Es gibt immer weniger gesetzliche Krankenkassen. Auch zum Jahresanfang hat sich die Anzahl aufgrund einer Fusion reduziert.
Zum Jahresbeginn 2023 ist die Zahl der Krankenkassen fusionsbedingt um eine auf nun 96 zurückgegangen. Vor 14 Jahren waren es noch mehr als doppelt und vor 18 Jahren sogar mehr als zehn Mal so viele Krankenkassen wie aktuell. In den meisten Fällen bleibt eine Fusion zweier Krankenkassen für die betroffenen Versicherten nicht folgenlos. So kann sich der Beitragssatz, aber auch der Versicherungsumfang ändern.
Die Zahl der Krankenkassen, den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), ist zum 1. Januar 2023 von 97 auf 96 gesunken. Insgesamt gibt es damit seit dem Jahreswechsel 35 überregionale Kassen. Sie stehen allen, die sich gesetzlich krankenversichern können, offen, egal wo sie in Deutschland wohnen oder arbeiten.
Weitere 38 Krankenkassen sind regional tätig. Wer hier Mitglied werden will, muss in einem bestimmten Bundesland seinen Wohnsitz haben oder dort arbeiten. Zudem gibt es 22 betriebsbezogene Krankenkassen, die nur für Beschäftigte – und zum Teil deren Ehepartner und Kinder – einer bestimmten Firma offenstehen.
Außerdem besteht noch eine branchenbezogene Krankenkasse, die Landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK). Hier können sich nur Erwerbstätige und deren Familienangehörige versichern, die im Bereich Land- und Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaus, des Obst- und Gemüsebaus, der Fischerei und Fischzucht oder als Imker tätig sind.
Auswirkungen auf den Zusatzbeitrag
Insgesamt sinkt bereits seit Jahren die Zahl der Krankenkassen. 1970 gab es nach Daten des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) noch 1.815, 1980 1.319, 1990 1.147, 1995 960 und im Jahr 2000 420 Kassen. 2009 waren es noch 202 Kassen und damit doppelt so viele wie 2023.
Der Grund für den letzten Rückgang der Krankenkassenanzahl ist die Fusion der überregionalen Audi BKK und der betriebsbezogenen BKK Stadt Augsburg zur weiterhin überregionalen Audi BKK. Die Audi BKK hat durch die Fusion fast 15.000 Versicherte der BKK Stadt Augsburg hinzugewonnen. Insgesamt gehört sie nun mit rund 750.000 Versicherten zu den mittelgroßen Kassen.
Die drei größten Krankenkassen sind die Techniker Krankenkasse (TK) mit 11,9 Millionen, die Barmer mit 8,7 Millionen und die DAK-Gesundheit mit 5,5 Millionen Versicherten.
Geänderte Beitragslast nach der Fusion
Unter anderem hat die Fusion der BKK Stadt Augsburg mit der Audi BKK für die bisherigen Mitglieder Auswirkungen auf ihren GKV-Beitrag. Die bisherigen Mitglieder der BKK Stadt Augsburg müssen seit dem 1. Januar 2023 nur noch einen kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz von 1,25 Prozent, statt wie bisher 2,4 Prozent, zahlen.
Dagegen ist die Beitragslast für die bisherigen Mitglieder der Audi BKK aufgrund einer Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes zum Jahreswechsel um 0,15 Prozentpunkte auf 1,25 Prozent gestiegen.
Der gesamte Beitragssatz, den eine Krankenkasse für die GKV eines Arbeitnehmers verlangt, setzt sich aus dem allgemeinen Beitragssatz, der für jede Kasse gleich hoch ist, und einem Zusatzbeitrag, den jede Krankenkasse je nach eigener Finanzlage selbst festlegen kann, zusammen. Der allgemeine Beitragssatz beträgt seit dem 1. Januar 2015 unverändert 14,6 Prozent. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben die Beitragslast je zur Hälfte zu tragen.
