Das Bundessozialgericht hat sich mit der Frage befasst, ob Teile der Auszahlung aus einer Kapitallebens-Versicherung als Einkommen zu werten sind, die auf Ansprüche auf Arbeitslosengeld II angerechnet werden dürfen.
Weder die Versicherungssumme selbst noch die Überschussanteile und ein Anteil an den Bewertungsreserven einer Kapitallebens-Versicherung sind bei der Berechnung von Arbeitslosengeld II als anrechenbares Einkommen zu werten, das sich auf die Höhe der Unterstützung auswirkt. Das hat das Bundessozialgericht mit einem aktuellen Urteil entschieden (Az.: B 14 AS 51/15 R).
Ein Mann bezog seit Oktober 2006 bis Ende September 2008 Arbeitslosengeld-II (umgangssprachlich Hartz IV), welches ihm und seiner Ehefrau bewilligt wurde. Im Juni 2009 erfuhr das Jobcenter, dass der Arbeitslosengeld-Bezieher Anfang April 2008 knapp 4.600 Euro aus einer fällig gewordenen Kapitallebens-Versicherung erhalten hatte. In diesem Betrag waren neben der Versicherungssumme die Überschussbeteiligung sowie ein Anteil an den Bewertungsreserven enthalten.
Das nahm das Jobcenter zum Anlass, nicht nur die Bewilligungsbescheide für die Monate April und Mai 2008 aufzuheben. Es forderte das Ehepaar gleichzeitig zur Rückzahlung von rund 900 Euro auf. Das wurde damit begründet, dass es sich zumindest bei den während des Leistungsbezugs zugeflossenen Überschussanteilen sowie dem Anteil an den Bewertungsreserven um Einkommen im Sinne von Paragraf 11 Absatz 1 Satz 1 SGB II (Zweites Sozialgesetzbuch) handele. Dieses dürfe auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden.
Einheitlicher Vertrag
Dagegen wehrten sich der Arbeitslosenbezieher und dessen Ehefrau vor Gericht mit Erfolg. Denn mit der Vorgehensweise des Jobcenters waren weder das in erster Instanz mit dem Fall befasste Sozialgericht Neubrandenburg noch das von dem Jobcenter in Berufung angerufene Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern einverstanden. Beide Instanzen gaben der Klage des Ehepaares statt. Auch mit ihrer beim Bundessozialgericht eingelegten Revision hatte das Jobcenter keinen Erfolg.
Nach Überzeugung der Richter ist die Versicherungssumme einer Lebensversicherung bereits vor der Fälligkeit des Vertrages als Vermögen anzusehen, welches durch ihre Auszahlung nicht zu Einkommen wird. Das gelte auch für die Überschussanteile und die Bewertungsreserven, die als Teil des einheitlichen Vertrages zu bewerten und daher nicht als Einkommenszufluss, sondern als eine Steigerung des Verkehrswerts des zuvor vorhandenen Vermögens anzusehen seien.
Da der Vermögenszugewinn der Kläger durch die Auszahlung des Lebensversicherungs-Vertrages insgesamt unter dem Vermögensfreibetrag gelegen hat, wurde das Jobcenter dazu verurteilt, die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Quelle: (verpd)