Ohne eine zusätzliche Absicherung müssen gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer bei einer längeren krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit mit Einkommenseinbußen rechnen.
In Deutschland ist es gesetzlich geregelt, dass jeder Arbeitnehmer, der aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalles nicht arbeiten kann, für längstens sechs Wochen vom Arbeitgeber sein volles Gehalt weiterbezahlt bekommt. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen, zahlt bei gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern die Krankenkasse ein sogenanntes Krankengeld. Dieses Krankengeld ist niedriger als der bisherige Lohn und zudem zeitlich sowie in der Höhe begrenzt. Besonders hohe Einkommensbußen haben in dem Fall Gutverdiener.
Ist ein Arbeitnehmer krankheits- oder unfallbedingt arbeitsunfähig, hat er gemäß dem Entgeltfortzahlungs-Gesetz (EntgFG) Anspruch auf eine maximal sechswöchige Lohnfortzahlung durch seinen Arbeitgeber. Eine Voraussetzung dafür ist, dass bis zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit das Arbeitsverhältnis länger als vier Wochen ununterbrochen bestanden hat.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit wegen des gleichen Leidens länger als sechs Wochen, erhält ein gesetzlich krankenversicherter Arbeitnehmer im Anschluss an die Lohnfortzahlung ein Krankengeld von seiner Krankenkasse, dem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Anders als bei der Lohnfortzahlung ist das Krankengeld jedoch niedriger als das bisherige Einkommen. Zudem ist die Bezugsdauer begrenzt.
Zeitliche Begrenzung des Krankengeldes
Gesetzlich geregelt ist das Krankengeld in den §§ 44 bis 51 SGB V (Fünftes Sozialgesetzbuch). Gemäß § 48 SGB V wird das Krankengeld wegen desselben Leidens ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit für maximal 78 Wochen innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Jahren gezahlt.
Die sechswöchige Lohnfortzahlung wird hier jedoch miteingerechnet, so dass nach einer Lohnfortzahlung für maximal 72 Wochen ein Krankengeldbezug aufgrund derselben Krankheit binnen drei Jahren nach dem ersten Krankheitstag möglich ist.
Tritt eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der gleichen, nicht ausgeheilten Krankheit innerhalb von drei Jahren mehrmals auf, wird spätestens nach insgesamt 78 Wochen Krankenstand die Krankengeldzahlung von der Krankenkasse eingestellt.
Das Krankengeld ersetzt nur teilweise das Gehalt
Wie sich die Höhe des Krankengeldes berechnet, ist in § 47 SGB V festgelegt. Demnach beträgt das Krankengeld 70 Prozent des Bruttolohns, maximal jedoch 90 Prozent des Nettoeinkommens. Davon werden noch die Beiträge für gesetzliche Pflege-, Renten- und Arbeitslosen-Versicherung abgezogen.
Grundlage für die Ermittlung der Krankengeldhöhe ist das bisherige erzielte regelmäßige Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen, maximal jedoch das Einkommen bis zur GKV-Beitragsbemessungs-Grenze (BBG), die seit 2024 bei 5.175 Euro im Monat liegt. Verdient ein Arbeitnehmer mehr, wird der Gehaltsteil, der die BBG übersteigt, bei der Berechnung der Krankengeldhöhe nicht mitberücksichtigt.
Insbesondere Gutverdiener müssen daher bei einer längeren Arbeitsunfähigkeit mit hohen finanziellen Einbußen im Vergleich zum bisherigen Einkommen rechnen. Im Detail erhält ein Arbeitnehmer mit einem Bruttomonatsgehalt von über 5.175 Euro 90 Prozent seines Nettolohns, jedoch maximal 70 Prozent der BBG als Krankengeld und damit höchstens 3.622,50 Euro im Monat beziehungsweise 120,75 Euro am Tag.
Davon werden noch die Beiträge für die gesetzliche Renten-, Pflege- und Arbeitslosen-Versicherung abgezogen. Diese berechnen sich aus dem Bruttokrankengeld und dem jeweiligen Beitragssatz der Sozialversicherungen. Bei einem Gutverdiener sind das je nachdem, ob er Kinder hat oder nicht, zwischen circa 15 und 16 Euro. Der Auszahlungsbetrag würde somit bei rund 105 Euro pro liegen.
Besonders hohe Einkommenseinbußen bei Gutverdienern
Zwei Beispiele belegen, wie hoch die Einkommenslücke sein kann: Ein kinderloser, 30-jähriger lediger Arbeitnehmer hat ein Bruttomonatseinkommen von 3.500 Euro und ein Nettogehalt von circa 2.331 Euro. Sein Krankengeldanspruch liegt bei 2.098 Euro brutto, das entspricht 90 Prozent seines bisherigen Nettoeinkommens.
Davon werden dem Arbeitnehmer, wenn er keine Kinder hat, über 23 Jahre alt ist und nicht in Sachsen wohnt, noch 274,80 Euro an Sozialabgaben abgezogen. Er erhält somit im Monat 1.823 Euro als Krankengeld ausbezahlt. Seine Einkommenslücke zum bisherigen Nettoeinkommen beträgt damit rund 508 Euro. Das sind fast 22 Prozent seines Nettoeinkommens.
Noch höher sind die Einkommenseinbußen für Gutverdiener, wie folgendes Beispiel zeigt: Ein lediger, kinderloser, 30-jähriger, gesetzlich krankenversicherter Arbeitnehmer mit Krankengeldanspruch hat ein monatliches Bruttogehalt von 8.500 Euro beziehungsweise einen Nettolohn von 4.953 Euro. Sein Krankengeldanspruch liegt brutto bei 3.622,50 Euro im Monat beziehungsweise 120,75 Euro am Tag, da sein Gehalt über der BBG liegt.
Abzüglich der anfallenden 470,40 Euro für die Sozialversicherungen erhält er 3.152,10 Euro im Monat als Krankengeld ausbezahlt. Die Einkommenseinbuße würde im genannten Beispiel jeden Monat rund 1.801 Euro betragen, was circa 36 Prozent seines Nettoeinkommens sind.
Damit zur Krankheit nicht noch finanzielle Probleme kommen
Wer derartige Einkommenseinbußen im Falle einer unfall- oder krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vermeiden will, kann dies mittels einer privaten Krankentagegeld-Versicherung absichern. Das in einer solchen Police vereinbarte Krankentagegeld wird im Leistungsfall steuerfrei und ohne sonstige Abzüge ausbezahlt.
Im Gegensatz zum gesetzlichen Krankengeld gibt es bei der privaten Krankentagegeld-Versicherung je nach Vereinbarung zudem keine zeitliche Begrenzung, das heißt, es wird bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit gezahlt.
Besonders wichtig ist eine Krankentagegeld-Versicherung auch für alle, die keinen Anspruch auf ein gesetzliches Krankengeld haben und denen so im Krankheitsfall ein kompletter Verdienstausfall droht. Das trifft auf die meisten Selbstständigen sowie auf Arbeitnehmer zu, die privat krankenversichert sind oder sich mit einem ermäßigten Beitragssatz von derzeit 14,0 statt 14,6 Prozent in der GKV freiwillig versichert haben.
Ausführliche Informationen zur privaten Krankentagegeld-Versicherung gibt es beim Versicherungsfachmann.
Quelle: (verpd)