Ab dem 2. Februar 2023 sind Arbeitgeber nicht mehr in der Pflicht, Maßnahmen zum Infektionsschutz vor Covid-19 festzulegen und zu kontrollieren.
Zwei Monate früher als geplant wird die Sonderregelungen in den Unternehmen, die Covid-19 eindämmen sollten, außer Kraft setzen. Dies teilte jüngst das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mit.
Der Bundesarbeitsminister Hubertus Heil wird die Sonderregelungen am Arbeitsplatz per Ministerverordnung zum 2. Februar 2023 aufheben. Das sagte er jüngst gegenüber der Nachrichtenagentur Reuters, wie diverse Medien übereinstimmend berichten. Geplant war ein Ende des Ausnahmezustands eigentlich erst rund zwei Monate später.
Die Corona-Arbeitsschutzverordnung für den Herbst und Winter 2022/23 war Anfang Oktober 2022 aktualisiert und bis zum 7. April 2023 befristet worden. Derzeit sind Betriebe noch verpflichtet, durch eine Gefährdungsbeurteilung, Maßnahmen zum Infektionsschutz in einem Hygienekonzept festzulegen.
2023: Entspannung an der Coronafront
„Dank der umfangreichen Schutzmaßnahmen konnten Ansteckungen im Betrieb verhindert und Arbeits- und Produktionsausfälle vermieden werden“, sagte Heil gegenüber der Nachrichtenagentur. Wegen der zunehmenden Immunität in der Bevölkerung gehe die Zahl der Neuerkrankungen stark zurück. „Daher sind bundesweit einheitliche Vorgaben zum betrieblichen Infektionsschutz nicht mehr nötig“, wie der Bundesarbeitsminister betonte.
In der noch bis vermutlich Anfang Februar 2023 geltenden Schutzverordnung besteht schon jetzt keine Verpflichtung mehr für den Arbeitgeber, Mitarbeiter zu Hause arbeiten zu lassen. Arbeitgeber müssen allerdings noch die Möglichkeiten des Arbeitens von zu Hause aus zumindest prüfen, wie bereits in den beiden Pandemiewintern zuvor.
Bis 2. Februar 2023 muss der Arbeitgeber noch die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen zwei Personen, die Sicherstellung der Handhygiene und die Einhaltung der Hust- und Niesetikette prüfen und gegebenenfalls Maßnahmen zur Umsetzung treffen. Das Gleiche gilt für das infektionsschutz-gerechte Lüften von Innenräumen und die Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten.
Beschäftigte, die nicht ausschließlich von zu Hause arbeiten, müssen bis zum offiziellen Ende der Corona-Arbeitsschutzverordnung die Möglichkeit haben, sich regelmäßig kostenfrei testen zu können, ob sie Corona haben oder nicht. Dies kann auch durch das Angebot von kostenlosen Selbsttests erfolgen. Weitere Details enthält die downloadbare Corona-Arbeitsschutzverordnung.
Quelle: (verpd)