Bei der Nutzung eines Anhängers müssen sowohl der Pkw, der den Hänger zieht, als auch der Hänger selbst über eine eigene Kfz-Haftpflichtversicherung abgesichert sein. Welche Versicherung den Schaden des Unfallgegners bei einem Unfall zu erstatten hat.

Ein Anhänger, der auf öffentlichen Straßen genutzt wird, benötigt laut den gesetzlichen Vorgaben eine eigene Kfz-Haftpflichtversicherung. Zwar kommt bei vielen Unfällen, die durch ein Auto mit einem Anhänger verursacht werden, die Kfz-Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeugs auf, doch nicht in allen.

Gemäß Paragraf 1 PflVersG (Pflichtversicherungs-Gesetz) muss jeder Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers, das oder der auf öffentlichen Wegen und Plätzen genutzt wird, eine Haftpflichtversicherung abschließen. Diese Kfz-Haftpflichtversicherung trägt üblicherweise die Kosten für Personen-, Sach- und reine Vermögensschäden der Unfallgegner, die durch einen Unfall mit dem versicherten Kfz verursacht werden. Sie wehrt aber auch unberechtigte oder überhöhte Forderungen Dritter ab.

Bei einem Gespann – einem Auto mit Anhänger – reicht es also nicht, dass das Zugfahrzeug versichert ist, sondern auch der Anhänger muss bis auf wenige Ausnahmen über eine eigene Kfz-Haftpflichtversicherung abgesichert sein.

Der Geschädigte kann wählen

Kommt es mit einem Gespann zu einem Unfall, kann der Geschädigte sowohl die Kfz-Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeugs als auch die des Anhängers in Anspruch nehmen. Der jeweilige Versicherer hat dann den gesamten Schaden zu regulieren. Je nachdem, ob der Unfall hauptsächlich vom Pkw und/oder seinem Fahrer oder vom Anhänger verursacht wurde, wird der Schadenersatz zwischen den Versicherern intern ausgeglichen.

Wird mit einem Gespann ein Unfall verursacht, kommt in der Regel die Kfz-Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeugs dafür auf. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Anhänger gezogen oder wie beim Rückwärtsfahren geschoben wurde.

Wurde der Unfall jedoch hauptsächlich durch den Anhänger verschuldet, zum Beispiel weil der Anhänger aufgrund eines technischen Defektes wie einen geplatzten Reifen nicht in der Spur blieb, ist die Anhänger-Haftpflichtversicherung überwiegend zum Schadenersatz verpflichtet. Das gleiche gilt, wenn der Anhänger gefahrerhöhend gewirkt hat, beispielsweise aufgrund seiner Breite.

Erlitt ein Dritter durch einen abgekoppelten, geparkten (stehenden) Anhänger einen Schaden, weil sich beispielsweise plötzlich die Anhängerbremse löste, hat die Kfz-Haftpflichtversicherung des Anhängers allein den Schaden zu übernehmen.

Alle Anhänger sollten versichert werden

Keine Versicherungspflicht besteht zwar laut § 2 PflVersG und § 3 Absatz 2 Nummer 2 Fahrzeugzulassungs-Verordnung für nicht zulassungspflichtige Anhänger. Dazu zählen land- und forstwirtschaftliche Anhänger, die mit maximal 25 Stundenkilometern gezogen werden, Spezialanhänger zum Transport von Sportpferden oder Sportgeräten wie Segelflugzeuge, aber auch Bootstrailer.

Doch auch für diese Anhänger empfiehlt sich eine Kfz-Haftpflichtversicherung, die in der Regel zudem relativ günstig ist. Anderenfalls muss der Halter oder Nutzer des Anhängers selbst für den Schaden aufkommen, wenn der Unfall durch den Anhänger verursacht wurde, und nicht dem Zugfahrzeug zuzurechnen ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der geparkte Anhänger plötzlich losrollt. 

Quelle: (verpd)

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