Jedes Jahr beginnen rund 520.000 Schulabgänger eine betriebliche Ausbildung. Gerade wer eine Ausbildung angefangen hat, sollte sich auch über seine Absicherung Gedanken machen, denn nicht immer ist ein Auszubildender über die Versicherungspolicen der Eltern weiter versichert.

Auszubildende haben, wie andere Berufstätige auch, diverse Risiken, die für sie finanziell zum Problem werden können. In einigen Bereichen sind junge Auszubildende weiterhin über eventuell bestehende Versicherungspolicen der Eltern abgesichert, allerdings nicht in allen.

Vom Unfall, bei dem man selbst verletzt wird, bis zum eigenen Missgeschick, bei dem andere geschädigt werden, unterliegen auch Auszubildende Risiken, die im Falle des Falles die finanzielle Existenz gefährden können. Einige finanzielle Gefahren können bereits durch bestehende Versicherungsverträge der Eltern abgesichert sein – und zwar auch dann, wenn der Ausbildende volljährig ist. Allerdings müssen dazu bestimmte Kriterien erfüllt sein.

So ist in der elterlichen Hausratversicherung das Hab und Gut auch eines volljährigen Auszubildenden meist so lange über die Hausratversicherung der Eltern mitversichert, wie er noch zu Hause wohnt. Einige Versicherer bieten in der Hausratversicherung der Eltern, teils gegen Aufpreis, auch eine Mitversicherung des Hausrates der Kinder bis zu einer bestimmten Versicherungssumme an, wenn der Nachwuchs nur wegen einer Ausbildung woanders wohnt. Es gibt aber auch Risiken, für die Auszubildende eine eigene Absicherung benötigen.

Damit Fahrlässigkeit nicht die finanzielle Existenz gefährdet

In vielen Privathaftpflicht-Policen der Eltern sind Kinder, die direkt nach dem Schulabschluss eine Ausbildung beginnen und ein bestimmtes Alter – meist bis zum 25. oder 27. Lebensjahr – nicht überschritten haben, kostenfrei mitversichert. Dabei spielt es in der Regel keine Rolle, ob der volljährige Nachwuchs noch bei den Eltern wohnt oder bereits eine eigene Wohnung hat. Eine Mitversicherung endet jedoch, wenn das bisher mitversicherte Kind neben seiner Ausbildungsvergütung über ein regelmäßiges anderes Einkommen verfügt.

Auch wer vor der aktuellen Ausbildung bereits einen Studien- oder anderen Berufsabschluss erreicht hat, verheiratet ist, oder aber die im Versicherungsvertrag festgelegte Altersgrenze übersteigt, hat über seine Eltern keinen Versicherungsschutz mehr und benötigt eine eigene Police. Der Privathaftpflicht-Schutz gehört zu einer der dringlichsten Absicherungen. Denn auch wer nur versehentlich einen anderen schädigt, haftet für den angerichteten Schaden in unbegrenzter Höhe mit seinem jetzigen, aber auch künftigen Vermögen.

Und solche Missgeschicke, beispielsweise wenn jemand mit dem Fahrrad einen Unfall verursacht, bei dem andere Personen verletzt und dadurch dauerhaft geschädigt werden oder sogar sterben, können die finanzielle Existenz gefährden. Eine Privathaftpflicht-Police zahlt hingegen die Schäden, die der Versicherte fahrlässig verursacht hat, wehrt aber auch unberechtigte Forderungen, die an den Versicherten von Dritten gestellt werden, ab.

Wenn der Nachwuchs einen Anwalt braucht

Auch bei vielen Privatrechtsschutz-Policen bleiben die Kinder während der Ausbildung kostenlos im Versicherungsvertrag mitversichert. Das heißt, selbst das Prozesskostenrisiko bei Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber, der den Nachwuchs ausbildet, deckt die Privatrechtschutz-Versicherung der Eltern je nach Vertragsvereinbarung weiter ab. Die kostenlose Mitversicherung der Sprösslinge endet in der Regel jedoch, wenn sie heiraten oder eine in den Versicherungs-Bedingungen festgelegte Altersgrenze, oftmals das 25. Lebensjahr, überschritten haben.

