Laut einer kürzlich veröffentlichten Datenauswertung sind die Kosten, die ein Pflegebedürftiger im ersten Jahr für die stationäre Pflege selbst zu tragen hat, im Bundesdurchschnitt binnen fünf Jahre um fast 50 Prozent gestiegen. In zwei Bundesländern liegt der Durchschnitt sogar über 3.000 Euro.

Obwohl seit letztem Jahr alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 für die stationäre Pflege einen von der bisherigen Pflegedauer abhängigen Zuschuss erhalten, sind die Kosten, die der Betroffene selbst zu tragen hat, auf einen neuen Höchstwert gestiegen. Bundesweit musste ein Pflegebedürftiger Mitte dieses Jahres für das erste Jahr der Pflege im Schnitt rund 2.614 Euro pro Monat aufbringen. Zudem gibt es deutliche regionale Unterschiede. In zwei Bundesländern stiegen die durchschnittlichen Eigenkosten für eine stationäre Pflege sogar auf über 3.000 Euro im Monat. Dies zeigt eine Datenauswertung eines Wissenschaftlichen Instituts.

Binnen sechs Monate, nämlich vom 31. Dezember 2022 bis zum 30. Juni 2023, erhöhten sich die Kosten, die ein Pflegebedürftigen nach Abzug der Leistungen von der gesetzlichen (sozialen) Pflegeversicherung (SPV) für eine stationäre Pflege im ersten Jahr zu zahlen hat, um 5,4 Prozent.

Die vom Pflegebedürftigen entsprechenden zu tragenden Pflegekosten lagen Ende Juni 2023 im bundesweiten Schnitt bei 2.614 Euro, wie eine kürzlich veröffentlichte Datenauswertung des Wissenschaftlichen Instituts der AOK (WIdO) verdeutlicht. Ende 2022 waren es im ersten Jahr der Pflege monatlich noch 2.479 Euro.

Es handelt sich bei der Datenauswertung laut WIdO um „eigene Berechnungen auf Basis der Leistungs- und Preisvergleichslisten nach §7 Absatz 3 SGB XI (Elftes Sozialgesetzbuch)“. Einrichtungen mit einem einrichtungs-einheitlichen Eigenanteil (EEE) über 5.000 Euro wurden in die Analysen nicht einbezogen. Insgesamt wurden nach WIdO-Angaben knapp 11.000 Pflegeheime berücksichtigt.

Soziale Pflegeversicherung: gleiche Pauschalleistungen seit 2017

Der Eigenanteil, den ein Pflegebedürftiger für eine stationäre Pflege zusätzlich zu den SPV-Leistungen zahlen muss, setzt sich zum einen aus den Kosten für die Unterkunft und die Verpflegung sowie den Investitionskosten des Pflegeheims zusammen. Letztere enthalten zum Beispiel die Wartungskosten für das Gebäude und technische Anlagen, die das Heim anteilig auf die Bewohner umlegen kann.

Die beiden Kostenbereiche „Unterkunft und Verpflegung“ sowie „Investitionen“ muss ein Pflegebedürftiger allein übernehmen. Zudem hat er einen Teil der pflegebedingten Kosten zu tragen, da die Pauschalleistungen der SPV hierfür nicht ausreichen. Konkret handelt es sich hier um den sogenannten einrichtungs-einheitlichen Eigenanteil (EEE), der für alle stationär betreuten Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 bis 5 je Pflegeheim gleich hoch ist.

Bei einer vollstationären Pflege eines Pflegebedürftigen übernimmt die SPV je nach Pflegegrad einen monatlichen Pauschalbetrag für die Pflege, Betreuung und medizinische Behandlung. Seit 2017 sind die SPV-Leistungen pro Monat jedoch nahezu gleichgeblieben, nämlich bis zu 125 Euro bei Pflegegrad 1, 770 Euro bei Pflegegrad 2, 1.262 Euro bei Pflegegrad 3, 1.775 Euro bei Pflegegrad 4 und 2.005 Euro bei Pflegegrad 5.

Zu tragender Eigenanteil ist in allen Bereichen gestiegen

Seit 2022 gewährt die SPV zusätzlich zu den Pauschalleistungen einen von der bisherigen Dauer der stationären Pflege abhängigen Leistungszuschlag zur EEE. Damit werden die Kosten der EEE, die der Pflegebedürftige zu tragen hat, bis Ende des ersten Jahres der stationären Pflege um fünf Prozent, bis Ende des zweiten Jahres um 25 Prozent, bis Ende des dritten Jahres um 45 Prozent und nach dem Ende des dritten Jahres um 70 Prozent gekürzt.

