Jedes Jahr wird die Höhe der Künstlersozialabgabe, die Unternehmen und Organisationen an die Künstlersozialkasse zu entrichten haben, wenn sie die Dienste von Künstlern und Publizisten in Anspruch nehmen, neu ermittelt. Dieser Prozentsatz wird 2024 nicht erhöht.

Nicht nur Firmen, sondern zum Teil auch Vereine und Verbände, die nicht nur gelegentlich selbstständige Künstler beauftragen, müssen einen bestimmten Prozentsatz der für diese Leistungen gezahlten Honorare an die Künstlersozialkasse abführen. Nach dem aktuellen Entwurf der Künstlersozialabgabe-Verordnung soll der Abgabesatz im kommenden Jahr mit 5,0 Prozent auf Vorjahresniveau bleiben. Als Künstler und Publizisten gelten übrigens nicht nur Musiker, Tänzer, Schriftsteller und Fotografen, sondern unter anderem auch freie Webdesigner und Journalisten.

Die 1983 gegründete Künstler-Sozialversicherung (KSV) bietet freischaffenden Künstlern und Publizisten einen günstigen Zugang zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

Wie Arbeitnehmer müssen selbstständige Künstler dabei nur die Hälfte der Beiträge aus der eigenen Tasche bezahlen. Die andere Hälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) sowie eine Abgabe der Verwerter (30 Prozent), also der Auftraggeber der Selbstständigen, finanziert.

Diese sogenannte Künstlersozialabgabe wird jedes Jahr auf Basis von Schätzungen des Bedarfs für das folgende Jahr durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zusammen mit dem Bundesministerium für Finanzen (BMF) festgelegt.

Abgabesatz für die Künstler-Sozialversicherung soll stabil bleiben

Wie das BMAS jüngst mitteilte, soll der Abgabesatz für 2024 bei unverändert 5,0 Prozent liegen. Das Ministerium hat nach eigenem Bekunden einen entsprechenden Entwurf der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2024 in die Ressort- und Verbändeabstimmung gegeben. Die Zustimmung gilt als Formsache.

Im Vorjahr war der Satz nach fünf Jahren erstmals wieder angehoben worden. Und dies sogar deutlich – um 0,8 Prozentpunkte. Stärkere Anstiege hatte es seit der Jahrtausendwende nur zwei Mal gegeben.

2005 ging es um 1,5 Prozentpunkte auf 5,8 Prozent nach oben, 2014 um 1,1 Prozentpunkte auf 5,2 Prozent. Der höchste Wert in diesem Jahrtausend wurde 2005 mit 5,8 Prozent erreicht, der niedrigste in den Jahren 2002 und 2003 mit 3,8 Prozent.

Erläuterungen des Ministeriums

„Nach den harten Zeiten der Pandemie geht es langsam zurück in Richtung Normalität für Kulturschaffende und Kreative, und für alle, die mit der Künstlersozialabgabe einen Beitrag für die soziale Absicherung von Künstlerinnen und Künstlern leisten.

Die Einnahmen aus der Künstlersozialabgabe sind im Jahr 2022 wieder auf den Stand wie vor der Pandemie gestiegen“, lässt sich Bundesarbeits- und Sozialminister Hubertus Heil in der BMAS-Mitteilung zitieren. Einen wichtigen Beitrag dazu, dass der Abgabesatz auch im kommenden Jahr stabil bei fünf Prozent bleibe, hätten auch die zusätzlichen Bundesmittel in dreistelliger Millionenhöhe geleistet.

In den vergangenen drei Jahren hatte das Ministerium mit insgesamt 175 Millionen Euro zusätzlicher Mittel die eigentlich erforderliche Erhöhungen des Abgabensatzes abgewendet beziehungsweise abgemildert.

Fast 195.000 aktive Versicherte

Zum Stichtag 1.Januar 2023 zählte die Künstlersozialkasse 192.573 Versicherte, etwa 0,7 Prozent weniger als vor Jahresfrist. Gut die Hälfte davon ist männlich, über 48 Prozent sind weiblich. Mehr als jeder sechste Versicherte ist unter 40 Jahre, fast jeder Vierte über 60 Jahre alt.

Auf den Bereich „Bildende Kunst“ entfällt mit 35 Prozent weiterhin der größte Anteil an Versicherten. Das Segment „Musik“ kommt auf einen Anteil von 27,8 Prozent, während mehr als jeder Fünfte dem Bereich „Wort“ zuzuordnen ist (20,7 Prozent). Das verbleibende Sechstel (16,5 Prozent) entfällt auf den Bereich „Darstellende Kunst“.

Wer als Künstler oder Publizist gilt

Wichtig ist es als Auftraggeber zu wissen, ob ein extern Beschäftigter als Künstler und Publizist zählt, um nicht aus Unwissenheit mit einer hohen Strafe, die bis zu 50.000 Euro betragen kann, belegt zu werden. Diese droht nämlich, wenn man die Künstlersozialabgabe nicht entrichtet, obwohl man es müsste.

Gemäß § 2 KSVG (Künstlersozial-Versicherungsgesetz) ist Künstler, „wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt“. Eine Künstlersozialabgabe fällt daher nicht nur bei der Beauftragung von Musikern, Tänzern, Malern Schriftstellern oder Fotografen an.

Eine solche Abgabe ist beispielsweise auch zu zahlen, wenn freie Webdesigner, Layouter, Grafiker, Lektoren, Maskenbildner, (Werbe-)Texter, Journalisten, technischen Redakteure oder Videokünstler für einen arbeiten. „Die Abgabepflicht setzt ab dem 01.01.2023 voraus, dass die Summe der Entgelte nach § 25 KSVG für einen im Kalenderjahr erteilten Auftrag oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Aufträge 450 Euro übersteigt“, wie die Künstlersozialkasse (KSK) betont.

Die Künstlersozialabgabe ist selbst für Künstler und Publizisten zu zahlen, die nicht über die Künstlersozialkasse sozialversichert sind. Dazu zählen beispielsweise Arbeitnehmer, Beamte, Studenten und Rentner, die eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit nur nebenberuflich oder nicht berufsmäßig ausüben.

Wer keine Künstlersozialabgabe zahlen muss

Umfassende Informationen zur Künstlersozialabgabe wie allgemeine Informationen sowie Erklärungen, wer konkret abgabenpflichtig ist und welche künstlerischen oder publizistischen Tätigkeiten unter die Künstlersozialabgabe fallen, findet man im Webauftritt der KSK.

Daraus geht zum Beispiel hervor, dass nicht kommerzielle Veranstalter wie Laienmusikvereine nur in Ausnahmefällen abgabenpflichtig sind. Eine Ausnahme wäre es, wenn ein Musikverein in einem Kalenderjahr mindestens vier Veranstaltungen mit vereinsfremden Künstlern aufführt und dabei Einnahmen erzielt.

Privatpersonen, die beispielsweise einen Künstler für eine Geburtstagsfeier engagieren, sind generell von der Künstlersozialabgabe befreit. Unternehmen, Vereine oder Verbände, die sich nicht sicher sind, inwieweit sie als Auftraggeber abgabepflichtig sind, sollten sich zur Klärung an die KSK wenden.

Quelle: (verpd)

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