Wer sich als Fahrradfahrer nicht an die Verkehrsregeln hält, muss nicht nur mit empfindlichen Strafen bis hin zum Entzug des Kfz-Führerscheins rechnen, sondern er riskiert unnötigerweise auch die Gesundheit und das Leben von sich und anderen.

In rund 81 Prozent aller Haushalte ist mindestens ein Fahrrad vorhanden. Doch wer mit dem Rad fährt, sollte auch wissen, welche Regeln er einzuhalten hat. Denn allzu oft werden Verkehrsunfälle durch Radfahrer verursacht, die sich nicht an die Verkehrsregeln halten.

Wie den Daten des Statistischen Bundesamtes (Destatis) zu entnehmen ist, wurde fast jeder neunte Verkehrsunfall, bei dem eine oder mehrere Personen verletzt oder gar getötet wurden, durch ein Fehlverhalten eines Fahrradfahrers verursacht.

Konkret ereigneten sich 2015 fast 305.700 Verkehrsunfälle mit Personenschäden, davon waren bei mehr als 35.800 Unfällen die Hauptverursacher Fahrradfahrer. Bei den in 2015 insgesamt registrierten 78.300 Fahrradunfällen mit Personenschäden wurden fast 77.800 Radfahrer verletzt und 383 getötet.

Vom Rechtsfahrgebot …

Im Detail wurden bei den Radunfällen mit Personenschäden von der Polizei 51.600 Fehlverhalten von Radfahrern registriert. Der häufigste Fehler war die falsche Straßenbenutzung, welche bei fast 11.300 Radlern, die in einen Unfall mit Personenschaden beteiligt waren, festgestellt wurde.

Dabei gilt auch für Radfahrer hierzulande das Rechtsfahrgebot, außer wenn entsprechende Schilder es erlauben, in der Gegenrichtung zu fahren. Wer dagegen verstößt, muss im Übrigen mit bis zu 35 Euro Strafe rechnen. Radler müssen sich zudem an die vorgegebene Fahrtrichtung in Einbahnstraßen halten. Bei einem vorhandenen Radweg in die gewünschte Fahrtrichtung, der durch ein rundes blaues Schild mit einem weißen Fahrrad gekennzeichnet ist, darf nur dieser benutzt werden – dies gilt auch für Rennradfahrer.

Man darf in diesem Fall nur auf die Straße ausweichen, wenn der Radweg zum Beispiel durch abgestellte Pkws, Mülltonnen oder eine Baustelle nicht befahrbar ist. Ist ein Radweg nicht durch das genannte, sondern durch ein anderes oder gar kein Verkehrsschild gekennzeichnet, kann zwischen Straße und Radweg gewählt werden. Zwar dürfen Radler übrigens auch nebeneinander fahren, wenn sie dadurch allerdings einen anderen behindern, kann dies mit bis zu 30 Euro Bußgeld bestraft werden.

… bis zur Vorfahrt

Fast 5.400 Radler, die an einem Unfall beteiligt waren, machten Fehler beim Abbiegen und Wenden. Wer abbiegen möchte, muss dies zum Beispiel rechtzeitig und deutlich per Handzeichen ankündigen. 4.900 Radfahrer missachteten zudem die Vorfahrt. Dabei müssen auch Radler die Vorfahrtsregel beachten und sich an ein Vorfahrt-achten-Schild halten.

Radler müssen sich außerdem an die Verkehrsampeln für Autos halten, wenn es keine eigenen Ampeln für Radfahrer an der jeweiligen Straßenstelle gibt – das gilt auch, wenn man auf dem Radweg unterwegs ist. Die Fußgängerampeln regeln seit Anfang 2017 nur noch für Fußgänger den Verkehr und nicht mehr für Radfahrer. Grundsätzlich müssen sich Radler, wie andere Verkehrsteilnehmer auch, an die sonstigen Licht- und Verkehrszeichen halten. Die Missachtung einer roten Ampel kann mit bis zu 180 Euro Bußgeld und zwei Punkten im Fahreignungsregister bestraft werden.

Auch wer als Radfahrer ohne Freisprecheinrichtung mit dem Handy telefoniert, muss mit einer Strafe rechnen – und zwar mit einem Bußgeld von 25 Euro. Velofahrer, die Kopfhörer tragen, welche ihr Gehör beeinträchtigen, müssen unter Umständen auch ein Bußgeld zahlen.

