Wer haftet, wenn bei der Ausfahrt aus einer privaten Tiefgarage das Autodach beschädigt wird, weil das Tor nach unten fährt, zeigt ein Gerichtsurteil.
Wird das Dach eines Autos bei der Ausfahrt aus einer Garage durch das sich absenkende Garagentor beschädigt, spricht der Beweis des ersten Anscheins nicht für ein Versagen des Sicherheitssystems des Tors. Es ist daher Sache des Geschädigten ein Verschulden des Garagenbesitzers zu beweisen. So entschied das Amtsgericht München in einem veröffentlichten Urteil (1290 C 17690/22).
Eine Frau wollte mit ihrem Sportwagen aus einer zu einem Wohnkomplex gehörenden Tiefgarage ausfahren. Sie behauptete, dass sie dazu das Rolltor der Garage mit einem Sensorschlüssel geöffnet habe.
Als die zu der Garage gehörende Ampel auf Grün gewechselt sei und sie die Ausfahrrampe habe hochfahren wollen, habe sich das Tor unerwartet wieder gesenkt. Dadurch sei es auf das Dach ihres Autos geprallt.
Verletzung der Verkehrssicherungspflicht?
Für den bei dem Zwischenfall an ihrem Fahrzeug entstandenen Schaden in Höhe von fast 8.700 Euro machte die Klägerin die Besitzerin der Tiefgarage verantwortlich. Die habe ihre Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt. Denn der Beweis des ersten Anscheins spreche für eine Fehlfunktion beziehungsweise eine fehlende Sicherung des Rolltores.
Vor Gericht bestritt die Garagenbesitzerin, dass der Vorfall auf eine der von der Sportwagenbesitzerin behauptete Ursache zurückzuführen sei. Das Tor habe zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens nämlich den allgemeinen Regeln der Technik entsprochen und fehlerfrei funktioniert. Der Vorfall müsse daher Folge eine Fehlbedienung durch die Klägerin sein.
Beweis Sache der Klägerin
Die Antwort auf die Frage, welche der von den Beteiligten behauptete Version des Vorfalls den Tatsachen entsprach, ließ das Gericht offen. Denn es sei Fakt, dass es keinen Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden eines Garagenbesitzers gebe, wenn ein Fahrzeug durch ein sich absenkendes Garagentor beschädigt werde.
Es wäre folglich Sache der Klägerin gewesen, ihre Behauptung zu beweisen. Das sei ihr nicht gelungen. Ebenso denkbar sei es, dass die Autofahrerin nicht unmittelbar, nachdem die Ampel der Garage auf Grün gewechselt hatte, losgefahren sei, sondern zeitlich verzögert erst zu einem Zeitpunkt, als sich das Rolltor langsam wieder senkte. Das Gegenteil habe sie nicht beweisen können.
Im Übrigen sei die Beklagte nicht dazu verpflichtet gewesen, durch den Einbau eines Sicherungssystems die Beschädigung von Fahrzeugen durch ein Fehlverhalten der Nutzer der Garage zu verhindern.
Kostenschutz durch die Unfallversicherung
Hat die Pkw-Halterin keine Vollkaskoversicherung, muss sie die Reparaturkosten ihres Fahrzeugs somit aus der eigenen Tasche zahlen. Eine Vollkaskoversicherung würde dagegen auch in so einem Fall, also wenn kein anderer für einen Unfallschaden am Kfz haftet, die Kosten zur Schadenbeseitigung abzüglich einer eventuell vereinbarten Selbstbeteiligung übernehmen.
In dem genannten Fall würde die Klägerin den Schaden durch eine bestehende Vollkaskoversicherung abzüglich einer vereinbarten Selbstbeteiligung erhalten. Allerdings sinkt dann auch der Schadenfreiheitsrabatt in der Vollkaskoversicherung. Damit steigt der künftige Beitrag.
Ob es sich im Schadenfall auf Dauer auszahlt, die Reparaturkosten selbst zu übernehmen oder doch von der Vollkaskoversicherung begleichen zu lassen, hängt von der Schadenhöhe und der nach einer Höherstufung zu entrichtenden Prämienhöhe ab. Eine Antwort darauf gibt der Kaskoversicherer beziehungsweise der Versicherungsvermittler.
Quelle: (verpd)