Die Pflege eines Angehörigen ist in vielerlei Hinsicht eine Herausforderung. Mit welchen Unterstützungs-Leistungen die Betroffenen rechnen können, zeigt unter anderem ein Internetportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Es gibt zahlreiche Gründe wie einen Unfall oder eine Krankheit, warum jemand zum Pflegefall werden kann. In der Regel sind dann die Angehörigen dafür zuständig, die notwendige Pflegeversorgung sicherzustellen beziehungsweise zu organisieren. Hilfe gibt es dabei auch von offiziellen Stellen.

Nach Angaben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) waren Ende 2014 nahezu 2,74 Millionen Bürger hierzulande so pflegebedürftig, dass sie Leistungen aus der gesetzlichen (sozialen) Pflegeversicherung beziehungsweise aus der privaten Pflegepflicht-Versicherung erhielten. Fast 1,94 Millionen Betroffene werden zu Hause ambulant und knapp 800.000 Pflegebedürftige beispielsweise in Pflegeheimen stationär versorgt.

Für die Angehörigen bringt ein Pflegefall neben der psychischen Belastung insbesondere auch organisatorische Probleme mit sich. Zum einen muss bei Eintritt des Pflegefalls schnell eine adäquate Pflegeversorgung gefunden werden. Zum anderen sind Angehörige, die die Pflege selbst übernehmen, dauerhaft einer hohen psychischen, physischen, aber auch zeitlichen und finanziellen Belastung ausgesetzt. Das Webportal www.wege-zur-pflege.de des BMFSFJ bietet umfassende Informationen, welche Hilfen Angehörigen von Pflegebedürftigen rechtlich zustehen.

Anspruch auf eine Pflegeberatung

Seit Anfang 2016 haben beispielsweise nicht nur der Pflegebedürftige selbst, sondern auch dessen Angehörige Anspruch auf eine Pflegeberatung.

Bei gesetzlich krankenversicherten Pflegebedürftigen wird dies durch Mitarbeiter der jeweiligen Krankenkasse oder auf Hinweis der Krankenkasse von einer unabhängigen und neutralen Beratungsstelle durchgeführt. Auf Wunsch kommt der Pflegeberater auch zum Pflegebedürftigen nach Hause.

Angehörige eines privat krankenversicherten Pflegebedürftigen können sich an die Compass Private Pflegeberatung, ein Tochterunternehmen des Verbandes der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) wenden. Dieses Unternehmen führt die Pflegeberatung direkt am aktuellen Aufenthaltsort des Betroffenen, egal ob zu Hause oder im Krankenhaus durch.

Bei einem akuten Handlungsbedarf

Berufstätigen Angehörigen, die in einer „akuten Pflegesituation“ eines pflegebedürftigen Angehörigen Zeit benötigen, um eine Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung sicherzustellen, steht gemäß Paragraf 2 PflegeZG (Pflegezeitgesetz) ein zehntägiger bezahlter Sonderurlaub zu. Der Arbeitgeber ist unverzüglich nach Eintritt des Pflegefalles oder eines anderen Grundes, warum der Arbeitnehmer eine Freistellung gemäß Paragraf 2 PflegeZG benötigt, zu informieren.

Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall Anspruch auf eine Lohnfortzahlung von maximal 90 Prozent des weggefallenen Nettogehaltes. Dieses sogenannte Pflegeunterstützungs-Geld kann der Beschäftigte bei der Pflegeversicherung seines pflegebedürftigen Angehörigen beantragen.

Der Arbeitgeber kann übrigens verlangen, dass der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen und die dadurch begründete Notwendigkeit der Arbeitsfreistellung vorlegt.

Pflegezeit und Familienpflegezeit

Wer für maximal sechs Monate seinen pflegebedürftigen Angehörigen selbst pflegen möchte, kann gemäß Paragraf 3 PflegeZG in dieser sogenannten Pflegezeit ganz oder teilweise seine Berufstätigkeit ruhen lassen. Ein Anrecht darauf haben – im Gegensatz zum zehntägigen Sonderurlaub – jedoch nur Mitarbeiter von Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten.

Ein Anspruch auf eine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber gibt es für die sechsmonatige Freistellung nicht. Laut dem BMFSFJ besteht seit 2015 die Möglichkeit, für diese Zeit ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) zu beantragen, um den Einkommensverlust in dieser Zeit abzufedern. Das Darlehen wird laut BMFSFJ in monatlichen Raten ausgezahlt und deckt maximal „die Hälfte des durch die Arbeitszeitreduzierung fehlenden Nettogehalts ab“.

Möchte ein Arbeitnehmer seinen pflegebedürftigen nahen Angehörigen für längere Zeit pflegen, kann er bis zu 24 Monate seine Arbeitszeit auf minimal 15 Wochenstunden reduzieren. Ein Anspruch auf diese sogenannte Familienpflegezeit haben nur Mitarbeiter von Unternehmen mit mehr als 25 Beschäftigten.

Hilfe und Informationen per Internet und Telefon

Das Webportal www.wege-zur-pflege.de bietet unter anderem nicht nur ausführliche Informationen zur Pflege- und Familienpflegezeit, sondern nennt auch wichtige Adressen, Telefonnummern und Webportale zum Thema Pflege. Unter anderem gibt es Hinweise, an wen man sich wenden kann, wenn es um die Suche nach einem passenden Pflegedienst oder Pflegeheim geht, und wo welche Anträge zu stellen sind.

Des Weiteren wird hier unter anderem auf das Onlineportal www.pflegen-und-leben.de der gemeinnützigen Gesellschaft Catania hingewiesen. An dieses Webportal können sich pflegende Angehörige wenden, um mit der psychologischen Belastung, die eine Pflege mit sich bringt, besser fertigwerden zu können. Zudem gibt es für eine schnelle Hilfe für Angehörige eines Pflegebedürftigen auch eine Telefonservicenummer vom BMFSFJ: Das Pflegetelefon 030 20179131 ist montags bis donnerstags von 9 bis 18 Uhr erreichbar.

Obwohl es mittlerweile diverse Hilfen für den Pflegebedürftigen selbst, aber auch den pflegenden Angehörigen gibt, müssen die Betroffenen immer noch mit finanziellen Nachteilen rechnen. Wer für sich und seine Angehörigen zumindest das Kostenrisiko eines Pflegefalles möglichst klein halten möchte, kann dafür mit einer privaten Pflegezusatz-Versicherung vorsorgen. Je nach Vertragsgestaltung zahlt der Staat für eine entsprechende Police sogar einen Zuschuss von bis zu 60 Euro pro versicherte Person im Jahr.

Quelle: (verpd)

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