Wer wegen der Pflege eines kranken Sprößlings nicht zur Arbeit gehen kann, dem drohen Lohnausfälle. Doch vielfach winkt finanzielle Unterstützung. In diesem Jahr gilt noch eine Corona-bedingte Sonderegelung.
Im Krankheitsfall des eigenen Kindes haben unter bestimmten Voraussetzungen die Mutter wie auch der Vater, sofern sie abhängig beschäftigt sind, einen Anspruch darauf, dass sie ihr Arbeitgeber für eine gewisse Zeit freistellt, damit sie sich um das Kind kümmern können. In dieser freigestellten Zeit besteht auch ein Anspruch auf ein Krankengeld.
Nicht immer ist es für berufstätige Eltern leicht, die Kinderbetreuung und den Beruf unter einen Hut zu bringen. Besonders schwierig ist es, wenn das eigene Kind erkrankt und deswegen unerwartet zu Hause bleiben muss. Für viele stellt sich dann die Frage, wer das Kind pflegt, bis es gesund ist. Unterstützung erhalten die Eltern hier vom Gesetz.
Denn nach Paragraf 45 SGB V (Fünftes Sozialgesetzbuch) hat ein gesetzlich krankenversicherter Arbeitnehmer, dessen gesetzlich krankenversichertes Kind jünger als zwölf Jahre ist, Anspruch darauf, dass er von der Arbeit freigestellt wird. Dies gilt jedoch nur, sofern sich keine andere Person im Haushalt um das Kind kümmern kann.
In diesem Jahr gilt noch eine pandemiebedingte Sonderregelung.
Das Recht auf Freistellung von der Arbeit
Im Detail kann jeder gesetzlich krankenversicherte Elternteil aktuell bis zu 30 und ab 2023 zehn Arbeitstage pro Kalenderjahr und je Kind von seinem Arbeitgeber freibekommen. Dies gilt jedoch nur, sofern ein Arzt bestätigt, dass sein unter zwölfjähriges Kind in dieser Zeit krankheits- oder unfallbedingt eine Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege benötigt.
Hat man mehr als zwei Kinder unter zwölf Jahren, ist die Freistellung aufgrund Krankheit oder Unfall der Kinder je Elternteil in 2022 auf maximal 65 Tage und ab 2023 auf insgesamt höchstens 25 Arbeitstage pro Kalenderjahr begrenzt.
Bei Alleinerziehenden beträgt der gesetzliche Anspruch maximal 60 (ab dem kommenden Jahr 20) Tage, die ein Arbeitnehmer für die krankheits- oder unfallbedingte Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege je Kind, sofern dieses jünger als zwölf Jahre ist, von der Arbeit freigestellt werden kann. Bei mehr als zwei Kindern unter zwölf Jahren sind es bei Alleinerziehenden in 2022 höchstens 130 Tage ab dem kommenden Jahr insgesamt maximal 50 Arbeitstage pro Kalenderjahr.
Grundsätzlich ist es wichtig, dass man dem Arbeitgeber so früh wie möglich, also am besten noch am ersten Krankheitstag, eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorlegt, in der die Notwendigkeit einer Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des kranken oder verunfallten Kindes attestiert wird.
Das Kinderkrankengeld
Ein Arbeitgeber ist eigentlich zur Lohnfortzahlung für eine gewisse Zeit verpflichtet, wenn ein Arbeitnehmer wegen einer Krankheit seines Kindes nicht arbeiten kann. Doch die Dauer der Lohnfortzahlung kann im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder auch im Tarifvertrag auf wenige Tage begrenzt oder sogar ganz ausgeschlossen sein.
Wer gesetzlich krankenversichert und aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalles seines unterzwölfjährigen Kindes von der Arbeit freigestellt ist, aber für diese Zeit vom Arbeitgeber keine oder keine volle Lohnfortzahlung erhält, geht jedoch nicht leer aus. Denn er hat für die Freistellungszeit, wie sie in Paragraf 45 SGB V geregelt ist, Anspruch auf ein sogenanntes Kinderkrankengeld, dessen Höhe dem normalen Krankengeld, das der Elternteil erhalten würde, wenn er in dieser Zeit selbst krank gewesen wäre, entspricht.
Um das Kinderkrankengeld zu beanspruchen, muss sich der Elternteil in der Regel an seine gesetzliche Krankenkasse wenden und dort eine vom Arzt ausgestellte Bescheinigung über die Krankheitsdauer des Kindes einreichen. Als privat Krankenversicherter kann man sich über eine private Kinderkranken(tage)geld-Versicherung absichern, um Einkommensausfälle infolge einer krankheitsbedingten Betreuung des Kindes zu vermeiden.
Ausnahmeregelung für besonders schlimme Situationen
Für schwere Fälle gibt es eine Ausnahmeregelung: Ist ein Kind unheilbar krank und hat voraussichtlich nur noch wenige Wochen oder Monate zu leben, stehen dem betreuenden Elternteil ein zeitlich unbefristeter Anspruch auf Freistellung sowie ein entsprechendes Kinderkrankengeld zu. Dies gilt auch, wenn das Kind stationär in einem Kinderhospiz, ambulant durch einen Hospizdienst versorgt oder palliativmedizinisch im Krankenhaus behandelt wird, wie die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) in ihrem Webauftritt www.kindergesundheit-info.de hervorhebt.
Übrigens, wer wegen der Krankheit seines Kindes eine Freistellung von der Arbeit benötigt, weil kein anderer die Betreuung übernehmen kann, und dem Arbeitgeber den Grund für das Fernbleiben unverzüglich mitgeteilt hat, dem kann in der Regel deswegen nicht gekündigt werden. Dies belegen diverse Gerichtsurteile.
Weitere Details zum Thema Freistellung wegen einer Krankheit des Kindes enthalten die Webportale des Bundesministeriums für Gesundheit und des BZgA www.kindergesundheit-info.de sowie die herunterladbare Broschüre „Entgeltfortzahlung“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Quelle: (verpd)