Wer eine Waschstraße nutzt, erwartet am Ende nicht nur ein sauberes, sondern auch ein unbeschädigtes Fahrzeug. Ein Gericht hatte darüber zu entscheiden, wer haftet, wenn das Auto nach dem Waschen in einer technisch einwandfrei funktionierenden Waschanlage Schäden aufweist.

Wird ein Fahrzeug in einer Autowaschanlage beschädigt, obwohl diese den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, so ist der Betreiber in der Regel nicht zum Schadenersatz verpflichtet. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts München hervor (Az.: 31 S 2137/17).

Ein Mann hatte seinen Pkw in einer Autowaschanlage waschen lassen. Dabei wurde die Heckverkleidung des Fahrzeugs beschädigt. Die Reparaturkosten in Höhe von etwas mehr als 1.000 Euro machte der Kfz-Besitzer zusammen mit Nebenkosten gegenüber dem Betreiber der Anlage geltend und reichte eine entsprechende Gerichtsklage ein.

Er warf ihm vor, seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt zu haben. Denn der Schaden sei offenkundig durch einen technischen Mangel der Anlage entstanden. Selbst wenn das nicht der Fall gewesen sein sollte, hätte der Betreiber durch einen Aushang darauf hinweisen müssen, dass die Waschstraße für bestimmte Fahrzeuge nicht geeignet ist. Das sei nicht geschehen.

Keine technischen Mängel

Dieser Argumentation wollten sich die Richter des Münchener Landgerichts nicht anschließen. Sie wiesen die Klage als unbegründet zurück.

Nach Ansicht des Gerichts ist dem Betreiber der Anlage kein Fehlverhalten vorzuwerfen. Denn nach den Feststellungen eines Sachverständigen wies die Waschstraße zum Zeitpunkt des Zwischenfalls keine technischen Mängel auf. Sie entsprach vielmehr den allgemein anerkannten Regeln der Technik.

Dass an dem Fahrzeug des Klägers nach den Feststellungen des Gutachters serienmäßig eine Stelle existiert, welche einen ungestörten Borstenverlauf nicht garantiert, kann nach Meinung der Richter nicht dem Beklagten angelastet werden. „Denn der Vorwurf der Fahrlässigkeit kann nur dann erhoben werden, wenn der Betreiber einer Autowaschanlage nicht das beachtet hat, was der Verkehr von ihm berechtigterweise erwarten kann“, so das Gericht.

Von den Grenzen der Informationspflicht

In dem entschiedenen Fall habe der Beklagte weder gewusst noch habe er es wissen müssen, dass sich die Borsten gerade an dem Fahrzeug des Klägers verhaken könnten.

Es sei einem Betreiber einer Autowaschanlage nämlich nicht zumutbar, von jedem existierenden Fahrzeugtyp in jedweder, zumindest serienmäßiger Ausstattung Kenntnis darüber zu erlangen, welche Bauteile den Einwirkungen einer den technischen Vorgaben entsprechenden Waschanlage möglicherweise doch nicht standhalten könnten.

Er dürfe sich vielmehr darauf verlassen, dass eine technisch mangelfreie Waschanlage grundsätzlich keine Schäden an den Fahrzeugen verursacht. Der Kläger hat für den ihm entstandenen Schaden daher selbst aufzukommen.

Doppelter Kostenschutz für Pkw-Besitzer

In dem genannten Fall wäre der Pkw-Besitzer ohne eine passende Absicherung doppelt bestraft: Er muss selbst für die Gerichts- und Anwaltskosten sowie für den Schaden am eigenen Wagen aufkommen. Mit einer Verkehrsrechtsschutz-Police kann ein Kfz-Halter dagegen Schadenersatzansprüche gegen andere, die seiner Ansicht nach schuld daran sind, wenn sein Pkw beschädigt wurde, ohne Kostenrisiko vor Gericht geltend machen.

Der Rechtsschutz-Versicherer übernimmt nämlich die für die Durchsetzung von berechtigten Schadenersatzansprüchen notwendigen Anwalts-, Gerichts- und Sachverständigenkosten, wenn Aussicht auf Erfolg besteht und der Versicherer für den Fall eine Deckungszusage erteilt hat. Die Kostenübernahme erfolgt unabhängig davon, ob der Prozess gewonnen oder wie im genannten Fall verloren wird.

Bei Unfällen, für die kein anderer haftbar gemacht werden kann, würde zudem eine bestehende Vollkaskoversicherung die Schadenkosten am eigenen Kfz übernehmen. Es kommt dann jedoch zu einer Schlechterstellung des Schadenfreiheitsrabatts in der Vollkasko-Police. Ob es langfristig gesehen besser ist, den Schaden aus der eigenen Tasche zu zahlen oder über die Vollkaskoversicherung abzurechnen, hängt von der Schadenhöhe ab und kann im Einzelfall beim Kfz-Versicherer erfragt werden.

Quelle: (verpd)

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