

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme waren beide Gerichte davon überzeugt, dass die Reisenden den Flug nicht wegen eines Vertrödelns in der Zeit nach dem Check-in verpasst hatten. Fluggäste müssten sich zwar grundsätzlich darauf einstellen, dass die Kontrollen vor einem Flug eine erhebliche Zeit in Anspruch nehmen können.

„Ein Fluggast muss sich aber nicht auf eine beliebige Dauer einstellen, sondern darf sich nach den Empfehlungen des Flughafenbetreibers oder den Vorgaben der Fluggesellschaft richten“, so das Berufungsgericht. Diesen Empfehlungen seien die Klägerinnen mehr als gerecht geworden.

Im Übrigen gebe es keine Hinweise oder Erfahrungswerte, dass ein Erscheinen 90 Minuten vor Ende der Boardingzeit an der Sicherheitskontrolle nicht ausreiche, um ein Flugzeug noch rechtzeitig erreichen zu können. Den Klägerinnen stehe daher der Ersatz des ihnen entstandenen Schadens zu. Die Entscheidung des Frankfurter Oberlandesgerichts ist nicht anfechtbar.

Quelle: (verpd)

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