Wer berufsunfähig ist, hat noch lange kein Anrecht auf eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente. Letztere gibt es zudem nur, wenn man aufgrund einer Erwerbsminderung irgendeinen Job nur noch bedingt oder gar nicht mehr ausüben kann und die sonstigen versicherungsrechtliche Kriterien erfüllt sind.
Nach wie vor gehen viele Erwerbstätige fälschlicherweise davon aus, dass sie eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente erhalten, wenn sie aufgrund einer körperlichen oder psychischen Einschränkung dauerhaft nicht mehr in der Lage sind, ihren bisherigen Beruf auszuüben. Tatsächlich greift diese Rente jedoch nur, wenn man aufgrund einer Erwerbsminderung keine sechs Stunden am Tag irgendeinen Job nachgehen kann und verschiedene zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sind. Doch selbst wer eine solche Rente erhält, kann damit sein bisheriges Einkommen nur zum Teil ersetzen.
Eine Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn man aufgrund eines physischen oder psychischen Leidens nicht oder nur noch stark eingeschränkt in der Lage ist, seinen bisherigen Beruf auszuüben. Kann man dagegen aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nur noch teilweise oder gar nicht mehr irgendeiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann – und zwar unabhängig vom erlernten oder bisher ausgeübten Beruf – spricht man von einer Erwerbsminderung.
Das heißt, ist man noch fit genug, irgendeinen Job ausüben, egal, ob es sich um den erlernten Beruf oder eine andere Erwerbstätigkeit handelt, gilt man nicht als erwerbsgemindert. Eine Berufsunfähigkeit reicht übrigens nicht aus, um Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente von der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) zu haben, selbst wenn man die sonstigen Voraussetzungen erfüllt.
Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente
Anspruch auf eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente hat nur, wer wegen psychischer oder physischer Probleme in nicht absehbarer Zeit keiner oder dauerhaft weniger als sechs Stunden am Tag irgendeiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann.
Zudem muss der Versicherte bei Eintritt der Erwerbsminderung bis auf wenige Ausnahmen eine Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von fünf Jahren in der GRV vorweisen können. Zusätzlich müssen innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre GRV-Pflichtbeiträge gezahlt worden sein. Die Höhe der Rente ist davon abhängig, ob man eine teilweise oder volle Erwerbsminderungsrente zugesprochen bekommt.
Eine volle Erwerbsminderungsrente erhält, wer aufgrund einer Krankheit, eines Unfalles oder einer Behinderung dauerhaft keinen oder weniger als drei Stunden täglich irgendeinen Job ausüben kann. Wer wegen eines psychischen oder physischen Leidens mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden am Tag irgendeiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann, hat Anspruch auf eine teilweise Erwerbsminderungsrente.
Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung
Doch selbst, wer Anspruch auf eine volle gesetzliche Erwerbsminderungsrente hat, bekommt in der Regel weniger als die Hälfte seines bisherigen Einkommens als Rente. Denn die Rentenhöhe hängt von der Höhe der gesetzlichen Altersrente ab, auf die man in einem gesetzlich festgelegten Rentenalter (maßgebliche Altersgrenze) Anspruch gehabt hätte, wenn der Verdienst weiterhin so geblieben wäre wie vor Eintritt der Erwerbsminderung.
Da jedoch schon ein Rentner, der 45 Jahre lang das Durchschnittseinkommen aller gesetzlich Rentenversicherten hatte und davon Beiträge in die GRV einzahlte, weniger als die Hälfte des bisherigen Einkommens als Altersrente erhält, ist die volle Erwerbsminderungsrente noch niedriger.
Beansprucht man nämlich die Erwerbsminderungsrente vor der maßgeblichen Altersgrenze, wird ein Rentenabschlag von bis zu 10,8 Prozent von der Rentenhöhe abgezogen. Die Zeit zwischen dem Eintritt der Erwerbsminderung und dem Rentenalter beziehungsweise der maßgeblichen Altersgrenze, nach dem sich die Rentenhöhe berechnet, bezeichnet man als Zurechnungszeit.
