Unter welchen Voraussetzungen Kunden eines Mobilfunkanbieters Schadenersatz beanspruchen können, wenn das Mobilfunknetz längere Zeit ausfällt, hat das Braunschweiger Oberlandesgericht entschieden.

Fällt aufgrund einer Netzstörung allein die uneingeschränkte Mobiltelefonie aus, so haben Kunden keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung gegen ihren Mobilfunkanbieter, wenn sie mit dem Vertrag gleichzeitig vereinbarte Dienstleistungen weiterhin nutzen können. Das hat das Oberlandesgericht Braunschweig mit einem Urteil entschieden (9 U 54/23).

Ein Mann konnte sein Mobiltelefon aufgrund einer Netzstörung rund zehn Monate nur eingeschränkt nutzen. Er verklagte seinen Mobilfunkanbieter daher auf Zahlung einer Entschädigung von zehn Euro pro Tag. Weil er mit dem Anbieter drei Mobilfunkverträge abgeschlossen hatte, ergab sich eine Gesamtsumme von 7.500 Euro.

Mit dem Argument, dass der Kunde nur innerhalb seiner Wohnung sowie in deren unmittelbarer Nähe nicht mobil telefonieren konnte, an anderen Orten aber durchaus, wies der Dienstleister die Forderung als unbegründet zurück.

Telefonkunde erzielt Teilerfolg in erster Instanz

Mit der Klage hatte der Mobilfunkkunde zunächst teilweise Erfolg. Das in erster Instanz mit dem Fall befasste Landgericht Göttingen hielt die Klage nämlich für durchaus begründet. Es gestand dem Kläger jedoch nur eine Entschädigung für einen der abgeschlossenen Verträge zu.

Das Landgericht begründete seine Entscheidung damit, dass es unerheblich sei, dass der Kläger und seine Familienangehörigen außerhalb ihrer Wohnung mobil telefonieren konnten. Denn das Wesen der Mobiltelefonie sei es, zu jeder Zeit und an jedem Ort telefonieren zu können.

Im Übrigen lasse die Möglichkeit, dass der Kunde via WLAN telefonieren konnte, seinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nicht entfallen. Es sei nämlich gerichtsbekannt, dass die Versorgung einer Wohnung oder eines Hauses mit WLAN nicht immer gleichmäßig und in zufriedenstellendem Maße gelinge.

Die Telefonie über WLAN, die zudem von der verfügbaren Bandbreite abhänge, stelle damit keine im Wesentlichen gleichwertige Alternative zur Mobilfunktelefonie dar.

Kein vollständiger Ausfall des Mobilfunks

Letzteres wurde von dem in Berufung mit dem Fall befassten Braunschweiger Oberlandesgericht zwar nicht in Frage gestellt. Dessen Richter hielten die Klage trotz allem für unbegründet.

Gemäß § 58 Absatz 3 TKG (Telekommunikationsgesetz) bestehe ein Anspruch auf eine Entschädigung nämlich nur dann, wenn ein vertraglich vereinbarter Dienst vollständig ausfalle. Unter „vollständig“ sei jedoch die gänzliche Nichtverfügbarkeit zu verstehen.

In dem entschiedenen Fall habe der Kunde Leistungen wie zum Beispiel die Übertragung von Daten über das Internet und auch das Versenden von SMS weiterhin uneingeschränkt nutzen können. Es sei ihm auch möglich gewesen, außerhalb seiner Wohnung ohne Nutzung des WLAN mobil telefonieren zu können.

Von einem vollständigen Ausfall, der einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung auslöse, könne daher keine Rede sein. Das Berufungsgericht ließ kein Rechtsmittel gegen seine Entscheidung zu.

Quelle: (verpd)

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