Im Mai tritt eine neue Novelle zur Energieeinspar-Verordnung, die EnEV 2014, in Kraft. Was dies für Gebäudebesitzer bedeutet, und warum auch der Versicherungsschutz von energetischen Sanierungsmaßnahmen betroffen sein kann.

Es gibt bereits heute diverse Vorgaben hinsichtlich möglicher Energieeinsparungs-Potenziale, die beim Neubau eines Hauses, aber auch bei einer bereits bestehenden Immobilie vom Hausbesitzer beachtet werden müssen. Ab 1. Mai 2014 gilt zudem eine neue Novelle zur Energieeinspar-Verordnung (EnEV 2014). Sie enthält weitere Änderungen. Doch wer sein neues oder auch bestehendes Haus energieeffizient bauen beziehungsweise umbauen möchte, sollte auch an die Absicherung der Risiken, die durch diese Maßnahmen entstehen können, denken.

Im Oktober letztes Jahr hat die Bundesregierung eine neue Novelle zur Energieeinspar-Verordnung, die EnEV 2014, verabschiedet, welche im Mai 2014 in Kraft treten wird. Demnach müssen neu gebaute Wohnhäuser und sonstige Gebäude ab Januar 2016 einen um 25 Prozent niedrigeren Wert für die Gesamtenergieeffizienz (Jahres-Primärenergiebedarf) erfüllen als bisher vorgeschrieben.

Doch nicht nur für Neubauten, auch für bereits vorhandene Gebäude gibt es zu den bereits bestehenden Vorgaben ab Mai weitere.

Vorgeschriebene Energiesparmaßnahmen bei bestehenden Häusern

Wer in seinem Haus einen Öl- und Gasheizkessel hat, der vor 1985 eingebaut wurde, muss diesen ab 2015 durch eine energieeffizientere Heizungsanlage ersetzen.

Wurde der Öl- und Gasheizkessel nach dem 1. Januar 1989 eingebaut, muss der Austausch spätestens 30 Jahre nach dem Einbau erfolgen. Gemäß EnEV 2014 gibt es hierzu allerdings eine ganze Reihe von Ausnahmen. Zum Beispiel sind Niedertemperatur- und Brennwertkessel von der Austauschpflicht ausgenommen.

Neu ist auch, dass die obersten Geschossdecken bis Ende 2015 gedämmt sein müssen, wenn sie nicht die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz erfüllen. Laut Deutscher Energie Agentur (Dena) sind hier alle „Decken beheizter Räume, die an ein unbeheiztes Dachgeschoss angrenzen“ gemeint.

Ausnahmen für die gesetzlichen Vorgaben

Die neuen Vorgaben für bestehende Gebäude gelten übrigens nicht für einen Besitzer eines Ein- oder Zweifamilienhauses, wenn er in diesem Haus am 1. Februar 2002 mindestens eine Wohnung selbst bewohnt hat.

Wird jedoch das Haus verkauft oder vererbt, muss der neue Eigentümer die Austauschpflicht bezüglich eines alten Öl- und Gasheizkessel innerhalb von zwei Jahren erfüllen.

Prinzipiell gibt es zahlreiche, zum großen Teil freiwillige Maßnahmen, um den Energiebedarf eines Wohnhauses zu reduzieren, vom Ersatz alter Heizkessel und Öfen durch moderne Heizanlagen über den Einbau von Fenstern mit Wärmeschutzverglasung bis hin zur Dämmung einzelner Gebäudeteile oder des ganzen Hauses. Die Dena bietet hierzu diverse Informationen unter www.zukunft-haus.info an.

Haftung für Bauherren

Allerdings kann jede Änderung am Haus zum einen den Gebäudewert erhöhen, aber auch zu Risiken führen, die im Ernstfall hohe Schäden nach sich ziehen können. Jeder, der ein Haus bauen oder seine Immobilie sanieren möchte, sollte sich beispielsweise für die Zeit der Bau- beziehungsweise Umbaumaßnahmen besonders absichern, um im Ernstfall nicht ein finanzielles Desaster zu erleben.

Grundsätzlich können Bauherren nämlich für alle Gefahren haftbar gemacht werden, die von ihrer Baustelle ausgehen – egal ob herunterfallende Bauteile einen vorbeigehenden Passanten treffen oder nicht ordnungsgemäß abgesichertes Baumaterial auf dem Gehweg zu einem Unfall führt.

Eine Bauherrenhaftpflicht-Versicherung übernimmt berechtigte Ansprüche von Geschädigten, wehrt aber auch unberechtigte Forderungen ab. Wer für Zigtausend Euros Baumaterial angeschafft hat, bekommt keinen Cent, wenn dieses durch Hagel, Sturm oder auch durch mutwillige Beschädigung Dritter beschädigt wird. Mit einer Bauleistungs-Versicherung lassen sich diese und andere Risiken absichern.

Werterhöhung durch Sanierung

Nach einer Sanierung kann ein Wärmedämmverbundsystem, umgangssprachlich auch Vollwärmeschutz genannt, oder eine angebaute Solaranlage den Wert des Hauses erhöhen.

Werden die durchgeführten Maßnahme nicht der bestehenden Gebäudeversicherung gemeldet, kann es leicht zur Unterversicherung kommen, da der Wert des Gebäudes nach der abgeschlossenen Sanierung im Gegensatz zu vorher höher ist.

Im Schadenfall prüft der Versicherer, welchen Wert das Gebäude am Schadentag tatsächlich gehabt hat. Ist diese Summe höher als die vereinbarte Versicherungssumme, besteht eine Unterversicherung und der Versicherer muss nur eine Schadenleistung entsprechend dem versicherten Anteil erbringen.

In der Planungsphase

Um sicherzugehen, dass ein ausreichender Versicherungsschutz besteht, ist es ratsam noch vor Beginn eines Neubaus oder von Sanierungsarbeiten mit einem Versicherungsfachmann zu sprechen, welcher Versicherungsschutz geändert werden muss oder zusätzlich benötigt wird.

Übrigens: Nicht alles kostet gleich eine Mehrprämie. So beinhaltet beispielsweise eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung, die für ein Einfamilienhaus oftmals kostenlos in der privaten Haftpflicht-Police enthalten ist, ohne Aufpreis einen Bauherrenhaftpflicht-Schutz bis zu einer bestimmten Bausumme.

In einigen Fällen lassen sich mit Energiesparmaßnahmen auch Versicherungsprämien sparen: Wer beispielsweise in der Vergangenheit mit Öl und nun mit Pellets heizt, kann sich die Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung, die für die Ölheizung noch sinnvoll war, sparen.

(verpd)

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