Seit 2020 wird die Zurechnungszeit schrittweise in Anlehnung an die Anhebung der Regelaltersgrenze bis zum Jahr 2031 auf das 67. Lebensjahr erhöht. Der bisherige Lebensstandard lässt sich daher bereits mit der vollen Erwerbsminderungsrente nicht halten. Die halbe Erwerbsminderungsrente beträgt sogar nur die Hälfte der vollen Erwerbsminderungsrente.
Sonderregelung, wenn man vor dem 2. Januar 1961 geboren ist
Übrigens, seit dem 1. Januar 2001 gibt es keine gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente mehr. Nur wer vor dem 2. Januar 1961 geboren ist, kann im Rahmen einer Sonderregelung einen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gelten machen.
Konkret gilt: Wer vor dem 2. Januar 1961 geboren ist kann durch eine Vertrauensschutzregelung bei einer gesundheitlich bedingten Berufsunfähigkeit eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bekommen. Voraussetzung dafür ist laut Angaben der Deutschen Rentenversicherung (DRV), dass man in seinem bisherigen Beruf, nicht mehr oder nur noch weniger als sechs Stunden täglich arbeiten kann.
Allerdings prüft der Rentenversicherungsträger, ob dem Betroffenen eine andere Tätigkeit zugemutet werden kann. Der Betroffene kann nämlich auf eine andere Tätigkeit verwiesen werden, die seinem Leistungsvermögen und seinen Fähigkeiten entspricht, und unter Berücksichtigung seiner Ausbildung, des bisherigen beruflichen Werdegangs und der erlangten sozialen Stellung zumutbar ist. Ein Beruf, auf den man durch berufliche Rehabilitation umgeschult wurde, ist laut DRV immer zumutbar.
Für alle jüngeren, die ab dem 2. Januar 1961 geboren sind, gilt diese Sonderregelung nicht mehr, das heißt, eine vorliegende Berufsunfähigkeit reicht in dem Fall nicht, um eine gesetzliche Erwerbminderungsrente zu erhalten.
Finanzielle Absicherung bereits in jungen Jahren sinnvoll
Mehr Details zu den Rentenvoraussetzungen und zur Ermittlung der Rentenhöhe erklärt die kostenlos herunterladbare Broschüre „Erwerbsminderungsrente: Das Netz für alle Fälle“ der DRV. Da einige Personengruppen wie Selbstständige, Hausfrauen und -männer sowie Kinder die versicherungsrechtlichen Vorgaben meist nicht erfüllen, haben sie in der Regel auch bei einer vorliegenden Erwerbsminderung keinen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente.
Doch selbst wer eine solche Rente erhält, kann aufgrund der niedrigen Rentenhöhe seinen bisherigen Lebensstandard nicht halten und ist häufig sogar auf eine Sozialhilfe wie eine Grundsicherung bei Erwerbsminderung angewiesen.
Seit mittlerweile neun Jahren beziehen jedes Jahr über eine halbe Million Einwohner hierzulande eine solche Grundsicherung. Rund ein Drittel davon ist darauf angewiesen, obwohl sie bereits eine gesetzliche Rente wegen einer Erwerbsminderung erhalten, wie Destatis-Daten belegen.
Grundsätzlich empfiehlt es sich daher für jeden, frühzeitig finanziell vorzusorgen, denn schon in jungen Jahren kann man beispielsweise durch einen Unfall oder eine Krankheit berufs- oder erwerbsgemindert werden. Zudem sind die Beiträge für die Versicherungen, die einen entsprechenden finanziellen Schutz gegen Einkommensausfälle bieten, wie die private Berufs- und/oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung, günstiger, je jünger man bei Vertragsabschluss ist.
Quelle: (verpd)