Ob ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz verlieren kann, weil er einen Kollegen beschimpft, belegt ein Gerichtsurteil.

Wer Kollegen beleidigt oder sie grundlos einer Straftat beschuldigt, darf auch ohne vorherige Abmahnung fristlos entlassen werden. Das gilt selbst nach einer jahrzehntelangen Betriebszugehörigkeit, so das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in einem Urteil (Az.: 4 Sa 245/13).

Eine Frau war seit über 30 Jahren für ihren Arbeitgeber tätig, als sie nach einer Attacke auf eine Kollegin fristlos entlassen wurde. Nachdem sie ihrer Kollegin zunächst grundlos die Entnahme von 20 Euro aus der Ladenkasse unterstellt und sie als „dreckige Diebin“ und „blöde Kuh“ bezeichnet hatte, behauptete sie anschließend in einem Telefonat mit dem Ehemann ihrer Chefin wahrheitswidrig, dass ihre Kollegin sie ins Gesicht geschlagen habe.

Weil sich die Frau in der Vergangenheit auch anderen Kolleginnen gegenüber bereits unkollegial verhalten und damit den Betriebsfrieden gestört hatte, nahm ihre Chefin den Vorfall zum Anlass, sie fristlos vor die Tür zu setzen. Angesichts ihrer langjährigen Betriebszugehörigkeit hielt die Arbeitnehmerin die Kündigung für ungerechtfertigt. Außerdem habe sie ihrer Ansicht nach lediglich von ihrem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch gemacht. Man hätte sie daher vor einer Entlassung auf jeden Fall abmahnen müssen.

Niederlage in zweiter Instanz

Mit ihrer beim Arbeitsgericht eingereichten Kündigungsschutzklage hatte die Frau zunächst Erfolg. In der Berufungsverhandlung vor dem rheinland-pfälzischen Landesarbeitsgericht erlitt sie jedoch eine Niederlage. Nach Meinung des Gerichts gilt es als allgemein anerkannt, dass grobe Beleidigungen von Arbeitskollegen einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis darstellen und eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen.

Dies gilt auf jeden Fall dann, wenn die Beleidigungen nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten. Das Gleiche gelte auch für bewusst wahrheitswidrig aufgestellte Tatsachenbehauptungen, die den Tatbestand der üblichen Nachrede erfüllen. „Denn das Grundrecht der Meinungsfreiheit schützt zum einen weder Formalbeleidigungen und bloße Schmähungen noch bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen“, so das Gericht.

Der Arbeitgeber der Klägerin war auch nicht dazu verpflichtet, auf eine Kündigung zu verzichten und stattdessen das mildere Mittel einer Abmahnung zu wählen. Denn nach Überzeugung der Richter war das unstreitige Fehlverhalten der Klägerin dazu geeignet, den Betriebsfrieden irreparabel zu zerstören.

Fristlose Entlassung

Trotz der langjährigen Betriebszugehörigkeit der Klägerin überwog daher das Interesse der Arbeitgeberin an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Interesse der Klägerin, das Arbeitsverhältnis zumindest noch bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Das Gericht sah keine Veranlassung, eine Revision zum Bundesarbeitsgericht zuzulassen. Der Gerichtsfall zeigt, wie schnell eine unbedachte Bemerkung zum Ärger mit dem Arbeitgeber führen kann.

Doch nicht immer ist eine Kündigung gerechtfertigt, daher ist es wichtig, sich als Arbeitnehmer notfalls auch gerichtlich zu Wehr setzen zu können, wenn man sich ungerecht behandelt fühlt. Wer jedoch einen Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht austrägt, muss in der ersten Instanz die eigenen Anwaltskosten selbst tragen – und zwar egal, ob man gewonnen oder verloren hat. Das gilt für den Arbeitgeber wie auch für den Arbeitnehmer.

Kostenschutz für einen Arbeitnehmer bietet eine bestehende Privat- und Berufsrechtsschutz-Versicherung, wenn der Versicherer vorab eine Deckungszusage erteilt hat. Doch nicht nur ein Arbeitnehmer, auch ein Arbeitgeber kann sich mit einer Firmenrechtsschutz-Versicherung unter anderem gegen das Kostenrisiko eines Gerichtsstreits vor dem Arbeitsgericht absichern.

Quelle: (verpd)

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