Das Bundessozialgericht hatte zu klären, ob eine Krebserkrankung auch bei langjährigen Rauchern gegebenenfalls als Berufserkrankung anerkannt werden kann.

Erkrankt ein Beschäftigter nach einem jahrelangen berufsbedingten Kontakt mit einem krebserregenden Stoff an Harnblasenkrebs, muss die Erkrankung von der Berufsgenossenschaft selbst dann als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn der Betroffene zuvor langjährig geraucht hat. Das gilt zumindest dann, wenn er seinen Nikotinkonsum mehrere Jahre vor der Krebsdiagnose eingestellt hat. Dies entschied das Bundessozialgericht in einem Urteil (B 2 U 8/21 R).

Ein im Jahr 1956 geborener Mann war von 1998 bis 2013 als Schweißer beschäftigt. Zur Rissprüfung von Schweißnähten musste er ein Spray verwenden. Dessen Inhaltsstoffe waren krebserregend. Im Jahr 2014 wurde bei ihm schließlich Harnblasenkrebs diagnostiziert. Die für ihn als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zuständige Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung des Leidens als Berufskrankheit ab.

Nach Meinung des gesetzlichen Unfallversicherungs-Trägers käme für die Krebserkrankung nämlich ebenso gut ein langjähriger Nikotinkonsum des Betroffenen in Betracht. Eine berufliche Ursache sei damit nicht hinreichend wahrscheinlich erwiesen. Der Erkrankte war mit dieser Ablehnung nicht einverstanden und klagte dagegen.

Wann eine Krankheit als Berufskrankheit gilt

Grundsätzlich gilt eine Krankheit nur dann als anerkannte Berufskrankheit, wenn sie in der Anlage der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) verzeichnet ist. Diese Berufskrankheitenliste umfasst derzeit rund 80 Krankheitstatbestände.

Zahlreiche Krankheiten, darunter typische Volkskrankheiten wie Herz-Kreislauf-Leiden und Muskel- oder Skeletterkrankungen sind keine anerkannten Berufskrankheiten, da sie nicht ausschließlich durch eine berufliche Tätigkeit, sondern auch durch den sonstigen Lebenswandel ausgelöst werden können.

Um Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu haben, müssen nicht nur eine anerkannte Berufskrankheit, ein Arbeits- oder Wegeunfall vorliegen, sondern auch versicherungs-rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein, das heißt der Betroffene muss gesetzlich unfallversichert sein.

Während in der Regel Arbeitnehmer gesetzlich unfallversichert sind, haben zum Beispiel Selbstständige und freiberuflich Tätige, sofern sie weder freiwillig noch kraft Gesetzes gesetzlich unfallversichert sind, keinen solchen gesetzlichen Unfallschutz.

Sieg in letzter Instanz

Das in erster Instanz mit dem Fall befasste Reutlinger Sozialgericht hatte der Klage auf Anerkennung als Berufskrankheit im Sinne von Nummer 1301 BKV stattgegeben. Doch das von der Berufsgenossenschaft in Berufung angerufene Landessozialgericht Baden-Württemberg schloss sich der Rechtsauffassung der Berufsgenossenschaft an. Es gab dem Rechtsmittel statt und wies die Klage als unbegründet zurück.

Die Sache landete schließlich beim Bundessozialgericht. Das bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts und verurteilte den gesetzlichen Unfallversicherungs-Träger dazu, die Krebserkrankung des Klägers als Berufskrankheit anzuerkennen.

Nach Überzeugung der Richter waren die Stoffe, denen der Kläger während seiner Berufstätigkeit als Schweißer ausgesetzt war, grundsätzlich dazu geeignet, den Harnblasenkrebs auszulösen.

Konkrete außerberufliche Ursachen wie etwa den langjährigen Nikotinkonsum des Klägers hielt das Bundessozialgericht hingegen für ausgeschlossen. Denn der Kläger habe das Rauchen bereits im Jahr 2000 nachweislich aufgegeben. Es sei daher als Ursache für die Krebserkrankung hinreichend unwahrscheinlich.

Einkommenslücke trotz gesetzlichem Unfallschutz

Hat die Berufskrankheit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 Prozent zur Folge, gibt es je nach Grad der Erwerbsminderung eine gesetzliche Unfallrente als Voll- oder Teilrente.

Doch selbst wenn ein Anspruch auf eine gesetzliche Unfallrente besteht, muss der Betroffene immer noch mit hohen Einkommenseinbußen im Vergleich zum bisherigen Verdienst rechnen. Der Grund: Selbst bei einer 100-prozentigen Erwerbsminderung erhält man maximal zwei Drittel des Jahresarbeits-Verdienstes (JAV) als Unfallrente.

Die private Versicherungswirtschaft bietet zahlreiche Lösungen an, um sowohl einen fehlenden als auch einen unzureichenden gesetzlichen Schutz, der im Rahmen eines Unfalles oder Krankheit zu Einkommenseinbußen führen kann, abzusichern.

Sinnvoll ist beispielsweise eine private Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits-Versicherung. Eine umfassende und bedarfsgerechte Beratung zur Einkommensabsicherung erhält man beim Versicherungsfachmann.

Quelle: (verpd)

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