Zwar sind Arbeitnehmer, die einen 450-Euro-Minijob haben, automatisch in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Sie können sich von dieser Versicherungspflicht befreien lassen.

Alle Arbeitnehmer unterliegen normalerweise der gesetzlichen Rentenversicherungs-Pflicht. Dies gilt seit 2013 zwar auch für Minijobber, also für Beschäftigte, die dauerhaft nicht mehr als 450 Euro im Monat verdienen, aber sie haben im Gegensatz zu den anderen Arbeitnehmern die Möglichkeit, per Antrag einer Versicherungspflicht zu widersprechen.

Seit 2013 unterliegt ein Minijobber, also ein Arbeitnehmer, der regelmäßig maximal 450 Euro im Monat verdient, automatisch der gesetzlichen Rentenversicherungs-Pflicht. Doch im Gegensatz zu allen anderen rentenversicherungs-pflichtigen Arbeitnehmern kann sich ein Minijobber jederzeit, das heißt auch während des laufenden Beschäftigungs-Verhältnisses, von der Rentenversicherungs-Pflicht befreien lassen. Er muss dazu einen entsprechenden Antrag beim Arbeitgeber einreichen.

Wird kein Antrag gestellt, bleibt der Minijobber gesetzlich rentenversicherungs-pflichtig und muss entsprechend Abgaben zahlen.

Abgabenlast durch die gesetzliche Rentenversicherung

Denn der Minijobber muss dann den Differenzbetrag zwischen dem allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung, der derzeit bei 18,7 Prozent liegt, und dem vom Arbeitgeber geleisteten Pauschalbeitrag bezahlen. Prinzipiell zahlt der Arbeitgeber unabhängig davon, ob sich der Minijobber von der gesetzlichen Rentenversicherungs-Pflicht befreien lässt oder nicht, einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von fünf Prozent bei Minijobs in Privathaushalten und 15 Prozent bei allen anderen Minijobs.

Demnach muss der Minijobber, wenn er sich nicht von der gesetzlichen Rentenversicherungs-Pflicht befreien hat lassen, 3,7 Prozent beziehungsweise bei Minijobs in Privathaushalten 13,7 Prozent seines Monatsverdienstes an die Rentenversicherung abführen. Bei einem Monatsverdienst von 450 Euro ist somit ein Eigenbeitrag von 16,65 Euro (bei 3,7 Prozent) beziehungsweise von 61,65 Euro (bei 13,7 Prozent) vom Minijobber zu leisten.

Für Minijobber, die weniger als 175 Euro verdienen, wird – sofern sie sich nicht von der Rentenversicherungs-Pflicht haben befreien lassen – bei der monatlichen Berechnung des Rentenversicherungs-Pflichtbeitrags ein Mindesteinkommen von 175 Euro zugrunde gelegt. Sie müssen somit 13,7 Prozent (bei einem Minijob in einem Privathaushalt) oder 3,7 Prozent (bei allen anderen Minijobs) vom tatsächlichen Verdienst und zusätzlich 18,7 Prozent vom Differenzbetrag zwischen dem tatsächlichen Verdienst und den 175 Euro entrichten.

Auswirkungen auf die gesetzlichen Rentenansprüche

Normalerweise steigen auch durch einen Minijob die Rentenansprüche. Das ist prinzipiell unabhängig davon, ob nur der Arbeitgeber Pauschalbeträge entrichtet, weil einer Versicherungspflicht widersprochen wurde, oder der Arbeitnehmer zudem einen Eigenbetrag leistet, da er keinen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gestellt hat.

Nur die Anspruchshöhe ist unterschiedlich: Bei einem Monatsverdienst von 450 Euro erhöht sich nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung (DRV) die künftige monatliche Altersrente nach dem Stand vom 1. Januar 2016 mit jedem Jahr in einem Minijob um 4,35 Euro, wenn die gesetzliche Rentenversicherungs-Pflicht weiterbesteht. Wurde ein Befreiungsantrag gestellt und leistet der Minijobber daher keine Eigenbeträge, ergibt sich durch den Pauschalbetrag des Arbeitgebers eine entsprechende Rentensteigerung um 3,49 Euro.

Grundsätzlich werden einem Minijobber, der sich von der Rentenversicherungs-Pflicht hat befreien lassen, bei der Rentenberechnung die Beitragsmonate, für welche vom Arbeitgeber ein Pauschalbetrag bezahlt wurde, hinsichtlich des Rentenanspruchs und der Rentenhöhe angerechnet. Dies allerdings nur anteilig. Diese Beitragsmonate gelten dann nicht als vollwertige Pflichtbeitragszeiten, die jedoch für den Anspruch einer vorzeitigen gesetzlichen Altersrente wichtig sind.

Entscheidung überlegt treffen

Nur wer rentenversicherungs-pflichtig bleibt und entsprechende Eigenbeträge bezahlt, kann unter anderem eine bereits erworbene Absicherung auf eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente aufrechterhalten und den Anspruch weiter aufbauen. Außerdem gehören nur Minijobber, die in der gesetzlichen Rentenversicherung verbleiben, zum unmittelbar förderberechtigten Personenkreis für die staatlich geförderte private Altersvorsorge in Form eines Riester-Rentenvertrages.

Sie haben außerdem ein Anrecht auf eine betriebliche Altersvorsorge und können Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge unversteuert und sozialabgabenfrei direkt aus dem Bruttogehalt zahlen.

Minijobber, die einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungs-Pflicht stellen wollen, sollten sich laut DRV vorher in den DRV-Beratungsstellen unter anderem über die Auswirkungen auf ihre soziale Absicherung informieren zu lassen. Umfassende Informationen zum Thema Rente und Minijob gibt es in der herunterladbaren Broschüre „Minijob – Midijob: Bausteine für die Rente“ und im Ratgeber „Minijobs: Niedrige Beiträge, voller Schutz“ des DRV, aber auch online im Webauftritt der Mini-Jobzentrale.

Private Altersvorsorge ist notwendig

Übrigens: Wer nur einen kurzfristigen Minijob ausübt, also nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr erwerbstätig ist – die Höhe des Gehaltes spielt keine Rolle –, unterliegt nicht der Rentenversicherungs-Pflicht.

Grundsätzlich ist zu beachten: Egal, ob ein Minijobber die gesetzliche Rentenversicherungs-Pflicht bestehen lässt oder nicht, der dadurch erlangte Rentenanspruch ist gering.

Wie hoch die voraussichtliche Differenz zwischen der zu erwartenden gesetzlichen Rente und dem Einkommen, das zum Erhalt des bisherigen Lebensstandards des Einzelnen notwendig ist, sein wird, lässt sich mithilfe eines Versicherungsfachmanns klären. Er berät zudem, welche individuell passenden Vorsorgeformen zur Deckung dieser Einkommenslücke infrage kommen.

Quelle: (verpd)

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