Sogenannte Duplex-Garagen, in denen zwei Autos übereinander abgestellt werden können, sind nicht ohne Tücken. Das belegt eine Schadenersatzforderung, über die ein Amtsgericht zu entscheiden hatte.

Die Vermieterin einer Duplex-Garage hatte ihren Mieter nicht darauf hingewiesen, dass in der oberen Ebene abgestellte Fahrzeuge nur vorwärts eingeparkt werden dürfen. Nachdem dieser rückwärts eingeparkt hatte, war das Auto beschädigt worden. Dafür musste die Vermieterin Schadenersatz leisten. Das geht aus einem veröffentlichten Urteil des Amtsgerichts München hervor (Az.: 425 C 12888/17).

Duplex-Garagen ermöglichen es, zwei Fahrzeuge übereinander abstellen zu können, indem die Abstellebenen nach oben beziehungsweise nach unten bewegt werden. In dem vor dem Münchener Amtsgericht verhandelten Fall hatte ein Mann für sein Cabrio einen oberen Abstellplatz in einer solchen Garage gemietet. Bei einer ersten Besichtigung des Stellplatzes hatte er in Anwesenheit der Vermieterin sein Fahrzeug rückwärts eingeparkt. Dabei wurde festgestellt, dass das problemlos möglich war. Probeweise nach oben gefahren wurde der Platz bei dieser Gelegenheit nicht.

Das sollte sich als Fehler erweisen. Denn ein Jahr später wurde der Kofferraum seines Autos beim Hochfahren des Stellplatzes durch eine unbekannte fremde Person beschädigt, weil das Fahrzeug dabei gegen einen Lüftungskanal gedrückt wurde. Dabei stellte sich heraus, dass das Cabriolet zur Vermeidung von Schäden grundsätzlich nur vorwärts hätte eingeparkt werden dürfen. Der Geschädigte hielt die Vermieterin der Garage für den Schaden verantwortlich. Denn diese hätte ihn darauf hinweisen müssen, dass er nur vorwärts einparken durfte.

Vermieterin haftet wegen unzureichender Aufklärung

Er selbst habe den Stellplatz seit der Anmietung nicht nach oben gefahren. Dazu habe auch keine Notwendigkeit bestanden. Denn der Stellplatz darunter sei von niemandem beansprucht worden. In der Garage sei zwar eine Bedienungsanleitung ausgehängt gewesen. Diese habe jedoch keinen Hinweis dazu enthalten, ob man vorwärts oder rückwärts einparken solle. Das schließlich mit dem Fall befasste Münchener Amtsgericht gab der Schadenersatzklage des Cabrio-Halters statt.

Es zeigte sich nach Anhörung der streitenden Parteien davon überzeugt, dass der Kläger, wie von ihm behauptet, von der beklagten Vermieterin unzureichend mit der Nutzung des Abstellplatzes vertraut gemacht worden war. Das hatte die Frau zwar bestritten, sich dabei aber in Widersprüche verwickelt und ihre Aussage immer wieder dem Stand des laufenden Prozesses angepasst. Das Gericht glaubte ihr daher nicht. Deren unzureichende Aufklärung stellt nach Ansicht des Gerichts eine schuldhafte Pflichtverletzung aus dem Mietvertrag im Sinne von Paragraf 280 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) dar.

Die Vermieterin sei dem Kläger daher gemäß Paragraf 249 BGB zum Ersatz des hieraus entstandenen Schadens verpflichtet. Nach der Rücknahme einer Berufung gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist dessen Urteil seit Anfang 2020 rechtskräftig. Es ist nicht das erste Mal, dass sich Münchener Gerichte mit den von einer Duplex-Garage ausgehenden Gefahren befassen mussten. Dabei sind die Entscheidungen jedoch nicht in jedem Fall zugunsten der Kläger ausgegangen.

Quelle: (verpd)

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