Inwieweit eine chronische Darmerkrankung ein Grund dafür sein kann, dass ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente zugesprochen bekommt, zeigt ein Gerichtsurteil.

Eine Beschäftigte litt wegen einer chronischen Darmerkrankung unter häufigen und unkontrollierbaren Darmentleerungen. Diese machten es erforderlich, dass sie sich stets in der Nähe einer Toilette aufhalten musste. Die Arbeitnehmerin kann in diesem Fall nicht auf die Verwendung öffentlicher Nahverkehrsmittel verwiesen werden, um so ihre Arbeitsstelle erreichen zu können. Ihr steht vielmehr die Zahlung einer gesetzlichen Erwerbsminderungsrente zu, so das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem aktuellen Urteil (Az.: L 7 R 3817/19).

Eine als häusliche Altenpflegerin tätige Frau leidet unter einer chronisch entzündlichen Darmerkrankung mit mindestens zehn Durchfällen pro Tag sowie plötzlicher und unvorhersehbarer Dranginkontinenz. Sie beantragte bei ihrem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die Zahlung einer gesetzlichen Erwerbsminderungsrente. Denn aufgrund ihrer blutigen Durchfälle müsse sie sich beim Verlassen ihrer Wohnung immer vergewissern, wo sie unterwegs eine Toilette aufsuchen könne. Deswegen fühle sie sich nicht dazu in der Lage, weiterhin ihrer Berufstätigkeit nachzugehen.

Der Rentenversicherungs-Träger lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass die Versicherte kürzere Fahrstrecken durchaus in öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen könne. Nach einem erfolglosen Widerspruch zog die Frau schließlich vor Gericht. Das in erster Instanz mit dem Fall befasste Karlsruher Sozialgericht schloss sich dem Argument des Rentenversicherungs-Trägers an. Es wies die Klage als unbegründet zurück. Mit ihrer beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegten Berufung war die Erkrankte schließlich erfolgreich.

Unzumutbares Begehren

Angesichts der Art und Schwere ihrer Erkrankung ist es der Klägerin nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht zumutbar, eine Arbeitsstätte aufzusuchen. Da jederzeit die Notwendigkeit bestehen könne, dass sie eine Toilette aufsuchen müsse, dürfe man sie auch nicht auf die Nutzung öffentlicher Nahverkehrsmittel verweisen. Denn diese wie zum Beispiel Busse und U-Bahnen hätten entweder gar keine Toiletten oder wie etwa Regionalverkehrszüge Toiletten in nicht quantitativ ausreichender und funktionell zuverlässiger Art.

Anders als bei einer Harninkontinenz könne die unter einer Stuhlinkontinenz leidende Versicherte auch nicht auf die Nutzung von Einlagen verwiesen werden. Erschwerend komme hinzu, dass sie sich regelmäßig nicht etwa auf dem Weg nach Hause mit der Möglichkeit anschließender Hygienemaßnahmen, sondern auf dem Weg zur Arbeitsstätte befinde.

Ihr stehe daher die von ihr beantragte Zahlung einer gesetzlichen Erwerbsminderungsrente zu. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Frau im Rahmen der laufenden Therapie zukünftig wieder die erforderlichen Wege zum Arbeitsplatz stressfrei zurücklegen könne. Daher sei die Zahlung der Rente zumindest vorläufig zu befristen.

Einkommenslücken trotz gesetzlicher Erwerbsminderungsrente

Laut gesetzlichen Vorgaben hat nur derjenige Anspruch auf eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente, der wegen eines psychischen oder physischen Leidens auf Dauer nicht oder weniger als sechs Stunden am Tag erwerbstätig sein kann. Es spielt keine Rolle, ob man den bisher ausgeübten oder auch erlernten Beruf noch ausüben kann, sondern nur, inwieweit man irgendeiner Erwerbstätigkeit noch nachgehen kann.

Zudem muss der Betroffene für einen Rentenanspruch bestimmte versicherungs-rechtliche Voraussetzungen erfüllen. So muss er vor Eintritt der Erwerbsminderung bis auf wenige Ausnahmen mindestens die allgemeine fünfjährige Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung vorweisen können. Außerdem muss er in den letzten fünf Jahren vor der Erwerbsminderung wenigstens für drei Jahre Pflichtversicherungs-Beiträge für eine im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung versicherte Tätigkeit entrichtet haben.

Doch auch, wer eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente erhält, muss mit erheblichen Einkommenseinbußen rechnen, da die Rentenhöhe selbst bei einer vollständigen Erwerbsminderung deutlich unter der Hälfte des bisherigen Einkommens liegt. Umso wichtiger ist es, bereits in jungen Jahren eine entsprechende Einkommensvorsorge zum Beispiel mit einer privaten Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits-Police zu haben.

Quelle: (verpd)

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