Für Unternehmer oder Freiberufler, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind, ist zum Jahreswechsel der Mindest- und der Höchstbeitrag gestiegen.

Bei einem Selbstständigen, der sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, hängt die Höhe des Versicherungsbeitrags unter anderem vom Einkommen ab, das über einer Mindest- und unter einer Höchsteinkommensgrenze liegt. Diese gesetzlich festgelegte Mindest- und Höchstgrenze hat sich jeweils zum 1. Januar 2024 erhöht. Damit steigt auch der Mindest- oder Höchstbeitrag, wenn das Einkommen des Selbstständigen unter oder über der jeweiligen Grenze liegt.

Wer hauptberuflich selbstständig tätig ist, beispielsweise als Freiberufler oder Gewerbetreibender, hat in der Regel die Wahl, ob er sich bei einem Krankenversicherer privat krankenversichern oder als freiwilliges Mitglied einer Krankenkassegesetzlich krankenversichern will. Anders als ein Arbeitnehmer müssen fast alle freiwillig gesetzlich krankenversicherten Selbstständigen, bis auf wenige Ausnahmen wie Künstler, den kompletten Krankenkassenbeitrag allein tragen.

Im Gegensatz zur privaten Krankenversicherung hängt bei der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) der Beitrag vom allgemeinen oder ermäßigten GKV-Beitragssatz, dem individuellen Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse und dem Einkommen des Versicherten ab. Zum Einkommen zählt dabei nicht nur der monatliche Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit, sondern auch weitere Einnahmen, wie Einkünfte aus Vermietungen und Verpachtungen und Kapitalerträge.

Gestiegene Mindest- und Höchstbemessungs-Grundlage

Allerdings gibt es einen Mindest- und einen Höchstbeitrag, denn bei der Beitragsberechnung zur freiwilligen GKV wird eine Mindest- oder Höchstbemessungs-Grundlage, also eine Mindest- oder Höchsteinkommensgrenze, berücksichtigt. Bei einem Einkommen unter der Mindestbemessungs-Grundlage wird der Mindestbeitrag und bei einem Einkommen über der Höchstbemessungs-Grundlage der Höchstbeitrag fällig.

Die Mindestbemessungs-Grundlage bei der freiwilligen GKV entspricht einem Drittel der Bezugsgröße West. Die Höchstbemessungs-Grundlage ist identisch mit der GKV-Beitragsbemessungs-Grenze (BBG). Da sowohl die Bezugsgröße wie auch die BBG zum Jahreswechsel erhöht wurden, ist die Mindest- und Höchstbemessungs-Grundlage und damit auch der Mindest- und der Höchstbeitrag zur freiwilligen GKV gestiegen.

Im Detail erhöhte sich die Bezugsgröße von 3.395 Euro auf 3.535 Euro. Damit änderte sich die Mindestbemessungs-Grundlage von 1.131,67 Euro auf 1.178,33 Euro Die monatliche BBG und damit die Höchstbemessungs-Grundlage stieg dagegen von 4.987,50 Euro in 2023 auf 5.175 Euro in 2024.

Bei einer Absicherung zum allgemeinen Beitragssatz von aktuell 14,6 Prozent hat der Versicherte ähnlich wie ein Arbeitnehmer einen Krankengeldanspruch im Falle einer Arbeitsunfähigkeit gegenüber der Krankenkasse. Versichert sich das Krankenkassenmitglied mit dem gemäßigten Beitragssatz in Höhe von 14 Prozent, erhält er kein Krankengeld.

Gesetzlich krankenversicherte Selbstständige: Mindestbeitrag …

Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Selbstständige mit einem Einkommen unter der Mindestbemessungs-Grundlage von 1.178,33 Euro im Monat müssen seit 2024 für die freiwillige GKV mit Krankengeldanspruch mindestens 172,37 Euro Monatsbeitrag zahlen. Das sind 6,81 Euro mehr als im Vorjahr.

Hinzu kommt noch der individuelle Zusatzbeitrag der gewählten Krankenkasse. Bei einem kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz von beispielsweise 1,0 Prozent wären es zusätzlich monatlich 11,78 Euro – 0,47 Euro mehr als 2023.

Selbstständige, die sich mit dem ermäßigten Beitragssatz in Höhe von 14,0 Prozent versichert haben – also auf einen Krankengeldanspruch gegenüber der Krankenkasse verzichten –, müssen seit dem Jahreswechsel monatlich mindestens 164,97 Euro bezahlen. Das sind 6,53 Euro mehr pro Monat als im Jahr davor. Auch hier kommt noch der Beitrag aus dem kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz hinzu, also beispielsweise bei einem Prozent wären das zuzüglich 11,78 Euro.

