Im Jahr 2020 haben sich die Fälle von Berufskrankheiten, die von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung als solche bestätigt wurden, gegenüber dem Vorjahr nahezu verdoppelt. Der Grund ist offensichtlich.

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) veröffentlichte vor Kurzem eine Auswertung der Fälle mit einer anerkannten Berufskrankheit. Jahrelang wurden deutschlandweit nur rund 20.000 Verdachtsfälle auf eine Berufskrankheit als solche anerkannt. In 2020 hat sich dies fast verdoppelt. Anders als in den Vorjahren zählten in 2020 die Fälle mit Infektionskrankheiten zu den häufigsten anerkannten Berufskrankheiten. Corona zeigt deutlich seine Spuren.

In 2020 gab es nach einer von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) veröffentlichten Auswertung insgesamt 106.491 Verdachtsfälle, dass Arbeitnehmer bedingt durch ihre Berufsausübung erkrankten. Im Jahr 2019 lag die Anzahl noch bei 80.132 und 2018 bei 77.877. Ein Großteil dieses Anstiegs ist auf die Corona-bedingte Entwicklung im Bereich der Infektionskrankheiten zurückzuführen. In den Jahren 2018 und 2019 wurden jeweils knapp unter 2.000 Infektionen als Berufskrankheits-Verdachtsfälle gemeldet. 2020 stieg diese Anzahl um den Faktor 17 auf 33.614 an.

Diese Entwicklung korreliert mit der Anzahl der anerkannten Berufskrankheiten, also solche, die als Berufskrankheit bestätigt wurden und bei denen zudem ein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung bestand: Waren dies 2018 19.748 Fälle und 2019 18.156 Fälle, verdoppelte sich fast die Anzahl im Jahr 2020 auf 37.181 Fälle.

Die häufigsten Berufskrankheiten

Generell gilt: Wird eine Krankheit durch eine berufliche Tätigkeit zwar zum Teil, aber nicht hauptsächlich verursacht, wie dies zum Beispiel bei vielen Volkskrankheiten wie Muskel-, Gelenk-, Skelett- oder auch Herz-Kreislauf-Erkrankungen der Fall sein kann, zählt diese nicht als Berufskrankheit. Alle derzeit aktuell als Berufskrankheiten anerkannten Leiden sind in der Anlage der Berufskrankheiten-Verordnung, der sogenannten Berufskrankheitenliste verzeichnet.

Aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie gab es in 2020 deutliche Verschiebungen bei den häufigsten als Berufskrankheiten bestätigten Verdachtsfällen. Das sind von den anfangs zitierten 106.491 Verdachtsfällen insgesamt 52.956 Fälle, bei denen eine Berufskrankheit vorlag. Über Jahre hinweg waren Hauterkrankungen ohne Hautkrebs, also arbeitsbedingte, zum Beispiel durch Feuchtarbeit verursachte Hautekzeme, die am häufigsten bestätigte Berufskrankheit. Auch in 2020 war die Anzahl mit 15.797 bestätigten Fällen beachtlich.

Doch die als Berufskrankheiten bestätigten Fälle mit Infektionskrankheiten liegen mit 18.969 im Jahr 2020 noch einmal deutlich höher. 2019 waren es hier noch 787 Fälle, damit ist die Anzahl um das 24-Fache angestiegen. Auf Platz 3 folgen Berufskrankheiten bedingt durch Lärm (Schwerhörigkeit) mit 7.414 Fällen, wobei auch hier über die Jahre hinweg – 2018 gab es 6.951 Fälle und 2019 6.951 – ein kontinuierlicher Anstieg zu beobachten ist. Platz 4 belegen die 4.023 Fälle mit Plattenepithelkarzinom, auch weißer Hautkrebs genannt, oder deren Vorstufen, die aktinischen Keratosen.

Trotz Berufskrankheit in vielen Fällen kein Versicherungsschutz

In 2020 gab es also insgesamt 106.491 Verdachtsfälle auf das Vorliegen einer Berufskrankheit. Bestätigt wurden nur 52.956 Fälle. Und einen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung hatten sogar nur 37.181 Personen. Unter anderem hatten davon 18.969 eine Infektionskrankheit, 7.414 eine lärmbedingte Erkrankung sowie 4.023 Fälle das Plattenepithelkarzinom oder die aktinischen Keratosen. Von den 15.797 bestätigten Fällen mit Hautkrankheiten ohne Hautkrebs erhielten übrigens nur 381 Fälle einen Leistungsanspruch zugesprochen.

Bei den 15.775 Personen mit bestätigter Berufskrankheit, die jedoch keine Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung erhielten, handelte es sich um Personen, welche die versicherungs-rechtlichen Kriterien für einen solchen Leistungsanspruch nicht erfüllten. Ein solcher Leistungsanspruch besteht nämlich nur für Personen, die in der gesetzlichen Unfallversicherung freiwillig oder pflichtversichert sind. Dazu gehören beispielsweise Arbeitnehmer, die im Rahmen der Pflichtversicherung gesetzlich unfallversichert sind.

Viele Freiberufler, Gewerbetreibende oder sonstige Unternehmer und Selbstständige haben diesen gesetzlichen Unfallschutz jedoch nicht, denn dafür müssten sie sich freiwillig versichern. Doch selbst wenn ein Betroffener wegen einer anerkannten Berufskrankheit zum Beispiel eine Rente von der gesetzlichen Unfallversicherung erhält, muss er mit deutlichen Einbußen im Vergleich zum bisherigen Einkommen rechnen. Abfedern lässt sich dies mit Angeboten der privaten Versicherungswirtschaft, wie mit einer privaten Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits-Versicherung.

Quelle: (verpd)

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