Für Arbeitnehmer mit mittleren und kleineren Einkommen bleiben 2014 die Beiträge für die Sozialversicherungen zunächst gleich. Wer ein höheres Gehalt hat, hat höhere Belastungen im Vergleich zu 2013. Privat Krankenversicherte bekommen jedoch mehr Zuschuss.

2014 sind die Beitragssätze für die gesetzliche Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung identisch zu 2013. Allerdings wurden für dieses Jahr im Vergleich zum Vorjahr alle Beitragsbemessungs-Grenzen angehoben. Dadurch müssen gut verdienende Arbeitnehmer höhere Beiträge für die Sozialversicherungen zahlen.

Wie bereits 2013 beträgt der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung 18,9 Prozent – jeweils die Hälfte, nämlich 9,45 Prozent, ist vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu zahlen. Wer jedoch in diesem Jahr monatlich 5.800 Euro oder mehr in den alten oder 4.900 Euro und darüber in den neuen Bundesländern verdient, hat mehr Abzüge in der Renten- und Arbeitslosen-Versicherung als noch in 2013.

Der Grund: Die Beitragsbemessungs-Grenze (BBMG), also die Einkommensgrenze, bis zu welcher Beiträge für die jeweilige Sozialversicherung erhoben werden, ist in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosen-Versicherung in 2014 gestiegen: in Westdeutschland von 5.800 Euro auf 5.950 Euro und in Ostdeutschland von 4.900 Euro auf 5.000 Euro.

Höhere Bemessungsgrenzen

Wenn die Einkommenshöhe gleich oder höher ist als die Beitragsbemessungs-Grenze, betrug der monatliche Arbeitnehmeranteil in 2013 für die gesetzliche Rentenversicherung im Westen 548,10 Euro und im Osten 463,05 Euro. Ab diesem Jahr sind es in den alten Bundesländern 562,28 Euro (plus 2,59 Prozent) und in den neuen 472,50 Euro (plus 2,04 Prozent) im Monat.

Für die Arbeitslosen-Versicherung – der Beitragssatz bleibt hierfür bei drei Prozent und wird ebenfalls von Arbeitnehmer und -geber zur Hälfte getragen – werden Arbeitnehmern, die über die neue BBMG verdienen, 2,25 Euro im Westen und 1,50 Euro im Osten mehr als in 2013 abgezogen.

Gleichbleibende Beitragssätze

Der Beitragssatz für die gesetzliche Pflegeversicherung bleibt bei 2,05 Prozent. Finanziert wird der Beitrag von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu gleichen Teilen. Ausnahme Sachsen: Hier wurde nicht wie in den anderen Bundesländern zur Finanzierung der Pflegeversicherung ein Feiertag abgeschafft. Daher tragen die Arbeitnehmer mit 1,525 Prozent einen höheren Anteil vom Einkommen als die Arbeitgeber mit nur 0,525 Prozent.

In allen Bundesländern zahlen kinderlose Versicherte, die älter als 23 Jahre sind, zusätzlich 0,25 Prozent mehr, also statt 1,025 Prozent (Sachsen 1,525 Prozent) mit Kind, 1,275 Prozent (Sachsen 1,775 Prozent) ohne Kind. Der Beitragssatz für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) in Höhe von 15,5 Prozent ist gleich geblieben. Hier zahlen 7,3 Prozent vom Einkommen der Arbeitgeber und 8,2 Prozent der Arbeitnehmer.

(verpd)

Mehr Arbeitgeberzuschüsse für privat Krankenversicherte

Geändert hat sich für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung jedoch die BBMG. Sie stieg von 3.937,50 Euro in 2013 auf 4.050 Euro in 2014 in Ost- und Westdeutschland. Wer also in 2014 die neue BBMG erreicht oder überschreitet, zahlt für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung als Erwachsener mit Kindern im Monat 10,38 Euro (in Sachsen 10,99 Euro) und ohne Kinder 10,62 Euro (in Sachsen 11,22 Euro) mehr Arbeitnehmeranteil als in 2013.

Wer als Arbeitnehmer nicht gesetzlich, sondern privat pflege- und krankenversichert ist, kann sich freuen. Der monatliche Zuschuss den der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für die private Krankenversicherung erhält, erhöht sich aufgrund der geänderten Beitragsbemessungs-Grenze von 287,44 Euro auf 295,65 Euro. Zur privaten Pflegeversicherung bekommt der Arbeitnehmer seit 2014 im Monat nicht mehr 40,36 Euro wie in 2013, sondern 41,51 Euro vom Arbeitgeber dazu.

(verpd)

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