Hat ein Kind einen eigenen Führerschein oder bereits ein eigenes Kraftfahrzeug, sollte eine separate Fahrer- oder bei Kfz-Besitz eine Verkehrsrechtsschutz-Police abgeschlossen werden. Der Grund: Im Rahmen der Verkehrsrechtsschutz-Police der Eltern ist ein volljähriges Kind in seiner Eigenschaft als Fahrer häufig nur versichert, sofern es mit einem auf die Eltern angemeldeten und rechtsschutz-versicherten Fahrzeug fährt.

Keine Absicherung durch die elterliche Verkehrsrechtsschutz-Police ist zudem gegeben, wenn der Auszubildende ein eigenes Auto auf sich zugelassen hat, das nicht im Versicherungsvertrag genannt ist, oder wenn er ein Kfz eines Freundes, für das keine Rechtsschutz-Versicherung besteht, fährt.

Automatisch krankenversichert

Jeder Auszubildende ist in der Regel während seiner Ausbildung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), aber auch in der gesetzlichen Pflege-, Renten- und Arbeitslosen-Versicherung kostenpflichtig pflichtversichert. Der Auszubildende ist dazu von seinem Ausbildungsbetrieb beim Träger der jeweiligen Sozialversicherung, also beispielsweise bei einer gesetzlichen Krankenkasse angemeldet worden. Eine eventuell bisher bestehende familiäre Mitversicherung bei der GKV entfällt dadurch.

Normalerweise wird ein Auszubildender in der Krankenkasse, in der er bisher beispielsweise über die Eltern im Rahmen einer Familienversicherung mitversichert war, weiterversichert. Auch ein Auszubildender kann übrigens vom ordentlichen Kündigungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung Gebrauch machen, um zum Beispiel zu einer günstigeren Kasse zu wechseln, wenn er mindestens 18 Monate bei der bisherigen Krankenkasse versichert war.

Eine Kündigung der Mitgliedschaft einer Krankenkasse ist ohne Begründung zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet von dem Monat, in dem der Versicherte die Kündigung gegenüber der Krankenkasse erklärt hat, möglich. Details, was bei einer Kündigung der Mitgliedschaft einer Krankenkasse und beim Wechsel zu einer anderen Kasse zu beachten sind, erklärt der online herunterladbare Flyer „Informationsblatt zu Krankenkassen-Wahlrechten“ des Bundesministeriums für Gesundheit.

Einkommensabsicherung bei Krankheit oder Unfall

Wer im Krankheits- und Pflegefall mehr Leistungen als die der GKV wünscht, kann zu jeder Zeit eine private Krankenzusatz-Versicherung, zum Beispiel eine stationäre Krankenzusatz-Police, die die Kosten für eine Chefarztbehandlung und/oder Einbettzimmer-Unterbringung übernimmt, abschließen. Je jünger der Versicherungskunde, desto niedriger sind die Prämien. Dies gilt auch für eine private Unfall-, Erwerbs- und/oder Berufsunfähigkeits-Versicherung, die bereits für Auszubildende sinnvoll sind.

Denn können Auszubildende oder später auch Berufstätige aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalles nicht mehr in ihrem angestrebten Beruf arbeiten, drohen ihnen ohne eine private Absicherung unfall- oder krankheitsbedingte Einkommenseinbußen. Die Leistungen der gesetzlichen Unfall- und/oder Rentenversicherung wie eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente – wenn sie einem überhaupt zustehen – reichen nämlich nicht, um ein Einkommen dauerhaft abzusichern, wie es ohne Krankheit oder Unfall zu erwarten gewesen wäre.

Prinzipiell empfiehlt sich für Auszubildende ein Beratungsgespräch mit einem Versicherungsfachmann. Dieser kann die jeweilige Situation analysieren und klären, wo eventuell noch Absicherungslücken bestehen oder bereits Schutz durch eine kostenlose Mitversicherung bei den Eltern gegeben ist. Einige Versicherungspolicen werden auch durch staatliche Zulagen gefördert.

Quelle: (verpd)

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