Fahrradfahrer haben als Teilnehmer im Straßenverkehr wie Motorrad- und Autofahrer Rechte, aber auch Pflichten. Sich nicht daran zu halten, kann nicht nur ein hohes Bußgeld, sondern sogar den Kfz-Führerschein kosten.

Fahrradfahrer haben als Teilnehmer im Straßenverkehr wie Motorrad- und Autofahrer Rechte, aber auch Pflichten. Sie müssen sich wie Kfz-Fahrer unter anderem auch an Vorfahrtsregeln, Verkehrszeichen und Signale sowie gesetzliche Vorgaben beim Abbiegen, Wenden und Einordnen halten, anderenfalls droht ein Bußgeld von bis zu 180 Euro. Bei bestimmten Verstößen als Radler kann sogar ein eventuell vorhandener Auto- und/oder Krad-Führerschein entzogen werden.

Prinzipiell dürfen öffentliche Straßen und Wege nur mit einem verkehrssicheren Fahrrad befahren werden. Unter anderem müssen also Bremsen, Klingeln, Reflektoren und Fahrradbeleuchtung ordnungsgemäß vorhanden sein und funktionieren, um ein Bußgeld von bis zu 25 Euro zu vermeiden.

Übrigens, auch wer als Radfahrer ohne Freisprecheinrichtung mit dem Handy telefoniert, kann bestraft werden – und zwar mit einem Bußgeld von 25 Euro. Auf dem Fahrrad darf zudem weder auf der Fahrradstange noch auf dem Gepäckträger ein Mitfahrer mitgenommen werden. Nur Kinder bis zum siebten Lebensjahr dürfen auf dem Rad in einem geprüften Kindersitz oder einem Kinder-Fahrradanhänger transportiert werden. Wer sich an diese Beförderungsregeln nicht hält, muss mit fünf Euro Bußgeld rechnen.

Geisterfahrten mit dem Rad

Auf der Straße wie auch auf einem Radweg gilt das Rechtsfahrgebot, ansonsten kann es zwischen 15 und 30 Euro Strafe kosten. Radler müssen sich auch an die vorgegebene Fahrtrichtung in Einbahnstraßen halten. Anderenfalls wird dies mit 20 bis 30 Euro geahndet werden, außer entsprechende Schilder erlauben in die Gegenrichtung zu fahren.

Ist ein Radweg in die gewünschte Fahrtrichtung durch ein rundes blaues Schild, auf dem ein weißes Fahrrad abgebildet ist, als solcher ausgewiesen, darf nur dieser benutzt werden. Es sei denn, der Radweg ist nicht befahrbar, weil er durch abgestellte Pkws, Mülltonnen oder eine Baustelle versperrt beziehungsweise durch Scherben verschmutzt oder im Winter nicht geräumt worden ist. Dann dürfen die Velofahrer auf die Straße ausweichen.

Wer einen Anhänger an seinem Fahrrad hat, und damit zu breit für den Radweg ist, darf ebenfalls die Straße benutzen. Bei Radwegen, die nicht durch ein entsprechendes Vorschriftszeichen gekennzeichnet sind, kann zwischen Straße und Radweg gewählt werden. Bei der Benutzung von Zebrastreifen und Fußgängerzonen muss vom Fahrrad abgestiegen werden. Wer sich nicht daran hält, riskiert ein Bußgeld von 15 bis 30 Euro. Dies gilt auch, wer unrechtmäßig auf einem Gehweg fährt.

Kinder und Gruppen

Nur Kinder bis zum zehnten Lebensjahr dürfen auf Gehwegen radeln. Kleine Radler bis zum achten Lebensjahr müssen sogar den Gehweg benutzen, wenn einer vorhanden ist. Kinder zwischen acht und zehn Jahre können zwischen Gehweg und Fahrbahn wählen.

Die StVO schreibt jedoch für Kinder bis zum zehnten Lebensjahr vor, dass sie an jeder Kreuzung und Einmündung absteigen und ihr Rad schieben. Dies dient dem Schutz der kleinen Radler, denn oft übersehen Autofahrer die von einem Rad- oder Gehweg in eine Kreuzung einfahrenden Radler.

Radler, die nebeneinander fahren und dadurch einen anderen behindern, können mit bis zu 30 Euro Bußgeld bestraft werden. Ist jedoch eine Gruppe von mehr als 15 Radfahrern gemeinsam unterwegs, dürfen diese als geschlossener Verband und damit auch zu zweit nebeneinander fahren, da sie als ein Verkehrsteilnehmer gelten. Dies ist jedoch nur gestattet, wenn der übrige Verkehr, beispielsweise ein entgegenkommendes Fahrzeug, nicht behindert wird. Anderenfalls muss auch im geschlossenen Verband in einer Reihe gefahren werden.

Teurer Rausch

Die per Verkehrszeichen angeordneten Geschwindigkeits-Begrenzungen, wie eine Tempo-30-Zone, gelten auch für Radfahrer. Sie müssen prinzipiell ihre Geschwindigkeit an die Verkehrssituation anpassen und dürfen zum Beispiel in Spielstraßen nur Schrittgeschwindigkeit fahren. Grundsätzlich müssen Velofahrer damit rechnen, dass Fußgänger sie nicht bemerken, und daher entsprechend umsichtig und langsam fahren.

Zudem müssen Lichtzeichen, wie Ampeln, beachtet werden. Die Missachtung einer roten Ampel kann zwischen 45 bis 180 Euro kosten.

Alkohol trinken und danach auf das Velo steigen kann teuer werden. Ein Fahrradfahrer mit 1,6 Promille gilt als absolut fahruntüchtig. Ihm können nach Angaben des Deutschen Verkehrssicherheitsrats (DVR) ein Bußgeld, die Auferlegung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) zur Fahreignung sowie nach nicht bestandener MPU der Entzug der Kfz-Fahrerlaubnis drohen. Verursacht ein Radler mit 0,3 Promille oder mehr einen Unfall oder zeigt er Fahrunsicherheiten, muss er bereits ab diesem Alkoholgehalt mit empfindlichen Strafen rechnen.

Punkte im Verkehrszentralregister

Für Radler gelten im Gegensatz zu Kfz-Fahrern zudem bestimmte Sonderregelungen: Fahrradfahrer dürfen zum Beispiel an stehenden Autos rechts vorbeifahren, wenn sie genügend Platz dafür haben. Sie können ferner die rechten Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert werden.

Ein aktueller Bußgeldkatalog, der unter anderem auch die Strafen für Radfahrer enthält, die sich nicht an die Vorschriften halten, kann beim Kraftfahrt-Bundesamt als PDF-Datei kostenlos heruntergeladen werden. Achtung: Auch als Radler erfolgt ab einem Buß- oder Verwarnungsgeld von 40 Euro ein Eintrag ins Verkehrszentralregister (VZR). Zudem können selbst Radfahrer Punkte in Flensburg erhalten.

Wer im Übrigen als Fahrradfahrer in einen Unfall verwickelt wird, ist unter anderem mithilfe einer Privathaftpflicht-Versicherung geschützt. Diese übernimmt nicht nur mögliche Schmerzensgeld- und Schadenersatz-Ansprüche der Unfallgegner, sondern wehrt auch ungerechtfertigte Anforderungen Dritter ab. Eine Privatrechtsschutz-Versicherung hilft unter anderem, wenn man nach einem Unfall selbst Schadenersatzansprüche geltend machen möchte. Auf Wunsch erklärt ein Fischer & Fischer Versicherungsfachmann, welche weiteren Versicherungslösungen für Radfahrer sinnvoll sind.

(verpd)

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