Viele amüsieren sich auch in diesem Jahr wieder bei Karnevalsumzügen und -feiern. Wer über den passenden Versicherungsschutz verfügt, ist auch bei eigenen Missgeschicken und Unfällen vor den teils erheblichen finanziellen Folgen geschützt.

Die Unfallgefahr ist aufgrund des großen Gedränges, der ausgelassenen Stimmung oder auch des erhöhten Alkoholkonsums insbesondere in der sogenannten fünften Jahreszeit hoch. Mit einem passenden Versicherungsschutz ist man zumindest finanziell abgesichert, egal ob man als Besucher verunfallt oder einen anderen schädigt, oder selbst als Veranstalter einen Karnevalsumzug oder ein Fest ausrichtet, bei dem es zu einem Unfall kommt.

Bis zum Aschermittwoch, das ist in diesem Jahr der 14. Februar 2018, werden wieder zahlreiche Karnevalsumzüge und -feste stattfinden. Nicht nur, aber auch in der Karnevalszeit haften je nach Umstand Veranstalter, Teilnehmer, aber auch Besucher für Schäden, die sie auf Umzügen, Festen oder sonstigen Veranstaltungen verursachen. Es ist daher nicht nur für Karnevalisten wichtig, zu prüfen, inwieweit man über bestehende Versicherungspolicen für Schäden, die man selbst verursacht oder die man wegen eines Unfalles selbst erleidet, abgesichert ist.

Abgesichert als Besucher

Generell gilt, jeder, der einen anderen schädigt, haftet gemäß Paragraf 823 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) für alle Schäden, die er schuldhaft verursacht hat. Und zwar unbegrenzt bis zur Schadenhöhe. Dieses Kostenrisiko lässt sich als Privatperson durch eine Privathaftpflicht-Versicherung absichern. Denn eine solche Police übernimmt die Personen- und Sachschäden, die der Versicherte bei anderen fahrlässig verursacht hat. Zudem wehrt sie zu hohe oder ungerechtfertigte Ansprüche Dritter ab.

Wer jedoch selbst einen Unfall erleidet, für den kein anderer verantwortlich ist, muss unter Umständen auch selbst für diverse Kosten, die als Folge des Unfalles anfallen, aufkommen. Gerichtsurteile belegen beispielsweise, dass Umzugsbesucher, die durch geworfene Kamellen getroffen und dabei verletzt wurden, oftmals weder den Veranstalter noch die Umzugsteilnehmer dafür zur Haftung heranziehen können.

Ist man durch so einen Unfall länger krank oder sogar dauerhaft erwerbsgemindert, muss man trotz möglicher Leistungen von den Sozialversicherungen mit hohen Einkommenseinbußen rechnen. Mit einer privaten Unfall-, Krankentagegeld- und/oder Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits-Versicherung können unter anderem solche unfallbedingten Einkommenseinbußen vermieden werden. Ist eine Kapitalsumme im Invaliditätsfall in der privaten Unfallversicherung vereinbart, lassen sich damit zudem auch notwendige Umbaukosten, zum Beispiel für eine behindertengerechte Wohnung abdecken.

Schutz für den Veranstalter

Für Veranstalter eines Karnevalsumzugs oder einer Feier empfiehlt der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. eine Veranstalter-Haftpflichtversicherung. Denn Veranstalter und ihre Mitglieder müssen unter anderem für Schäden haften, die durch Fehler in der Überwachung und Leitung der Veranstaltung verursacht wurden. Kommt beispielsweise ein Umzugsbesucher wegen einer fehlenden Absperrung zu Schaden, werden von der Veranstalter-Haftpflichtversicherung berechtigte Ansprüche, die der Verunfallte gegen den Veranstalter erheben kann, beglichen.

Auch das Haftungsrisiko, das die Vereinsmitglieder und -organe während ihrer Vereinstätigkeit haben, kann über eine Vereins-Haftpflichtversicherung abgedeckt werden. Zudem wehrt die Police auch unberechtigte oder überhöhte Forderungen ab.

Die finanziellen Folgen von Verletzungen, die die Vereinsmitglieder durch Unfälle erleiden, welche sich im Rahmen ihrer Vereinstätigkeit ereignet haben, kann der Verein mit einer Gruppenunfall-Police abdecken. Übrigens kann sich ein Veranstalter mit einer sogenannten Veranstalterausfall-Police auch vor den finanziellen Folgen absichern, wenn – beispielsweise wie 2016 in vielen großen deutschen Städten geschehen – ein Umzug witterungsbedingt ausfällt.

Mit Pferd oder Kraftfahrzeug am Umzug teilnehmen

Ist geplant, dass Tiere wie Hunde oder Pferde am Umzug aktiv teilnehmen, muss der Veranstalter dafür sorgen, dass nur „umzugsgeeignete“ Tiere eingesetzt werden. Die Hunde- und Pferdehalter sollten zudem eine eigene Tierhalter-Haftpflichtpolice haben, da diese unter anderem dafür aufkommt, wenn das Tier einen Schaden anrichtet.

Möchte ein Umzugsteilnehmer mit seinem eigenen Kraftfahrzeug an einem Karnevalsumzug teilnehmen, ist bei der bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherung eine entsprechende Genehmigung für die zweckfremde Verwendung einzuholen. Grundsätzlich muss der Teilnehmer auch darauf achten, dass die von den Veranstaltern erlassenen Auflagen einzuhalten sind. So müssen Kraftfahrzeuge in der Regel verkehrs- und betriebssicher sein und dürfen bestimmte Breiten und Höhen nicht überschreiten.

Übrigens, auch wer in einem Karnevalsumzug als Fahrer ein Kraftfahrzeug fährt, muss die gesetzlich vorgeschriebenen Promillegrenzen unbedingt einhalten. Für Fahranfänger in der Probezeit oder bis zum 21. Lebensjahr gilt die Null-Promille-Grenze, alle anderen müssen die 0,5 Promille-Grenze einhalten. Doch schon wer 0,3 Promille oder mehr hat und Fahrunsicherheiten aufzeigt oder gar einen Unfall verursacht, muss mit hohen Strafen und dem Entzug des Führerscheins für mindestens sechs Monate rechnen.

Quelle: (verpd)

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