In manchen Versicherungsarten ist oftmals eine Wartezeit vereinbart. Welche Auswirkungen dies für den Versicherten hat und in welchen Fällen die Wartezeit nicht berücksichtigt wird

Bei manchen Versicherungsverträgen ist geregelt, dass der vereinbarte Versicherungsschutz für bestimmte Risiken nicht ab Vertragsbeginn, sondern erst später gilt. Diese sogenannte Wartezeit hat mehrere Gründe. Es gibt jedoch auch jedoch Versicherungsfälle, für die trotz einer vereinbarten Wartezeit schon ab Vertragsbeginn der volle Versicherungsschutz besteht.

Bei der Kfz-, Privathaftpflicht-, Hausrat-, Wohngebäude-, Unfall- oder Lebensversicherung besteht der Versicherungsschutz in der Regel ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn. In der Kranken-, der Pflege- und der Rechtsschutzversicherung ist üblicherweise für bestimmte versicherte Risiken eine sogenannte Wartezeit in der Police beziehungsweise in den Versicherungsbedingungen, die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegen, vereinbart.

Durch eine solche vereinbarte Wartezeit beginnt der Versicherungsschutz für die betreffenden Risiken nicht ab dem in der Police genannten Versicherungsbeginn, sondern erst nach Ablauf der in den Versicherungsbedingungen festgelegten Wartezeit.

Wartezeit bei Rechtsschutz- oder Krankenversicherung

Beispielsweise beginnt der Versicherungsschutz bei einer Rechtsschutzpolice für die meisten versicherten Rechtsschutzbereiche, wie die Durchsetzung von Schadenersatz-Forderungen oder die Verteidigung in einem Strafverfahren im Rahmen eines versicherten Falles, ab Versicherungsbeginn.

Für bestimmte versicherte Streitfälle wie mit dem Arbeitgeber, dem Vermieter, Vertragsstreitigkeiten oder bei Konflikten vor einem Steuer- oder Sozialgericht besteht jedoch normalerweise eine dreimonatige Wartezeit. Das heißt, für diese Konflikte gilt der Versicherungsschutz für die Versicherten – bis auf wenige Ausnahmen – frühestens drei Monate nach dem Versicherungsbeginn.

Bei einer Kranken(zusatz)-Versicherung beginnt der Versicherungsschutz für die meisten Leistungsbereiche nach einer dreimonatigen Wartezeit. Ein Krankenschutz, den der Krankenversicherer im Rahmen des vereinbarten Versicherungsumfangs aufgrund von Entbindungen, Psychotherapie und/oder Zahnersatz zu erbringen hat, besteht dagegen oftmals erst nach einer achtmonatigen Wartezeit.

Wann die Wartezeit erlassen wird …

Mit einer vereinbarten Wartezeit soll vermieden werden, dass manche einen Versicherungsvertrag nur abschließen, wenn der Schadenfall schon absehbar ist, was dem Versicherungsprinzip, das auf der Solidarität der Versichertengemeinschaft beruht, entgegensteht. Durch die zeitliche Leistungsbegrenzung in Form der Wartezeit wird gewährleistet, dass die Prämien für alle Versicherten möglichst niedrig gehalten werden. Ohne eine solche Vereinbarung wären sie nämlich deutlich teurer.

Viele Versicherer verzichten aber auf eine sonst übliche Wartezeit, wenn der Versicherungskunde zu einem anderen Versicherer wechselt und einen neuen Versicherungsvertrag mit einem gleichartigen Versicherungsschutz zur bisher bestehenden Police abschließt.

Dies gilt jedoch nur, sofern in der neuen Police mindestens dieselben Risiken wie im alten Versicherungsvertrag versichert sind und der Versicherungsschutz lückenlos weiterbesteht.

... oder nicht zum Tragen kommt

Üblicherweise verzichten Krankenversicherer generell auf eine Wartezeit, wenn die Versicherungsleistungen infolge eines Unfalles und nicht wegen einer Krankheit beansprucht werden.

Einige Krankenversicherer bieten auch Policen ohne Wartezeit an, wenn bei der Beantragung der Krankenversicherung eine ärztliche Bescheinigung über den Gesundheitszustand der versicherten Person für Risiken, die normalerweise der Wartezeit unterliegen, mit eingereicht wird. Ein solcher Verzichtsgrund muss jedoch ausdrücklich in der Police beziehungsweisen den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen vereinbart sein.

Quelle: (verpd)

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