Inwieweit ein Arbeitgeber einen in den Ruhestand gehenden Angestellten die Betriebsrente als Einmalzahlung statt als laufende Rente auszahlen kann, verdeutlicht eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts.

Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob ein Arbeitgeber im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung dazu berechtigt ist, einem Beschäftigten eine Kapitalabfindung statt einer Rente zu zahlen. Das hat das Bundesarbeitsgericht jüngst mit einem Urteil (3 AZR 220/22) entschieden.

Ein Arbeitgeber wollte wissen, ob er dazu berechtigt sei, einer altersbedingt ausgeschiedenen ehemaligen Beschäftigten im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung eine Kapitalabfindung statt einer laufenden Altersrente zu zahlen.

Arbeitgeber lotet Möglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung aus

Eine entsprechende Möglichkeit sahen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gruppenunterstützung-Einrichtung vor, welcher sich der Arbeitgeber angeschlossen hatte. Darin hieß es, dass er dazu berechtigt sei, Leistungsempfängern anstelle einer Rente eine Abfindung in Höhe der zehnfachen Jahresrente zu zahlen.

Eine der Leistungsberechtigten war damit jedoch nicht einverstanden. Eine ihr von ihrem Ex-Arbeitgeber gezahlte Kapitalabfindung in Höhe von knapp 107.000 Euro überwies sie umgehend an ihn zurück. Sie bestand darauf, dass ihr stattdessen eine laufende Rente in Höhe von 1.030 Euro gezahlt werden müsse.

Gericht stimmt der Rentenempfängerin zu

Zu Recht, entschieden sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht. Auch mit seiner beim Bundesarbeitsgericht eingelegten Revision hatte der Ex-Chef keinen Erfolg.

Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Versorgungswerks zur betrieblichen Altersversorgung, welche einem Arbeitgeber das Recht einräumt, einem Berechtigten eine Abfindung, statt einer laufenden Altersrente zu zahlen, ist nach Ansicht der Richter nicht generell unwirksam.

Eine Wirksamkeit setze aber voraus, dass die Kapitalabfindung mindestens dem versicherungs-mathematisch ermittelten Barwert der laufenden Rente entspreche. Das sei in der entschiedenen Sache nicht ansatzweise der Fall.

Angestellte erhielt Leistung von geringerem Wert

Das bedeute, dass die ehemalige Angestellte keine andere, gleichwertige Leistung erhalten hätte. Sie habe lediglich eine Leistung von geringerem Wert bekommen.

„Eine solche Klausel, die eine Ersetzung durch eine nicht mindestens wertgleiche Kapitalleistung, sondern eine geringere Kapitalleistung vorsieht, ist für den Versorgungsempfänger daher unzumutbar“, so das Bundesarbeitsgericht.

Denn damit würde der Beschäftigten ihr bereits verdientes Entgelt im Nachhinein, nämlich kurz vor Eintritt des Versorgungsfalls, zumindest teilweise wieder entzogen. Und dass, obwohl sie ihre Gegenleistungen während des bestehenden Arbeitsverhältnisses bereits vollständig erbracht habe. Die Entscheidung steht im Wortlaut auf dem Webportal des Bundesarbeitsgerichts abrufbar zur Verfügung.

Quelle: (verpd)

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