Letztes Jahr hatten über 459.400 Witwen, Witwer und Waisen erstmalig einen Anspruch auf eine gesetzliche Hinterbliebenenrente. Dass diese allein nicht ausreicht, um den Lebensstandard eines Angehörigen zu sichern, verdeutlicht eine aktuelle Statistik der Deutschen Rentenversicherung.

Aus den kürzlich veröffentlichten Daten der Deutschen Rentenversicherung geht hervor, dass 459.400 Personen aufgrund des Todesfalles ihres Ehepartners oder eines Elternteils erstmals eine gesetzliche Witwen-, Witwer- oder Waisenrente zugestanden hätte. Doch nicht jeder Hinterbliebene hat diese Rente auch ausbezahlt bekommen. Bei denjenigen, die eine gesetzliche Witwenrente erhielten, lag diese im Schnitt bei unter 730 Euro monatlich. Noch deutlich niedriger war die Hinterbliebenenrente für Witwer und Waisen.

Nach einer aktuellen Statistik der Deutschen Rentenversicherung (DRV) bekamen 424.986 Personen letztes Jahr erstmals eine gesetzliche Hinterbliebenenrente ausbezahlt, nachdem der (Ex-)Ehepartner oder ein Elternteil verstorben war.

Diese Neurentner erhielten im Schnitt einen Rentenzahlbetrag von rund 594 Euro im Monat. Beim Rentenzahlbetrag handelt es sich um die überwiesene Rentenhöhe nach Abzug der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungs-Beiträge, aber ohne dass die eventuell zu zahlenden Einkommensteuer bereits berücksichtigt ist.

Je nach Art der Hinterbliebenenrente lag die Rentenhöhe im Durchschnitt teilweise über oder auch deutlich unter der genannten Höhe der durchschnittlichen Hinterbliebenenrente.

Durchschnittliche Witwerrente deutlich niedriger als Witwenrente

Anspruch auf eine gesetzliche Witwen- oder Witwerrente hat ein Hinterbliebener aktuell nur, wenn sein verstorbene Ehepartner die Mindestversicherungs-Zeit von fünf Jahren der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) erfüllt hat.

Alternativ kann diese auch als vorzeitig erfüllt gelten – zum Beispiel durch einen tödlichen Arbeitsunfall – oder wenn der Verstorbene vor seinem Tod eine gesetzliche Alters- oder Erwerbsminderungsrente bezogen hat. Zudem muss die Ehe, bis auf wenige Ausnahmen, mindestens ein Jahr bestanden haben.

Bei den 286.260 Frauen, denen 2022 erstmalig eine große oder kleine Witwenrente ausbezahlt wurde, betrug die durchschnittliche Rentenhöhe insgesamt netto knapp 727 Euro im Monat. Der Rentenzahlbetrag der gesetzlichen großen oder kleinen Witwerrente für die 86.843 Männer, die aufgrund des Todesfalles ihres Ehepartners letztes Jahr zum ersten Mal eine Hinterbliebenenrente überwiesen wurde, belief sich im Schnitt auf 376 Euro.

Auch Geschiedene können eine Hinterbliebenenrente erhalten

Nicht nur Ehepartner, auch Geschiedene können Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, konkret auf eine gesetzliche Erziehungsrente haben, sofern die Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden wurde. Weitere Voraussetzungen sind, dass der hinterbliebene Ex-Partner ein minderjähriges oder behindertes Kind erzieht – es muss nicht das Kind des verstorbenen Ex-Partners sein. Er darf zudem nicht wieder geheiratet haben.

Außerdem muss der Hinterbliebene zum Zeitpunkt des Todes des geschiedenen Ehepartners selbst die GRV-Mindestversicherungs-Zeit von fünf Jahren erfüllt haben. Die Höhe der Erziehungsrente berechnet sich nicht, wie bei den anderen Hinterbliebenenrenten, von der Versichertenrente des Verstorbenen. Sondern sie entspricht der vollen Erwerbsminderungsrente, auf die der Hinterbliebene selbst zum Zeitpunkt des Todes des Ex-Partners rechnerisch Anspruch hätte.

Insgesamt erhielten 913 Geschiedene in 2022 zum ersten Mal eine Erziehungsrente zugesprochen, nachdem ihr Ex-Partner verstorben war. Sie betrug im Durchschnitt fast 982 Euro – Frauen erhielten dabei durchschnittlich 1.009 Euro und Männer 825 Euro Erziehungsrente.

