Inwieweit eine Führungskraft eines Unternehmens, die Kunden der Firma auf einem von seinem Arbeitgeber veranstalteten Ski-Event begleitet, und dabei verunfallt, Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung hat, musste ein Gericht entscheiden.

Ist Skifahren der einzige Programmpunkt einer Reise, zu der eine Firma wichtige Kunden eingeladen hat, steht der die Gruppe begleitende Geschäftsführer des Unternehmens während der Reise nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das Hessische Landessozialgericht mit einem Urteil entschieden (L 9 U 188/18).

Ein Unternehmen hatte wichtige Kunden zu einer Skireise nach Aspen in Colorado eingeladen. Die Reise sollte dazu dienen, die Kundenbindung zu intensivieren. Die Reisegruppe wurde ausschließlich von dem angestellten Geschäftsführer des Unternehmens begleitet. Er war es auch, der mit den Gästen der Firma die Skipisten aufsuchte.

Bei einer Abfahrt verkanteten sich wegen eines Fahrfehlers seine Skier. Bei dem dadurch ausgelösten Sturz zog sich der 50-Jährige eine Oberschenkelfraktur zu. Die wurde noch in den USA operativ versorgt.

Unfall nicht während versicherter Tätigkeit passiert

Der Mann verlangte, dass der Vorfall als Arbeitsunfall anerkannt wird. Das lehnte die für den Verunfallten zuständige Berufsgenossenschaft, ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, ab. Ihr Argument: Der Unfall habe sich nicht während einer versicherten Tätigkeit ereignet. Der Geschäftsführer sei vielmehr während einer reinen Freizeitbeschäftigung zu Schaden gekommen.

Diese stehe jedoch auch dann nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie in eine Veranstaltung eingebettet sei, welche dienstlichen Belangen diene. Die Teilnehmer der Skireise hätten sich zwar täglich zum Frühstück und Abendessen getroffen, ansonsten seien sie in der Gestaltung der täglichen Aktivitäten aber vollkommen frei gewesen.

Teilnahme des Geschäftsführers ausdrücklich gewünscht

Dem hielt der Verunglückte entgegen, er sei von seinem Arbeitgeber beauftragt worden, die geschäftlichen Kontakte zu den mitreisenden Führungskräften der Geschäftspartner zu pflegen. Der Firma sei es wichtig gewesen, dass er an den Aktivitäten einschließlich des Skifahrens teilnehme.

Die Mitreisenden hätten am Unfalltag ausdrücklich seine Teilnahme an der Skiabfahrt gewünscht. Im Übrigen sei zum Beispiel bei den Fahrten mit den Skiliften und -gondeln auch über geschäftliche Belange gesprochen worden.

Kein Arbeitsunfall, sondern rein privatwirtschaftlich

Diese Argumentation vermochte weder die Richter des Hessischen Landessozialgerichts noch die der Vorinstanz zu überzeugen. Beide schlossen sich der Meinung der Berufsgenossenschaft an, dass der Kläger keinen Arbeitsunfall erlitten habe.

Bei den sportlichen Aktivitäten auf den Skipisten habe es sich um eine reine privatwirtschaftliche Tätigkeit gehandelt. „Diese Freizeitaktivität steht mit der versicherten Beschäftigung des Geschäftsführers jedoch in keinem sachlichen Zusammenhang und ist daher nicht gesetzlich unfallversichert“, so das Gericht.

Skifahren habe nicht zu den arbeitsvertraglichen Pflichten des Verunglückten gehört. Er habe auch nicht nachweisen können, dass ihn sein Arbeitgeber zur Teilnahme an den Skiabfahrten angewiesen habe.

Skifahren stand im Mittelpunkt der Reise

Unabhängig davon würden nicht alle für ein Unternehmen nützlichen Aktivitäten unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Es sei schon fraglich, ob die Skireise überhaupt eine Geschäfts- beziehungsweise Dienstreise oder nicht eine sogenannte Motivations- beziehungsweise Incentivereise gewesen sei.

Jedenfalls habe das Skifahren im Mittelpunkt der Reise gestanden. Sie sei nach dem Inhalt eines an die Teilnehmer verteilten Flyers sogar der einzige Programmpunkt gewesen. Daher begründe in dem entschiedenen Fall auch die Pflege geschäftlicher Kontakte keine versicherte Tätigkeit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung. Das Gericht sah keine Veranlassung, ein Rechtsmittel gegen seine Entscheidung zuzulassen.

Individuelle Absicherung notwendig

Der Fall zeigt, dass die gesetzliche Unfallversicherung auch für Unfälle, die sich im beruflichen Rahmen ereignen, nicht immer greift. Doch selbst wenn ein gesetzlicher Unfallschutz bestehen würde, reichen die Leistungen daraus oft nicht aus, um beispielsweise die finanziellen Folgen wie Einkommenseinbußen, die sich aufgrund gesundheitlicher Unfallfolgen ergeben können, auszugleichen.

Dies gilt selbst dann, wenn ein Anspruch auf weitere Leistungen aus den Sozialversicherungen wie der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung besteht. Um Absicherungslücken, die durch einen fehlenden oder auch unzureichenden gesetzlichen Versicherungsschutz bestehen, zu vermeiden, bietet die private Versicherungswirtschaft diverse Lösungen an.

Eine private Unfallversicherung greift zum Beispiel im Gegensatz zum gesetzlichen Unfallschutz weltweit und rund um die Uhr. Unter anderem kann auch die Höhe der vom Versicherer im Invaliditätsfall an den Versicherten zu zahlenden Kapitalsumme oder/und Rentenleistung bei einer derartigen Police nach dem individuellen Bedarf passend vereinbart werden.

Eine Krankentagegeld- sowie eine Berufsunfähigkeits-Versicherung verringern zudem das Risiko von möglichen Einkommenseinbußen, wenn Berufstätige nach einem Unfall oder einer Krankheit für längere Zeit oder dauerhaft nicht mehr beruflich tätig sein können.

Quelle: (verpd)

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