Inwieweit ein Falschparker, der sein Auto noch selbst wegfahren konnte, bevor es vom Abschleppdienst aufgeladen wurde, dennoch die Kosten für das Abschleppen bezahlen muss, zeigt ein Gerichtsurteil.
Dem Halter eines verkehrswidrig parkenden Pkws können die Kosten einer behördlich angeordneten Abschleppmaßnahme auch im Falle einer sogenannten Leerfahrt oder eines abgebrochenen Abschleppvorgangs auferlegt werden. Dies gilt jedoch nicht in jedem Fall, wie ein Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt belegt (5 K 82/23.NW).
Ein Mann hatte sein Auto verkehrswidrig geparkt. Ein Mitarbeiter des Ordnungsamts beauftragte daher ein Abschleppunternehmen damit, es zu entfernen. Bevor sein Fahrzeug aufgeladen wurde, fuhr es der Autofahrer persönlich weg. Er erklärte sich trotz allem zunächst dazu bereit, einen von dem Fahrer des Abschleppwagens für die vergebliche Maßnahme verlangten Betrag von knapp 300 Euro noch vor Ort zu zahlen.
Dieses Geld forderte er jedoch anschließend, vertreten durch einen Rechtsanwalt, zurück. Er weigerte sich auch, eine von der Behörde erhobene Verwaltungsgebühr zu zahlen.
Nur unnütze Anfahrten muss der Verkehrssünder bezahlen
Das begründete der Fahrzeughalter damit, dass direkt, nachdem er sein Fahrzeug weggefahren hatte, mit demselben Abschleppwagen ein hinter ihm ebenfalls verkehrswidrig abgestellter Wagen abgeschleppt worden sei. Die Kosten der vermeintlich unnützen Anfahrt dürften ihm daher ebenso wenig in Rechnung gestellt werden, wie die Verwaltungsgebühr.
Dieser Argumentation schloss sich das schließlich mit dem Fall befasste Neustadter Verwaltungsgericht zumindest teilweise an.
Nach Ansicht des Gerichts dürfen Kosten für eine Leerfahrt eines Abschleppwagens dann nicht in Rechnung gestellt werden, wenn direkt nach einem abgebrochenen Abschleppvorgang mit dem gleichen Fahrzeug ein anderes, in unmittelbarer Nähe verkehrswidrig abgestelltes Auto abgeschleppt wurde.
Vorbereitungshandlungen des Abschleppers sind kostenpflichtig
Wurden indes im Falle eines abgebrochenen Abschleppvorgangs bereits spezifische auf die Entfernung eines Fahrzeugs gerichtete Leistungen erbracht, die nicht dem für das ersatzweise abgeschleppte Fahrzeug Verantwortlichen in Rechnung gestellt werden können, sei das Geltendmachen von Kosten gerechtfertigt.
Denn solche abrechenbaren Leistungen entstünden nicht erst, wenn eine technische Verbindung zwischen dem abzuschleppenden Fahrzeug und dem Abschleppwagen bestehe. Es komme vielmehr darauf an, ob bereits so erhebliche Aufwendungen seitens des Abschleppunternehmers getätigt wurden, die eine Abrechnung dieser Leistungen rechtfertigen würden.
Schon vor dem Abschleppen ist Einiges vorzubereiten
Hierzu zählten zum Beispiel Vorbereitungsmaßnahmen wie das Überprüfen der Lenkung, ob ein Gang eingelegt und die Handbremse angezogen wurde oder es Schäden am Fahrzeug gibt. Auch das Positionieren des Abschleppwagens zum Aufladen des abzuschleppenden Fahrzeugs gehöre dazu.
Derartige vorbereitenden Maßnahmen habe der Mitarbeiter des Abschleppunternehmens bezüglich des Fahrzeugs des Klägers nachweislich durchgeführt. Die entsprechenden Aufwendungen seien folglich spezifisch für dessen Personenkraftwagen entstanden. Die dadurch angefallenen Kosten habe er daher zu übernehmen.
Das gelte auch für die von der Behörde verlangten Gebühren. Denn deren Mitarbeiter habe das Abschleppunternehmen unstreitig wegen des verkehrswidrig geparkten Autos des Klägers zu Hilfe gerufen.
Quelle: (verpd)