Über 34.000 sogenannte „Nullrenten“

Übrigens, einen erstmaligen Anspruch auf eine gesetzliche Hinterbliebenenrente hätten letztes Jahr sogar 459.418 Personen gehabt. Doch aufgrund der gesetzlich geregelten Einkommensanrechnung wurde bei 34.432 Betroffenen die Hinterbliebenenrente auf null gekürzt.

Ein Hinterbliebener erhält nämlich nur dann eine gesetzliche Witwen-, Witwer- oder Erziehungsrente ohne Rentenkürzung, wenn sonstige Einkünfte, die er hat, unter einem gesetzlich festgelegten Freibetrag liegen. Sind die anrechenbaren Nettoeinkünfte des Hinterbliebenen höher als der Freibetrag, werden 40 Prozent des Differenzbetrages von der Rente abgezogen.

Wenn die Abzüge die Rentenhöhe übersteigen, wird keine Hinterbliebenenrente mehr ausbezahlt. Es handelt sich dann um eine sogenannte Nullrente. Zu den Einkünften, die zur Rentenkürzung führen können, zählen zum Beispiel das Arbeitseinkommen als Arbeitnehmer oder Selbstständiger, gesetzliche Alters- und Erwerbsminderungsrenten, Vermögenseinkünfte sowie Renten aus privaten Lebens- oder Unfallversicherungen.

Nicht anrechenbar sind dagegen laut DRV unter anderem Einkünfte aus einer staatlich geförderten Altersvorsorge wie einer Riester- oder Rürup-Rente, gesetzliche, private und betriebliche Hinterbliebenenrenten, aber auch Bürgergeld oder Wohngeld.

Höhe der Waisenrente im Schnitt bei 215 Euro

Minderjährige und auch volljährige Kinder, die Anspruch auf eine gesetzliche Waisenrente haben, können seit dem 1. Juli 2015 unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass dies zu Rentenabzügen bei der Waisenrente führt.

Insgesamt gab es 50.970 Kinder, denen letztes Jahr zum ersten Mal eine Halb- oder Vollwaisenrente ausbezahlt wurde, nachdem ein oder beide Elternteile verstorben waren. Der Rentenzahlbetrag belief sich im Schnitt auf 215 Euro.

Anspruch auf eine Waisenrente hat ein Kind, wenn der verstorbene Elternteil bis zum Todestag die GRV-Mindestversicherungs-Zeit von fünf Jahren erfüllt hat oder diese als vorzeitig erfüllt gilt. Zudem darf das Kind entweder noch nicht volljährig sein oder, falls es die erste Schul- oder Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen hat, das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Kann ein Kind wegen einer Behinderung nicht selbst für seinen Unterhalt aufkommen, hat es unabhängig vom Alter im Falle des Ablebens eines Elternteils ebenfalls Anspruch auf eine Waisenrente. Wenn ein Elternteil gestorben ist, steht dem Kind eine Halb- und, wenn beide Elternteile verstorben sind, eine Vollwaisenrente zu.

Für eine ausreichende Hinterbliebenen-Absicherung

Weitere Einzelheiten zur Hinterbliebenenrente sind in der kostenlos herunterladbaren Broschüre des DRV „Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten“ erhältlich. Mehr Informationen gibt es online beim DRV sowie im Webportal www.ihre-vorsorge.de, einer Initiative der Rentenversicherungs-Träger, sowie bei einer persönlichen Beratung durch die örtliche Auskunftsstelle der Deutschen Rentenversicherung.

Die DRV-Statistik verdeutlicht, dass die gesetzliche Hinterbliebenenrente für eine finanzielle Absicherung in vielen Fällen weder für den Ehepartner noch für die Kinder ausreicht, um damit den Einkommensverlust, der durch den Todesfall entstand, auch nur annähernd auszugleichen. Aus diesem Grund bietet die private Versicherungswirtschaft diverse Lösungen an, um für eine ausreichende Hinterbliebenen-Absicherung entsprechend dem individuellen Bedarf sorgen zu können.

Wer genau wissen möchte, wie hoch die Absicherung der eigenen Angehörigen ist und inwieweit eine Versorgungslücke im Falle des Falles besteht, kann sich vom Versicherungsvermittler beraten lassen. Der Experte kann anhand entsprechender Software den tatsächlichen Absicherungsbedarf ermitteln und zudem bei der Suche nach einer optimalen Hinterbliebenen-Absicherung weiterhelfen.

Quelle: (verpd)

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