Inwieweit ein Gehaltsteil, der wie zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart nicht ausgezahlt, sondern auf einem Wertguthabenkonto angelegt wird, um so den vorzeitigen Ruhestand des Angestellten zu finanzieren, versteuert werden muss, hatte jüngst ein Gericht zu klären.
Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestands sind steuerrechtlich nicht wie aktuell zufließender Arbeitslohn zu behandeln. Sie sind vielmehr erst in der Auszahlungsphase zu versteuern, so der Bundesfinanzhof in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (Az.: VI R 17/16).
Ein Geschäftsführer einer GmbH, der nicht an der Gesellschaft beteiligt war, hatte mit seinem Arbeitgeber eine sogenannte Wertguthaben-Vereinbarung getroffen. Diese sollte der Finanzierung eines beabsichtigten vorzeitigen Ruhestandes dienen. Dazu verzichtete der Geschäftsführer Monat für Monat auf 6.000 Euro seiner laufenden Bezüge. Das Geld sollte ihm dann in der späteren Freistellungsphase ausgezahlt werden.
Die GmbH als sein Arbeitgeber führte das Geld dem laufend wachsenden Wertguthabenkonto des Mannes zu. Sie unterwarf es nicht dem Lohnsteuerabzug. Als das Finanzamt davon erfuhr, forderte es die Lohnsteuer für das Guthaben nach. Denn es war der Meinung, dass es steuerrechtlich wie ein aktuell zufließender Arbeitslohn zu behandeln sei. Dagegen wehrte sich der Geschäftsführer und zog vor Gericht.
Ohne Auszahlung keine Versteuerung
Weder das in erster Instanz mit dem Fall befasste Finanzgericht noch der von dem Finanzamt in Revision angerufene Bundesfinanzhof folgte der Meinung des Finanzamtes. Beide Instanzen gaben dem Kläger recht.
Nach Meinung der Richter unterliegt nur der Arbeitslohn, der einem Beschäftigten tatsächlich zugeflossen ist, der Einkommensteuer und damit dem Lohnsteuerabzug. Der Kläger habe jedoch in Höhe der Gutschriften auf dem Wertguthabenkonto keine Auszahlungen erhalten. Er konnte gemäß der mit seinem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung auch nicht über die Gutschriften verfügen.
Der Kläger habe nur auf die Auszahlung eines Teils seines Lohns zugunsten einer Zahlung in der Freistellungsphase verzichtet. Das Geld muss nach Ansicht der Richter folglich erst in der späteren Auszahlungsphase versteuert werden.
Quelle: (verpd)