… und Höchstbeitrag

Hat ein freiwillig gesetzlich Krankenversicherter ein Einkommen von mehr als 5.175 Euro, das also über der Höchstbemessungs-Grundlage liegt, muss er bei einem allgemeinen Beitragssatz – also mit Krankengeldanspruch –, monatlich maximal 755,55 Euro zahlen. Das sind 27,38 Euro mehr als noch 2023.

Hinzu kommt hier ebenfalls der kassenindividuelle Zusatzbeitrag der gewählten Krankenkasse. Bei einem Zusatzbeitragssatz von beispielsweise 1,0 Prozent wären es zusätzlich monatlich 51,75 Euro, und damit 1,88 Euro mehr als 2023 bei gleichbleibendem Zusatzbeitragssatz.

Selbstständige, die sich mit dem ermäßigten Beitragssatz und damit ohne Krankengeldanspruch in der GKV freiwillig versichern sind, müssen seit 2024 maximal 724,50 Euro im Monat (14,0 Prozent von 5.175 Euro) zahlen und somit 26,25 Euro monatlich mehr als 2023. Auch hier muss noch der Beitrag aus dem kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz hinzugerechnet werden. Bei einem Prozent also plus 51,75 Euro.

Übrigens, einen umfassenderen Versicherungsschutz, als ihn die gesetzliche Krankenversicherung bieten kann, ist mit einer privaten Krankenvollversicherung möglich. Selbst der Beitrag für eine private Krankenversicherung kann günstiger sein als bei der GKV, da dieser unabhängig von der Einkommenshöhe ermittelt wird.

Gesetzliche Pflegeversicherung über die Krankenkasse

Bei Selbstständigen, die über eine Krankenkasse gesetzlich pflegeversichert sind, wird für die Berechnung der Pflegeversicherungs-Beiträge ebenfalls das Einkommen sowie der jeweilige Pflegeversicherungs-Beitragssatz herangezogen. Der Beitragssatz hängt seit Juli 2023 vom Alter des Versicherten sowie von der Anzahl und dem Alter seiner Kinder ab. Zudem wird hier, wie bei der GKV, die Mindest- und Höchstbemessungs-Grundlage berücksichtigt.

Für die Pflegeversicherung wird bei Selbstständigen, die ab 23 Jahre alt sind und keine Kinder haben, von den Krankenkassen nicht mehr nur ein Beitragssatz von 3,4 Prozent wie bis Juli 2023 verlangt, sondern seit Mitte letzten Jahres sind es nun vier Prozent. Bei Selbstständigen bis zum 23. Lebensjahr oder wenn sie älter sind und mindestens ein Kind haben, sind es je nach Anzahl und Alter der Kinder dagegen zwischen 3,4 (bei einem Kind) und 2,4 Prozent (ab fünf Kindern).

Kinderlose ab 23-jährige Selbstständige müssen demnach seit 2024 mindestens 47,13 Euro monatlich für die gesetzliche Pflegeversicherung zahlen, und damit 1,07 Euro im Monat mehr als seit dem 1. Juli 2023. Für die anderen beträgt der Mindestbeitrag 40,06 Euro (bei einem Kind oder kinderlos unter 23 Jahre), 37,12 Euro (bei zwei Kindern), 34,17 Euro (bei drei Kindern), 31,23 Euro (bei vier Kindern) oder 28,28 Euro (ab fünf Kinder). Das sind zwischen 0,33 Euro und 0,79 Euro mehr als ab Juli 2023.

Der Höchstbeitrag für einen ab 23-jährigen Selbstständigen ohne Kinder ist ab 2024 gegenüber dem letzten Halbjahr 2023 um 7,50 Euro auf 207 Euro gestiegen. Bei den anderen beträgt der monatliche Höchstbetrag aktuell 175,95 Euro (bei einem Kind oder kinderlos unter 23 Jahre), 163,01 Euro (bei zwei Kindern), 150,08 Euro (bei drei Kindern), 137,14 Euro (bei vier Kindern) oder 124,20 Euro (ab fünf Kinder). Das sind zwischen 4,50 Euro und 6,38 Euro mehr als ab Juli 2023.

Quelle: (verpd)

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