Ob der Halter eines erst wenige Tage alten Motorrades, das bei einem Verkehrsunfall erheblich beschädigt wurde, vom Unfallverursacher den Neupreis verlangen kann, zeigt ein Gerichtsurteil.

Wird bei einem Verkehrsunfall ein erst wenige Tage altes Motorrad, das zu diesem Zeitpunkt eine geringe Laufleistung aufweist, erheblich beschädigt, kann der Geschädigte einen Anspruch auf Ersatz durch ein Neufahrzeug haben. Das hat das Amtsgericht Leipzig mit einem Urteil entschieden (103 C 2950/22).

Ein Mann hatte mit seinem Motorrad vor einer geschlossenen Bahnschranke anhalten müssen. Ein ihm folgender Pkw fuhr wegen einer Unachtsamkeit des Autofahrers auf das Krad auf. Dabei wurde das Zweirad so stark beschädigt, dass die Reparaturkosten nach den Feststellungen eines Sachverständigen 54 Prozent der Kosten seiner Neuanschaffung betrugen.

Unzumutbare Reparatur des Motorrads?

Der Geschädigte verlangte vom Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers, ihm den Preis für die Anschaffung eines Neufahrzeugs einschließlich der Zulassungskosten zu ersetzen. Denn das Bike sei zum Zeitpunkt des Unfalls erst vier Tage alt gewesen und habe eine Fahrleistung von gerade mal 128 Kilometer aufgewiesen. Angesichts der Gesamtumstände sei ihm keine Reparatur zuzumuten.

Der Versicherer bestritt jedoch, dass ein Anspruch auf eine Abrechnung auf Neupreisbasis bestehe. Weil der Rahmen des Motorrades bei dem Unfall nicht beschädigt worden sei, sei nämlich von keiner erheblichen Beschädigung im Sinne der Rechtsprechung auszugehen.

Erhebliche Beschädigung

Dieser Argumentation wollte sich das schließlich mit dem Fall befasste Leipziger Amtsgericht nicht anschließen. Es hielt die Forderung des Motorradfahrers für berechtigt und gab seiner Klage statt.

Nach Auffassung des Gerichts ist immer dann von einer erheblichen Beschädigung auszugehen, wenn es dem Halter eines Neufahrzeugs unzumutbar ist, sich mit einer Reparatur und der Zahlung einer Wertminderung zu begnügen.

„Eine erhebliche Beschädigung ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn bei einem Unfall tragende oder sicherheitsrelevante Teile beschädigt wurden, die in erheblicher Weise in das Fahrzeuggefüge eingegriffen haben“, so das Gericht.

Anspruch auf eine Abrechnung auf Neupreisbasis

Ein weiteres Kriterium sei, dass die Laufleistung des Neufahrzeugs unter 1.000 Kilometer betrug und die Reparaturkosten mindestens 30 Prozent des Neupreises ausmachen würden. Diese Kriterien seien in dem entschiedenen Fall erfüllt.

An dem klägerischen Motorrad seien nämlich nicht nur Kleinteile wie zum Beispiel die Rückleuchte, der Blinkerhalter und das Schutzblech beschädigt worden, sondern auch die Hinterradschwinge. Die aber sei ein erhebliches sicherheitsrelevantes Teil.

Im Übrigen seien auch das Hinterrad einschließlich Radnabe und Radlager beschädigt worden und hätten im Fall einer Reparatur ausgetauscht werden müssen. Daher habe sich der Kläger nicht auf eine Reparatur einlassen müssen. Er habe vielmehr einen Anspruch auf eine Abrechnung auf Neupreisbasis einschließlich des Ersatzes der Zulassungskosten.

Kostenschutz, um sein Recht einzufordern

Wie der Fall zeigt, kann es wichtig sein, notfalls sein Recht vor Gericht klären lassen zu können. Allerdings können die anfallenden Kosten hierfür hoch sein. Wer jedoch als Kfz-Besitzer eine Verkehrsrechtsschutz-Police hat, kann einen Rechtsanwalt einschalten, ohne das Kostenrisiko selbst tragen zu müssen.

Denn die Versicherung übernimmt nach einer entsprechenden Leistungszusage des Versicherers unter anderem die anfallenden Anwalts-, Gerichts- und eventuell Sachverständigenkosten unter anderem, wie im genannten Fall, zur Durchsetzung von Schadenersatz-Ansprüchen. Sie leistet in der Regel zudem, wenn es zu Vertragsproblemen rund um das Kfz kommt. Darunter fallen beispielsweise Schwierigkeiten nach einem Kfz-Kauf oder auch mit einer in Auftrag gegebenen Werkstattleistung.

Kostenschutz kann je nach Umstand auch für die Klärung der Schuldfrage nach einem Verkehrsunfall oder für die Verteidigung in einem Verkehrsordnungs-Widrigkeitenverfahren – mit Ausnahme von Park- und Halteverstößen – bestehen. Mehr Informationen dazu gibt es vom Versicherungsfachmann.

Quelle: (verpd)

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