Umfragen zeigen, dass die Mehrheit der Beschäftigten weder bei der Einschätzung des persönlichen Risikos während des Erwerbslebens berufsunfähig zu werden, noch bei der Frage, in wieweit man im Falle des Falles gesetzlich abgesichert ist, richtig liegt.

Ein Großteil der Erwerbstätigen sieht für sich keine hohe Gefahr, aus irgendeinem Grund im Laufe des Erwerbslebens berufsunfähig zu werden. Tatsächlich tritt dies statistisch gesehen jedoch bei jedem vierten Beschäftigten ein. Zudem glaubt immer noch jeder zweite Beschäftigte irrtümlicherweise, dass es eine staatliche Berufsunfähigkeitsrente gibt.

In einer im Auftrag einer Versicherung im Frühjahr 2020 durchgeführten Onlineumfrage des Marktforschungs-Instituts Forsa schätzten fast drei von vier Erwerbstätigen ihr eigenes Berufsunfähigkeits-Risiko bis zum Ruhestand als niedrig ein. Konkret waren 56 Prozent der über 1.000 befragten erwachsenen Erwerbstätigen der Ansicht, dass für sie nur eine geringe Gefahr einer Berufsunfähigkeit besteht. 17 Prozent der Befragten gaben sogar an, dass ihr persönliches Risiko, berufsunfähig zu werden, sehr gering sei.

Nach Angaben des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) tritt statistisch gesehen jedoch bei jedem vierten Erwerbstätigen im Laufe seines Erwerbslebens für längere Zeit oder sogar dauerhaft eine Berufsunfähigkeit ein. Diese Aussage basiert laut GDV nicht nur auf Erkenntnissen von Versicherungs-Mathematikern, sondern auch auf Angaben der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Das Risiko berufsunfähig zu werden ist damit für jeden Einzelnen entgegen den persönlichen Einschätzungen vieler hoch.

(K)ein gesetzlicher Einkommensschutz?

Ein weitverbreiteter Irrtum ist zudem, dass es eine gesetzliche Rente im Falle einer Berufsunfähigkeit gibt. Eine letztes Jahr erschienene Umfrage einer gemeinsamen Einrichtung vom Gesamtverband der Arbeitgeberverbände der Metall- und Elektro-Industrie e. V. und der Industriegewerkschaft Metall ergab, dass 50 Prozent der Befragten glauben, dass es eine staatliche Berufsunfähigkeitsrente gibt. Die Befragung wurde vom Meinungsforschungs-Institut Kantar Public unter 2.000 Bürgern im Alter von 14 bis 65 Jahren durchgeführt.

Tatsächlich gibt es eine gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente schon seit Längerem nur noch für Personen, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden. Wer also nach dem 1. Januar 1961 geboren wurde, hat also keinen gesetzlichen Rentenanspruch für den Fall, dass er aus gesundheitlichen Gründen seinen erlernten oder bisher ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben kann.

Nur im Falle einer voraussichtlich dauerhaften Erwerbsminderung aufgrund eines körperlichen oder psychischen Leidens kann ein Anspruch auf eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente bestehen, sofern der Betroffene bestimmte versicherungs-rechtliche Kriterien erfüllt.

Absicherungslücken bei einer Erwerbsminderung

Erwerbsminderung bedeutet in dem Fall, dass der Betroffene nicht oder weniger als sechs Stunden am Tag irgendeiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Dabei spielt es keine Rolle, inwieweit die noch mögliche Erwerbstätigkeit erlernt oder bisher ausgeübt wurde, und auch, ob der Verdienst für diese Tätigkeit dem bisherigen Einkommen entspricht oder weit darunter liegt.

Zu den versicherungs-rechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente gehört bis auf wenige Ausnahmen, dass man vor Eintritt der Erwerbsminderung wenigstens fünf Jahre (Wartezeit) in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war und das Rentenalter noch nicht erreicht hat. Des Weiteren muss man davon für mindestens drei Jahre Pflichtversicherungs-Beiträge entrichtet haben.

So haben Berufsanfänger, die noch keine fünf Jahre gearbeitet haben, mit wenigen Ausnahmen wie einer Erwerbsminderung aufgrund einer Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalles keinen Anspruch auf eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente. Auch viele Selbstständige, sofern sie nicht gesetzlich rentenversichert sind, Hausfrauen-, Hausmänner und Kinder sind bis auf wenige Ausnahmen nicht anspruchsberechtigt.

Einkommenseinbußen vermeiden

Doch selbst wenn man eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente bekommt, liegt die Höhe deutlich unter dem bisherigen Einkommen, das heißt man muss mit hohen Einkommenseinbußen rechnen. Prinzipiell ist nämlich die maximale Höhe einer gesetzlichen Erwerbsminderungsrente gemäß der Berechnungsformel kleiner als die normale Altersrente, die ein Betroffener erhalten würde, wenn er bis zum Rentenalter ohne eine Erwerbsminderung und mit dem bisherigen Gehalt weiterarbeiten könnte.

Das Nettorentenniveau für einen sogenannten Standardrentner, also einen Arbeitnehmer, der 45 Jahre lang ein Gehalt in Höhe des jährlichen Durchschnittsentgeltes aller gesetzlich Rentenversicherten hatte, liegt bei rund 48 Prozent des bisherigen Nettoeinkommens. Das heißt, die gesetzliche Altersrente für einen Standardrentner entspricht weniger als die Hälfte seines bisherigen Einkommens – damit wäre die gesetzliche Erwerbsminderungsrente für den Betroffenen sogar noch niedriger.

Details zum Anspruch und zur Berechnung der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente enthält die kostenlos herunterladbare DRV-Broschüre „Erwerbsminderungsrente: Das Netz für alle Fälle“. Ein Versicherungsvermittler kann auf Wunsch bei einem Beratungsgespräch nicht nur klären, inwieweit einem im Falle einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit eine entsprechende gesetzliche Erwerbsminderungsrente zustehen würde und wie hoch diese wäre. Der Experte kann auch entsprechend der individuellen Absicherungslücke bedarfsgerechte Vorsorgelösungen aufzeigen.

Quelle: (verpd)

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