Nach einem schweren Sturz hatte eine Beschäftigte Beschwerden in einer Hand und ihrem Arm. Diese seien nicht auf den Arbeitsunfall zurückzuführen, meinte der gesetzliche Unfallversicherer. Klarheit schaffte schließlich ein vom Sozialgericht angefordertes ärztliches Gutachten.

Eine Frau war bei der Arbeit über ein Ladekabel gestürzt und hatte sich an einer Hand, dem Unterarm und Ellenbogen verletzt. Trotz Anerkennung als Arbeitsunfall wurde ihr die geforderte Verletztenrente verweigert. Auch nach einer Klage und Berufung wurde ihr diese vom Landessozialgericht Baden-Württemberg (L 8 U 2172/22) nicht gewährt.

Eine Frau hatte 2017 einen Arbeitsunfall erlitten. Sie war über ein Ladekabel gestürzt und auf die Hände und das Kinn gefallen. In einer Erstdiagnose beim Durchgangsarzt wurde eine Prellung des Handgelenks festgestellt, daneben aber auch der Verdacht auf einen Bruch des Radiusköpfchens im linken Arm vermerkt.

Eine MRT-Untersuchung ergab im Dezember 2017, dass am linken Ellenbogen mehrere Verletzungen die Folge des Sturzes waren, darunter auch die am Radiusköpfchen sowie an Unterarm und Handgelenk. Doch etwa ein Jahr später seien die Unfallfolgen am Handgelenk abgeheilt und das Ellenbogengelenk nur gering eingeschränkt, wie es im Text des 2022 diesbezüglich erfolgten Urteils heißt.

Die Frage nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit stelle sich daher nicht, hatte nach der Untersuchung bereits die zuständige Berufsgenossenschaft als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung entschieden.

Kein Anspruch auf Verletztenrente

Im Dezember 2018 wurde die Frau erneut ärztlich untersucht. Dabei wurden einige, aber nicht alle erkannten Verletzungen auf den Sturz zurückgeführt. Andere seien in der Zeit vor dem Sturz geschehen.

Der Sturz über das Ladekabel wurde weiterhin als Arbeitsunfall anerkannt. Doch einen Anspruch auf eine Verletztenrente im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund ihres Arbeitsunfalles habe die Frau nach wie vor nicht.

Das begründete die Berufsgenossenschaft ebenfalls damit, dass das Handgelenk der Frau nicht hinreichend verletzt sei, um die Voraussetzungen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit anzuerkennen.

Verletzungen unzutreffend beurteilt?

Das sah die Frau nicht ein und legte Widerspruch ein. Sie ließ mitteilen, dass die Verletzungen unzutreffend beurteilt worden seien. Außerdem seien nicht alle einschlägigen Hinweise der Mediziner zu weiteren Ermittlungen berücksichtigt worden.

Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom September 2021 zurückgewiesen. Auftretende Beschwerden wie ein Kribbelgefühl in der Hand seien eher einer zwischenzeitlich aufgetretenen und nicht unfallbedingten Hals-Wirbelsäulen-Problematik zuzuschreiben.

Frau scheitert doppelt mit Klage um Verletztenrente

Die Geschädigte reichte schließlich Klage beim Sozialgericht Mannheim ein. Neben den vorgebrachten Argumenten monierte die Frau, dass kein handchirurgisches Gutachten hinzugezogen worden war.

Ein vom Gericht beauftragtes Sachverständigen-Gutachten zeigte schließlich, dass die Frau an Hand und Arm nicht so stark verletzt war, als dass ihr die Rente zustünde. So urteilte das das Sozialgericht Mannheim am 4. Juli 2022.

Gericht sah geringe Erfolgsaussichten für die Berufung

Daraufhin beantragte die Betroffene die Berufung vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg. Obwohl ein Berichterstatter in einem richterlichen Hinweis auf die geringen Erfolgsaussichten der Berufung hingewiesen hatte, da sich keine neuen Fakten aufgetan hatten, blieb die Frau bei der Klage.

Das Berufungsgericht erklärte, dass sich die Vorinstanz – anders als vorgeworfen – sehr wohl mit den erheblichen arthrotischen beziehungsweise degenerativen Veränderungen sowie der Kraftminderung auseinandergesetzt hatte, über welche die Frau klagte.

Insgesamt seien durch das Gutachten und die Aussagen der involvierten Ärzte alle notwendigen Fakten zusammengetragen worden, um die Ablehnung zu begründen. Die Berufung wurde somit als unbegründet beschieden (Urteil vom 10. Mai 2023, L 8 U 2172/22). Das Gericht sah keinen Grund, eine Revision zuzulassen.

Quelle: (verpd)

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