Für eine optimale Absicherung der Hinterbliebenen muss auch die Erbschaftssteuer in die Planung mit einbezogen werden. Nur so wird sichergestellt, dass die Angehörigen nicht weniger erhalten als gedacht.

Wer seinen Partner oder Angehörige für den Todesfall absichern möchte, sollte sich umfassende Gedanken über die diversen Möglichkeiten machen. Insbesondere bei unverheirateten Paaren sind nämlich nicht immer die gängigsten Lösungen die besten. Insbesondere die Erbschaftssteuer verringert hier oftmals die eingeplante Absicherung erheblich.

Paare denken häufig erst über eine Hinterbliebenen-Versorgung nach, wenn ein Kind kommt und Mutter oder Vater ihre Berufstätigkeit zugunsten der Kindererziehung unterbrechen.

Grundsätzlich kann eine Lebensversicherung sicherstellen, dass der erziehende Teil der Familie für den Fall abgesichert ist, dass der Hauptverdiener stirbt. Eine entsprechende Risiko- oder Kapital-Lebensversicherung wird dazu in vielen Fällen vom Hauptverdiener zugunsten seiner Angehörigen abgeschlossen.

Legaler Steuerspartrick

Bei Fälligwerden der Police im Todesfall kann je nach Verwandtschafts-Verhältnis zwischen versicherter und begünstigter Person das Finanzamt jedoch eine Erbschaftssteuer verlangen. Der Freibetrag, für den keine Erbschaftssteuer anfällt, ist für Ehepartner (Freibetrag: 500.000 Euro) und Kinder (Freibetrag: 400.000 Euro) relativ hoch. Angehörige, die nicht mit dem Verstorbenen verwandt oder verheiratet sind, haben nur einen Freibetrag von 20.000 Euro. Dies trifft beispielsweise bei unverheirateten Paaren oder auch bei Geschäftspartnern, die sich gegenseitig absichern wollen, zu.

Es gibt jedoch eine legale Lösung, um die Erbschaftssteuer so niedrig wie möglich zu halten: Anstatt dass die versicherte Person die Versicherungspolice abschließt und den Partner begünstigt, bleibt zwar die versicherte Person gleich, aber die begünstigte Person wird Vertragsinhaber (Fachjargon: „Versicherungsnehmer“) und Beitragszahler. Stirbt die versicherte Person, erhält der Vertragsinhaber – in der genannten Konstellation also der Hinterbliebene – die Versicherungsleistungen in jeder Höhe, ohne eine Erbschaftssteuer entrichten zu müssen.

(verpd)

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