Ob Beschäftigte während der Corona-Pandemie einen Anspruch darauf haben, im Homeoffice zu arbeiten, wenn eine entsprechende Empfehlung ihres Arztes vorliegt, hatte jüngst ein Arbeitsgericht zu klären.
Arbeitnehmer haben grundsätzlich keinen Rechtsanspruch darauf, ihre Arbeitsleistung von zu Hause aus zu erbringen. Das gilt auch dann, wenn eine entsprechende Empfehlung eines Arztes vorliegt. Dies entschied das Arbeitsgericht Augsburg in einem kürzlich getroffenen Urteil (Az.: 3 Ga 9/20).
Ein 63-jähriger Arbeitnehmer teilt sich bei seinem Arbeitgeber ein Büro mit einer Kollegin. Angesichts der Corona-Epidemie sowie der gesundheitlichen Vorgeschichte des Mannes empfahl ihm sein Hausarzt aus Sicherheitsgründen, im Homeoffice zu arbeiten. Doch obwohl er seinem Arbeitgeber ein entsprechendes Attest vorlegte, lehnte dieser den Wunsch seines Mitarbeiters ab.
Der Mann reichte daraufhin Klage beim Augsburger Arbeitsgericht ein. Dort verlangte er, seinen Arbeitgeber dazu zu verurteilen, ihm die Arbeit im Homeoffice zu gestatten. Sollte das aus organisatorischen Gründen nicht möglich sein, forderte er, ihm ein bestimmtes, von ihm bezeichnetes Einzelbüro zuzuweisen.
Weder Anspruch auf Homeoffice noch auf ein Einzelbüro
Damit hatte der Arbeitnehmer keinen Erfolg. Das Gericht wies die Klage als unbegründet zurück. Das Gericht hielt nicht nur das Attest des Arztes für unzureichend. Der Kläger habe auch aus rechtlichen Gründen keinen Anspruch auf einen Homeoffice-Arbeitsplatz. Es obliege nämlich dem Ermessen des Arbeitgebers, wie er seinen Verpflichtungen aus Paragraf 618 BGB zum Schutz der Beschäftigten nachkomme.
Einen gesetzlichen Anspruch auf einen Homeoffice-Arbeitsplatz habe der Kläger wenigstens ebenso wenig, wie einen Anspruch auf ein Einzelbüro. Bei entsprechenden Schutzvorkehrungen müsse der Kläger auch einen Arbeitsplatz in einem Büro mit mehreren Personen akzeptieren. Das könne in dem entschiedenen Fall jedoch dahingestellt bleiben. Denn der beklagte Arbeitgeber habe zugesagt, dem krankgeschriebenen Kläger nach seiner Genesung ein eigenes Büro zur Verfügung zu stellen. Mehr könne nicht verlangt werden.
Übrigens, Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die einen Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht austragen, müssen in der ersten Instanz jeweils ihre eigenen Anwaltskosten selbst tragen – und zwar egal, ob man gewonnen oder verloren hat. Kostenschutz für einen Arbeitnehmer bietet eine bestehende Privat- und Berufsrechtsschutz-Versicherung, wenn der Versicherer vorab eine Deckungszusage erteilt hat. Arbeitgeber wiederum können sich unter anderem gegen das Kostenrisiko eines Gerichtsstreits vor dem Arbeitsgericht mit einer Firmenrechtsschutz-Versicherung absichern.
Quelle: (verpd)