Im Prinzip ist ein Arbeitnehmer auf dem Weg zwischen dem eigenen Zuhause und dem Arbeitsplatz gesetzlich unfallversichert. Wie es sich jedoch verhält, wenn er aus privaten Gründen aus einem anderen Ort, bei dem er nicht gemeldet ist, seinen Arbeitsweg antritt, zeigt ein Gerichtsurteil.

Ein verheirateter Versicherter kann auch auf dem Weg von der Wohnung seiner Freundin zur Arbeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Entscheidend ist der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse und nicht die formale rechtliche Beziehung, insbesondere in der Trennungsphase einer Ehe. Wichtig ist ferner, dass sein Handeln erkennbar darauf ausgerichtet war, seinen Arbeitsplatz zu erreichen. Dies hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in einem Urteil entschieden (Az.: L 2 U 87/14).

Ein bei einer gemeinnützigen Wohnungsbau-Genossenschaft angestellter Hausmeister betreute mehrere Mietobjekte, ohne an feste Arbeitszeiten gebunden zu sein. Privat lebte er von seiner Frau getrennt und wohnte bei seiner Freundin. Polizeilich war er aber noch in seiner ehelichen Wohnung gemeldet, wo er aus Platzgründen auch noch einen Teil seiner Kleidung und seines sonstigen Besitzes aufbewahrte. Der Umbau in der Wohnung seiner Freundin war aber bereits eingeleitet, sodass er in absehbarer Zeit dort einziehen konnte.

Seiner Frau wiederum war von der Wohnungsbau-Gesellschaft zugesagt worden, dass sie in eine kleinere Wohnung umziehen konnte. Noch bevor der Mann seinen Wohnsitz umgemeldet hatte, verunglückte er morgens mit seinem Motorrad tödlich bei einem Unfall, als er mit einem Kleinbus kollidierte, der aus einer Grundstückseinfahrt herausfuhr. Dabei hatte er diverse Schlüssel für die von ihm betreuten Objekte dabei.

Zu weit entfernt

Seine Witwe wollte dies als Arbeitsunfall anerkannt wissen. Dies lehnte jedoch der gesetzliche Unfallversicherungs-Träger ab und verwies darauf, dass der Ausgangspunkt des Weges und das Ziel völlig unklar gewesen seien, sodass nicht zweifelsfrei von einer beabsichtigten betrieblichen Tätigkeit ausgegangen werden konnte.

Außerdem sei der Weg von der Wohnung der Freundin deutlich länger als von seiner eigentlichen Wohnung zu den Orten seiner Tätigkeit. Die Unfallstelle liege noch vor der ehelichen Wohnung auf dem Weg zum Arbeitsort – Versicherungsschutz könne es als frühestens ab dort geben.

Tatsächlich hatte der Versicherte geplant, Wäsche zum Wechseln aus der ehelichen Wohnung zu holen – dazu hätte er einen Umweg von rund 350 Metern machen müssen. Dazu kam es aber nicht mehr. Das Sozialgericht Potsdam wies die Klage der Witwe gegen die Berufsgenossenschaft ab, weil sich der Versicherte nicht auf dem versicherten Weg von seiner Wohnung zum Arbeitsplatz befunden habe.

Weg zur Arbeit unstrittig

Dagegen legte sie Berufung vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg ein. Dieses hatte keinen Zweifel daran, dass der Hausmeister auf dem Weg zur Arbeit gewesen war. Bei der Beurteilung des Ausgangspunkts komme es weder darauf an, ob er in der Wohnung seiner Freundin polizeilich gemeldet war, noch ob ein Familienverhältnis im Sinne des bürgerlichen Rechts oder entsprechender Normen bestand. Entscheidend seien die faktischen Verhältnisse, die klar auf eine Trennung von seiner Frau und den Einzug bei seiner Freundin hinwiesen.

Dabei sei die um rund zehn Kilometer oder 18 Minuten Fahrzeit weitere Entfernung nicht unangemessen weit von der ehelichen Wohnung weg. Ein Weg von zwölf Kilometern oder knapp 30 Minuten zur Arbeit sei vielmehr im Rahmen der Entfernungen, die Pendler werktäglich zurücklegen.

Auch die Tatsache, dass er plante, Wäsche aus der Wohnung seiner Frau zu holen und es somit eine Streckenidentität zwischen beruflicher und privater Verrichtung gab, lasse den Zusammenhang zwischen der durchgeführten Motorradfahrt und der versicherten Tätigkeit nicht entfallen. Der Klage auf Witwenrente wurde also stattgegeben, eine Revision nicht zugelassen.

Schutz für alle Fälle

Tipp: Bei Streitigkeiten mit der Berufsgenossenschaft hilft eine private Rechtsschutz-Police weiter. Sie übernimmt beispielsweise die Rechtsanwalts- und eventuell anfallende Gerichts- sowie Sachverständigenkosten, sofern der Versicherer eine Deckungszusage gegeben hat. Die Grenzen, wann ein Arbeitsweg tatsächlich als gesetzlich unfallversicherter Arbeitsweg gilt, sind sehr eng gesetzt und bereits die kleinste Abweichung, zum Beispiel um einkaufen oder tanken zu gehen, kann die gesetzliche Absicherung kosten.

Doch auch wenn Ansprüche auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung bestehen, reichen diese oftmals nicht aus, um bei einem dauerhaften gesundheitlichen Schaden des verunfallten Arbeitnehmers den bisherigen Lebensstandard zu halten. Die Mehrheit der Unfälle sind zudem Freizeitunfälle. Hier greift die gesetzliche Unfallversicherung nicht. Mit einer privaten Unfallversicherung lässt sich ein fehlender oder unzureichender gesetzlicher Unfallschutz absichern.

Eine solche Police gilt rund um die Uhr und weltweit. Sie deckt Unfälle ab, die in der Freizeit oder auch während der Berufsausübung passieren. Versicherbar sind hier unter anderem im Falle einer unfallbedingten Invalidität eine frei wählbare Kapitalsumme oder/und Rentenleistung. Wer eine Einkommensabsicherung nach einer unfall- und auch nach einer krankheitsbedingten Behinderung wünscht, kann sich durch eine private Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits-Versicherung absichern.

Quelle: (verpd)

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