Seit dem 1. Januar 2024 erhalten Pflegebedürftige, die eine stationäre Pflege benötigen, höhere Leistungen von der gesetzlichen Pflegeversicherung.

Im letzten Jahr wurde ein Gesetz verabschiedet, das die gesetzliche Pflegeversicherung reformiert. Unter anderem gibt es seit dem 1. Januar 2024 eine finanzielle Entlastung für die Kosten, die ein Pflegebedürftiger für eine stationäre Pflege zu tragen hat. Allerdings bleibt das Kostenrisiko des Einzelnen im Falle einer stationären Pflege weiterhin hoch, wie Beispielsrechnungen verdeutlichen.

Die gesetzliche Pflegeversicherung übernimmt im Rahmen von Pauschalleistungen nur einen Teil der Kosten, die bei einer stationären Pflege anfallen. Für die restlichen Kosten muss ein Pflegebedürftiger mit seinem Einkommen und Vermögen selbst aufkommen.

Die Höhe der Pauschalleistungen wurden seit 2017 nicht mehr verändert. Seit 2022 gewährt die gesetzliche Pflegeversicherung jedoch einen von der bisherigen Dauer der stationären Pflege abhängigen Leistungszuschlag zu den reinen Pflegekosten. Dieser Leistungszuschlag für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 bis 5 wurde im Rahmen des letzten Jahres beschlossenen Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) zum 1. Januar 2024 angehoben.

Der Eigenbetrag für die stationäre Pflege

Der Eigenbetrag, den ein Pflegebedürftiger für eine stationäre Pflege zu tragen hat, setzt sich zum einen aus den Kosten für die Unterkunft und die Verpflegung im Pflegeheim sowie den Investitionskosten des Pflegeheims zusammen. Zu den Investitionskosten zählen anteilige Kosten, die der Heimbetreiber für die Gebäudemiete oder -finanzierung, für Instandhaltungskosten oder ähnliche Ausgaben auf die Heimbewohner umlegen darf.

Außerdem muss ein Pflegebedürftiger auch für einen Teil der pflegebedingten Kosten aufkommen, da die Pauschalleistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung, die er hierfür erhält, diese nicht vollständig abdecken. Zu den reinen pflegebedingten Kosten zählen beispielsweise die Ausgaben für das Pflegepersonal und der Sachaufwand für die Pflege.

Seit 2017 ist dieser sogenannte einrichtungs-einheitliche Eigenanteil (EEE), den ein Pflegebedürftiger für die reinen Pflegeaufwendungen zusätzlich zu den Pauschalleistungen zu tragen hat, für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 bis 5 innerhalb eines Pflegeheims gleich hoch. Innerhalb eines Pflegeheims zahlen Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 somit den gleichen EEE wie mit Pflegegrad 5. Zwischen den Pflegeheimen gibt es jedoch deutliche Unterschiede bei der jeweiligen Höhe des EEE.

Seit 2022 erhält ein Pflegebedürftiger zudem abhängig von der bisherigen Dauer der stationären Pflege einen Zuschuss zur EEE. Dieser Zuschuss hat sich im Rahmen des PUEG zum 1. Januar 2024 erhöht.

Leistungsänderung ab 2024

Im Detail zahlt die gesetzliche Pflegeversicherung für eine vollstationäre Pflege je nach Pflegegrad also eine monatliche Pauschalleistung für die Pflegeaufwendungen sowie einen EEE-Zuschuss. Seit 2017 beträgt die Monatspauschale bei Pflegegrad 1 125 Euro, bei Pflegegrad 2 770 Euro, bei Pflegegrad 3 1.262 Euro, bei Pflegegrad 4 1.775 Euro und bei Pflegegrad 5 2.005 Euro.

Seit Anfang 2024 beträgt der Zuschuss zur EEE in den ersten zwölf Monaten 15 Prozent statt bisher fünf Prozent. Im zweiten Jahr der Pflegedauer sind es nun 30 Prozent (bisher waren es 25 Prozent), im dritten Jahr 50 Prozent (statt bisher 45 Prozent) und ab dem vierten Jahr 75 Prozent (statt bisher 70 Prozent).