In der Fußgängerzone heißt es „runter vom Rad“

Für die Benutzung von Gehwegen und Fußgängerzonen muss ein Radler vom Fahrrad absteigen und es schieben. Radfahrer dürfen zwar auf dem Zebrastreifen eine Straße überqueren ohne abzusteigen, allerdings haben sie dann nicht wie Fußgänger einen Vorrang. Das heißt, ein Radfahrer muss, wenn er nicht am Zebrastreifen absteigt, um diesen zu überqueren, andere Fahrzeuge wie Pkws zuerst durchfahren lassen.

Übrigens: Kinder bis zum zehnten Lebensjahr dürfen auf Gehwegen radeln. Kinder zwischen acht und zehn Jahren können zwischen Gehweg und Fahrbahn wählen. Allerdings muss laut Straßenverkehrsordnung ein Kind bis zum zehnten Lebensjahr an jeder Kreuzung und Einmündung absteigen und das Rad schieben, um die Straße zu überqueren.

Kinder bis zum achten Lebensjahr können wählen, ob sie entweder den Gehweg oder einen baulich getrennten Fahrradweg benutzen. Außerdem dürfen auch nur deren Aufsichtspersonen, also beispielsweise die Eltern, ebenfalls auf dem Gehweg mit dem Fahrrad fahren, wenn sie das radelnde Kind begleiten.

Jeweils über 3.000 Radler waren zu schnell oder betrunken

Was vielen Radfahrern nicht immer klar ist, auch Radler müssen ihre Geschwindigkeit an die Verkehrssituation anpassen und dürfen zum Beispiel in Spielstraßen oder auf kombinierten Fußgänger- und Radwegen nur in Schrittgeschwindigkeit fahren. Die per Verkehrszeichen angeordneten Geschwindigkeits-Begrenzungen, wie eine Tempo-30-Zone, gelten im Übrigen auch für Radfahrer. 2015 waren laut Destatis 3.900 Radler, die an einem Verkehrsunfall mit Personenschäden beteiligt waren, zu schnell unterwegs.

Die Polizei zählte zudem 3.400 alkoholisierte Fahrradfahrer, die an einem Verkehrsunfall mit Personenschaden beteiligt waren. Rechtlich gesehen gilt ein Fahrradfahrer mit 1,6 Promille Blutalkohol-Konzentration als absolut fahruntüchtig. Ihm können ein hohes Bußgeld, zwei Punkte im Fahreignungsregister, die Auferlegung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) zur Fahreignung sowie nach nicht bestandener MPU der Entzug der Kfz-Fahrerlaubnis drohen.

Selbst wenn ein Radler mit „nur“ 0,3 Promille einen Unfall verursacht oder alkoholbedingte Fahrunsicherheiten aufzeigt, muss er schon ab diesem Alkoholgehalt mit einer Strafanzeige rechnen und bei einem Unfall haften.

Was für Pedelecs gilt

Übrigens: Pedelecs, also Fahrräder mit Elektromotoren, die eine maximale Motorleistung von 250 Watt haben und den Fahrer beim Treten höchstens bis zu einer Geschwindigkeit von 25 Stundenkilometern unterstützen, gelten rechtlich als Fahrräder. Das Gleiche gilt für Fahrräder mit Elektromotoren, die eine Schiebe- und Anfahrhilfe ohne Treten bis zu einer Geschwindigkeit von sechs Stundenkilometern bieten.

Für Pedelecfahrer gelten demnach die gleichen Verkehrsregeln wie für Fahrradfahrer und sie dürfen somit auch alle Radwege benutzen.

Weitere Informationen zu den Verkehrsregeln für Fahrradfahrer enthält das Webportal des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs e.V. (ADFC). Zudem steht in Youtube online der Lehrfilm „Unterwegs in Deutschland – als Radfahrer“, der nicht nur in Deutsch, sondern auch in anderen Sprachen abgerufen werden kann, zur Verfügung, welcher nach Angaben der Polizei ein „sicheres und regelgerechtes Verhalten als Radfahrer“ darstellt.

Quelle: (verpd)

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