Es gibt immer wieder Autofahrer, die mit Tricks versuchen, sich der Führung eines Fahrtenbuchs zu entziehen. Welche negativen Auswirkungen dies für den Betroffenen haben kann, belegt ein Urteil eines Verwaltungsgerichtes.

Wenn ein Fahrzeughalter nach einem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß unrichtige Angaben zum Fahrer macht, ist die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs gerechtfertigt. Das hat das Verwaltungsgericht Lüneburg mit Urteil entschieden (1 A 139/21).

Gegen einen Halter eines Porsches, dessen Fahrzeug innerhalb einer geschlossenen Ortschaft nach Toleranzabzug mit einer Geschwindigkeit von 77 Stundenkilometern geblitzt worden war, wurde ein Ordnungswidrigkeiten-Verfahren eingeleitet. Ihm wurde diesbezüglich ein Anhörungsbogen, dem ein Frontfoto des Fahrers beigefügt war, zugesandt.

Der Porsche-Halter behauptete, das Fahrzeug am Tag der Tat nicht gefahren zu haben. Fahrer sei eine andere Person gewesen. Die benannte er mit Namen und Anschrift. Das gegen ihn eingeleitete Verfahren wurde daraufhin eingestellt.

Als Fahrer eine erfundene Person angegeben

Kurz darauf ging bei der Bußgeldstelle ein Schreiben des von dem Kläger Beschuldigten ein. In dem gab er den Verkehrsverstoß zu.

Nachdem er das gegen ihn festgesetzte Bußgeld trotz Mahnung nicht beglichen hatte, leitete die Behörde Ermittlungsmaßnahmen ein. Dabei stellte sich heraus, dass es die von dem Kläger benannte Person nicht gab. Es handelte sich vielmehr um einen Tarnnamen sowie eine Tarnanschrift.

Fahrtenbuchauflage verhängt

Als der Halter des Porsches daraufhin für sechs Monate ein Fahrtenbuch führen und Verwaltungskosten in Höhe rund100 Euro zahlen sollte, zog er vor das Lüneburger Verwaltungsgericht. Dort trug er vor, das Fahrzeug nicht mehr zu besitzen. Er habe sich stattdessen einen Mercedes angeschafft.

Im Übrigen sei das gegen ihn eingeleitete Bußgeldverfahren eingestellt worden. Die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage sei daher ebenso wenig möglich wie ein Eintrag von einem Punkt in das Flensburger Verkehrszentralregister.

Bewusste Täuschung

Dieser Argumentation wollte das Verwaltungsgericht nicht folgen. Es wies die Klage als unbegründet zurück. Das Gericht hielt es für erwiesen, dass der Kläger die Bußgeldbehörde bewusst täuschen wollte. Durch seine unwahren Angaben zum Fahrer habe er seine Mitwirkungspflicht zur Aufklärung der Tat nicht erfüllt. Er habe vielmehr versucht, die Ermittlungen zu vereiteln.

Die Behörde sei daher im Sinne von § 31a StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungsordnung) dazu berechtigt gewesen, die Führung eines Fahrtenbuchs anzuordnen.

„Denn das Verhalten des Klägers bietet Anlass genug, ihn zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung anzuhalten. Denn er hat in dem Ordnungswidrigkeiten-Verfahren gezeigt, dass er nicht willens ist, zu einer ordnungsgemäßen Ermittlung des Fahrzeugführers zum Zeitpunkt eines Verkehrsverstoßes beizutragen“, so das Gericht.

Dass er das Tatfahrzeug zwischenzeitlich veräußert habe, stehe einer Fahrtenbuchanordnung nicht entgegen. Eine derartige Anordnung könne nämlich auch auf ein Ersatzfahrzeug übertragen werden. Das Verwaltungsgericht sah keine Veranlassung, ein Rechtsmittel gegen seine Entscheidung zuzulassen.

Wenn man sich tatsächlich keiner Schuld bewusst ist

Wie der Fall zeigt, ist es nicht ratsam, sich durch Lügen einer Strafe zu entziehen. Doch nicht immer ist beispielsweise ein angeordnetes Fahrverbot verhältnismäßig, wenn man bezichtigt wird, eine Ordnungswidrigkeit, wie ein Unterschreiten des vorgeschriebenen Mindestabstandes oder eine Geschwindigkeits-Überschreitung, begangen zu haben.

Zudem könnte es auch sein, dass während der Tatzeit tatsächlich jemand anderes mit dem Auto gefahren ist, der den Verkehrsverstoß begangen hat. Wer sich daher gegen eine ungerechtfertigte oder unangemessene Strafe wehren möchte, sollte frühzeitig einen Rechtsanwalt einschalten.

Die anfallenden Rechtsanwalts- und Gerichtskosten können allerdings hoch sein. Hat man jedoch eine Verkehrsrechtsschutz-Police, übernimmt diese gegebenenfalls die Kosten für die Verteidigung in einem Verkehrsordnungs-Widrigkeitsverfahren – normalerweise mit Ausnahme von Park- und Halteverstößen – und bei einem drohenden Führerscheinentzug.

Auch andere Verkehrsstreitigkeiten wie die Durchsetzung von Schadenersatz-Ansprüchen oder die Klärung der Schuldfrage nach einem Verkehrsunfall sind mit einer Verkehrsrechtsschutz-Versicherung abgedeckt. Wichtig ist, dass man vorab eine Zusage vom Rechtsschutzversicherer einholt, dass Versicherungsschutz für den Streitfall besteht. Mehr Informationen, was die Verkehrsrechtsschutz-Versicherung absichert, gibt es auf Wunsch vom Versicherungsfachmann.

Quelle: (verpd)

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