Die Fusion kann auch den Versicherungsschutz ändern
Es kann sich durch eine Fusion übrigens nicht nur der Zusatzbeitragssatz, sondern auch der Umfang des Versicherungsschutzes für die Versicherten der betroffenen Krankenkassen ändern. Zwar müssen alle Kassen einen gesetzlichen Mindestschutz im Rahmen der GKV bieten. Darüber hinaus kann jede Krankenkasse ihren Versicherten auch Zusatzleistungen vertraglich, beispielsweise in der Krankenkassensatzung, zusichern.
Solche Zusatzleistungen reichen von einem Bonus für die Wahrnehmung bestimmter Vorsorgeuntersuchungen über zusätzliche Serviceleistungen bis hin zur Bezuschussung von Leistungen, die normalerweise nicht von der GKV bezahlt werden. Dazu zählen zum Beispiel eine anteilige Kostenübernahme einer professionellen Zahnreinigung.
Bietet die neue Krankenkasse, die durch eine Fusion entstanden ist, eine solche Zusatzleistung im Vergleich zur bisherigen Kasse nicht mehr an, mindert sich der Versicherungsumfang für alle, die in der bisherigen Kasse waren und nun in der neuen Kasse versichert sind.
Es kann aber auch sein, dass die neue Krankenkasse eine Zusatzleistung anbietet, die die bisherige Kasse nicht zur Verfügung gestellt hat; dann erhöht sich der Versicherungsschutz für die von der Fusion betroffenen Versicherten.
Kassenwechsel unter anderem nach einer Fusion
Eine Fusion zweier Krankenkassen ist übrigens kein Sonderkündigungsgrund für die betroffenen Versicherten.
Um eine Krankenkasse zu wechseln, bleibt einem Kassenmitglied, sofern es mindestens zwölf Monate bei der bisherigen Krankenkasse versichert war, jedoch die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung ohne Angaben von Gründen. Die Kündigungsfrist beträgt zwei volle Kalendermonate zum Monatsende, an dem die Kündigung bei der Krankenkasse eingegangen ist.
Seit 2021 reicht es für eine Kündigung, bei der neu gewählten Krankenkasse einen Aufnahmeantrag zu stellen und den Arbeitgeber über den Kassenwechsel formlos zu informieren. Als Versicherter muss man also selbst kein Kündigungsschreiben an die bisherige Krankenkasse senden, denn dies übernimmt die neue Krankenkasse.
Sonderkündigungsrecht bei Erhöhung des Zusatzbeitrages
Unter Umständen besteht noch eine weitere Möglichkeit, zu einer anderen Kasse zu wechseln, auch wenn man keine zwölf Monate bei der bisherigen Krankenkasse versichert war. Denn erhebt die aus einer Fusion neu entstandene Krankenkasse einen Zusatzbeitrag, der höher ist als bei der bisherigen, gibt es wie bei allen Kassen, die ihren Zusatzbeitragssatz erhöhen, ein Sonderkündigungsrecht.
Die Kündigungsfrist ist die gleiche wie bei einer regulären Kündigung. Die Kündigung beziehungsweise der Antrag auf Wechsel muss spätestens bis Ende des Monats, in dem der erhöhte Zusatzbeitragssatz gilt, gestellt werden. Bei einer Erhöhung zum 1. Januar 2023 muss der Antrag auf Wechsel bis Ende Januar 2023 bei der neuen Kasse eingegangen sein, damit man nahtlos ab dem 1. April 2023 bei der neu gewählten Krankenkasse versichert ist.
Wer bei der bisherigen Krankenkasse als GKV-Versicherter einen Wahltarif abgeschlossen hat, zum Beispiel eine Selbstbehalt-Vereinbarung, kann frühestens zu der dort vereinbarten Vertragsdauer kündigen. Anders ist es beim Sonderkündigungsrecht.
Hier ist eine vorzeitige Kündigung aufgrund einer Zusatzbeitragssatz-Erhöhung für die meisten Wahltarife möglich – mit Ausnahme eines Krankengeld-Wahltarifes. Mehr Details zu den Kündigungsmöglichkeiten der Versicherten einer Krankenkasse enthält der Webauftritt des Bundesministeriums für Gesundheit.
Quelle: (verpd)