Dennoch hat sich allein der EEE, also der Eigenanteil, den ein Pflegebedürftiger ausschließlich für die Pflegeleistungen im Rahmen einer stationären Pflege übernehmen muss, dazu zählen auch die Lohnkosten für das Pflegepersonal, erhöht. Er ist in den ersten sechs Monaten dieses Jahres um 7,9 Prozent auf monatlich 1.259 Euro für das erste Jahr der Pflege gestiegen.

Auch alle anderen Kosten, die der Betroffene monatlich für eine stationäre Pflege zu tragen hat, haben sich binnen eines halben Jahres erhöht: Die Unterhaltskosten stiegen um 4,4 Prozent auf 879 Euro und die Investitionskosten um 1,1 Prozent auf 475 Euro.

Deutliche regionale Unterschiede

Die WIdO-Datenauswertung belegt zudem, dass in keinem Bundesland eine gesetzliche Altersrente von 1.800 Euro pro Monat ausreicht, um die von einem Pflegebedürftigen zu tragenden durchschnittlichen Pflegekosten im ersten Jahr der Pflege zahlen zu können.

Dabei erhielten letztes Jahr nach den Statistiken der Deutschen Rentenversicherung (DRV) weniger als zwölf Prozent aller Bezieher einer gesetzlichen Altersrente einen ausgezahlte Rentenbetrag vor Steuern von 1.800 Euro oder höher. Der durchschnittliche Rentenzahlbetrag – also nach Abzug der von Rentenbeziehern zu zahlenden Beiträge für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung – lag 2022 sogar bei nur rund 1.054 Euro pro Monat je Rentenbezieher.

In zwei Bundesländern, nämlich in Baden-Württemberg und im Saarland lagen die durchschnittlichen Kosten, die ein Pflegebedürftiger für die stationäre Pflege in den ersten zwölf Monaten selbst zu tragen hatte, sogar bei monatlich über 3.000 Euro.

Stationäre Pflege im ersten Jahr*: Monatlicher Eigenanteil eines Pflegebedürftigen** in Euro

Bundesland

Monatliche Gesamtkosten im ersten Jahr der stationären Pflege

davon Unterkunft/Verpflegung

Investitionskosten

Einrichtungs-einheitlicher Eigenanteil (EEE) mit Zuschlag im ersten Jahr der Pflege/ohne Zuschlag

Bundesweiter Durchschnitt

2.614

879

475

1.259/1.325

Baden-Württemberg

3.009

950

469

1.590/1.673

Bayern

2.561

783

382

1.396/1.469

Berlin

2.583

707

388

1.488/1.566

Brandenburg

2.345

762

337

1.246/1.312

Bremen

2.650

923

561

1.166/1.228

Hamburg

2.550

874

529

1.147/1.208

Hessen

2.601

791

493

1.317/1.386

Mecklenburg-Vorpommern

2.196

710

339

1.147/1.208

Niedersachsen

2.353

748

567

1.038/1.093

Nordrhein-Westfalen

2.854

1.125

565

1.164/1.225

Rheinland-Pfalz

2.854

1.098

504

1.252/1.318

Saarland

3.201

1.055

595

1.551/1.633

Sachsen

2.379

711

398

1.270/1.337

Sachsen-Anhalt

1.942

670

302

970/1.021

Schleswig-Holstein

2.448

854

490

1.104/1.162

Thüringen

2.293

794

404

1.095/1.153

Frühzeitige Vorsorge entlastet auch die Angehörigen

Die WIdO-Datenauswertung verdeutlicht, dass die gesetzliche Pflegeversicherung nur einen Teil der Kosten für eine stationäre Pflege übernimmt. Doch auch bei einer ambulanten Pflege muss ein Pflegebedürftiger mit einer finanziellen Belastung rechnen, da auch hier die Leistungen der SPV nicht ausreichen.

Nach dem Angehörigen-Entlastungsgesetz ist zwar ein Kind oder ein Elternteil seit 2020 normalerweise nicht zur Übernahme der Pflegekosten verpflichtet, wenn dessen Bruttojahreseinkommen maximal 100.000 Euro beträgt. Diese Regelung gilt jedoch nicht für den Ehepartner des Pflegebedürftigen.

Reicht also das eigene Einkommen und Vermögen zusammen mit den Leistungen der SPV nicht aus, um die Pflegekosten zu decken, sind der Ehepartner und/oder unter Umständen auch die eigenen Kinder verpflichtet, einen Teil der restlichen Pflegekosten zu tragen.

Daher sollte man beispielsweise mit einer privaten Pflegezusatz-Versicherung entsprechend vorsorgen, um nicht zum Sozialhilfefall zu werden und/oder zur finanziellen Belastung der unterhaltspflichtigen Angehörigen. Möglich ist dies mit einer privaten Pflegezusatz-Versicherung, die je nach Vertragsgestaltung auch staatlich gefördert wird.

Quelle: (verpd)

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