Ein Zeckenstich kann zu schweren Erkrankungen führen. Wann die gesetzliche Unfallversicherung für die Krankheitsfolgen in Anspruch genommen werden kann, verdeutlicht ein Gerichtsurteil.
Borreliose ist eine Krankheit, die insbesondere von Zecken übertragen werden kann. Eine solche Erkrankung ist von den Berufsgenossenschaften bei besonders durch Zeckenstiche gefährdeten Personen als Berufskrankheit anzuerkennen. Das hat das Sozialgericht München mit einem jüngst veröffentlichten Urteil (S 1 U 5015/23) entschieden.
Ein Altenteiler half regelmäßig seinem Sohn, der den landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters übernommen hatte, insbesondere bei der Heuernte sowie bei Wald- und Holzarbeiten. Dabei kam es nachweislich häufig zu Zeckenstichen.
Keine Berufskrankheit?
Als der Vater nach einem Zeckenstich im Sommer 2022 an einer akuten Neuro-Borreliose erkrankt war, machte er Leistungsansprüche gegenüber der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Landwirte, geltend.
Mit der Begründung, dass der Versicherte angesichts seiner zeitlich begrenzten Mitarbeit keiner erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt gewesen sei, weigerte sich der gesetzliche Unfallversicherer jedoch, die Borreliose als Berufskrankheit anzuerkennen. Zu Unrecht, befand das schließlich mit dem Fall befasste Münchener Sozialgericht, nach dem der Erkrankte gegen die Ablehnung geklagt hatte.
Besondere Gefährdung
Das Gericht zeigte sich davon überzeugt, dass sich das Risiko einer durch einen Zeckenbiss ausgelösten Borrelieninfektion im Vergleich mit der Gesamtbevölkerung bei einem Personenkreis wie dem des Klägers selbst bei einer nur an relativ wenigen Tagen ausgeübten Tätigkeit im Gras, im Gestrüpp und im Wald erheblich erhöht.
Anders als die Berufsgenossenschaft sah das Gericht auch kein besonderes Risiko, dass sich der Mann ebenso gut im privaten Bereich infiziert haben könnte. Das sich bei dem Altenteiler verwirklichte Infektionsrisiko sei folglich auf seine berufliche Tätigkeit zurückzuführen, auch wenn er diese nur zeitweise ausgeübt habe.
Seine Erkrankung müsse von dem gesetzlichen Unfallversicherer daher als Berufskrankheit anerkannt werden.
Unzureichender gesetzlicher Schutz
Doch auch wenn, wie im genannten Fall, eine Infektion vom Träger der gesetzlichen Unfallversicherung als Berufskrankheit eingestuft wird, reichen die entsprechenden Leistungen unter anderem bei einer Erwerbsminderung nicht, die entstandenen Einkommenseinbußen auszugleichen.
Die private Versicherungswirtschaft bietet diesbezüglich zahlreiche Lösungen an, um sowohl einen fehlenden gesetzlichen Unfallschutz als auch die durch Unfall oder Krankheit auftretenden Einkommenslücken trotz gesetzlichem Schutz abzusichern. Zu nennen sind hier unter anderem eine private Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsversicherung. Ein Versicherungsexperte berät, welche Lösung die individuell Beste ist.
Quelle: (verpd)