Doch trotz dieser Entlastung muss ein Pflegebedürftiger zusätzlich zu den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung immer noch einen hohen Kostenanteil selbst tragen. Denn ein Pflegebedürftiger muss bei einer stationären Pflege weiterhin einen Teil der EEE, aber auch die vollständigen Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie einen anteiligen Investitionsaufwand des Pflegeheims zahlen.

Kostenbeispiel verdeutlicht das Kostenrisiko

Wie hoch das Kostenrisiko einer stationären Pflege sein kann, verdeutlicht eine Berechnung auf Basis einer Studie des Verbands der Privaten Krankenversicherung e.V. (PKV-Verband). Konkret wurden in dieser Studie die durchschnittlichen Monatskosten, die ein Pflegebedürftiger für eine stationäre Pflege zum 1. Juli 2023 selbst tragen musste, ausgewertet. Grundlage waren die tatsächlich angefallenen Kosten in rund 11.000 der etwa 13.000 vollstationären Pflegeheime in Deutschland.

Laut der Auswertung des PKV-Verbandes lagen die Kosten für eine stationäre Pflege nach Abzug der Leistungspauschale der gesetzlichen Pflegeversicherung aber ohne Berücksichtigung des EEE-Zuschusses Mitte 2023 im bundesweiten Durchschnitt bei 2.667 Euro pro Monat. Dieser Kostenanteil setzte sich aus 462 Euro anteiligen Investitionskosten, 881 Euro Unterkunfts- und Verpflegungskosten sowie 1.324 Euro EEE zusammen.

Berücksichtigt man den von der bisherigen Pflegedauer abhängigen Zuschuss zum EEE musste ein Pflegebedürftiger 2023 laut der PKV-Studie im ersten Jahr der Pflege 2.601 Euro, im zweiten Jahr 2.336 Euro, im dritten Jahr 2.070 Euro und ab dem vierten 1.740 Euro pro Monat selbst zahlen.

Seit 2024 reduziert sich der monatliche Eigenbetrag, den der Pflegebedürftige je nach Pflegedauer durch die Zuschusserhöhung zu tragen hat – basierend auf den bundesweiten Durchschnittswerten der PKV-Studie von Mitte 2023 –, wie folgt: im ersten Jahr der Pflege um circa 132 Euro auf 2.468 Euro, im zweiten Jahr um fast 199 Euro auf 2.270 Euro, im dritten Jahr um rund 66 Euro auf 2.005 Euro und ab dem vierten Jahr ebenfalls um etwa 66 Euro auf 1.674 Euro.

Bundesministerium für Gesundheit rät zur privaten Vorsorge

Damit liegen die monatlichen Kosten, die ein Pflegebedürftiger zu zahlen hat, je nach Pflegedauer im bundesweiten Durchschnitt auch in diesem Jahr trotz der Zuschusserhöhung immer noch zwischen 1.674 Euro und 2.468 Euro. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die tatsächlichen Kosten und damit der monatliche Eigenbetrag eines Pflegebedürftigen je nach Pflegeheim deutlich abweichen und damit auch höher sein kann.

Das heißt, die gesetzliche Pflegeversicherung bietet auch bei der stationären Pflege weiterhin nur eine Teilabsicherung an, wie auch die kostenlos herunterladbare Broschüre „Ratgeber Pflege“ des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) verdeutlicht. Hier heißt es: „Da die gesetzliche Pflegeversicherung nur die Grundversorgung absichert und die tatsächlichen Pflegekosten nicht selten höher ausfallen, ist eine zusätzliche private Vorsorge meist sinnvoll.“

Mit der passenden Vorsorge in Form einer privaten Pflegezusatz-Versicherung kann jeder selbst dafür sorgen, dass er im Falle einer Pflegebedürftigkeit finanziell abgesichert ist und nicht seinen Angehörigen finanziell zur Last fällt oder selbst zum Sozialhilfefall wird.

Dazu bietet die Versicherungswirtschaft private Pflegezusatz-Versicherungen an, die je nach Vertragsumfang teils auch staatlich mit Geldzulagen von 60 Euro im Jahr gefördert werden. Informationen dazu erhält man auf Wunsch vom Versicherungsfachmann.

Quelle: (verpd)

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden.
Datenschutzerklärung Verstanden