Ob der Träger einer Schule für die Folgen einer Prügelei zwischen Schulkindern, die sich in der Zeit ereignete, als die Lehrkraft das Klassenzimmer einige Minuten verlassen hat, haften muss, wenn sich dabei ein Kind schwer verletzt hat, musste ein Gericht klären.

Kommt es nach dem kurzzeitigen Verlassen einer Schulklasse durch die Lehrerin zu einer Prügelei unter Schülern, ist der Schulträger in der Regel nicht zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet, wenn bei der Auseinandersetzung ein Schüler verletzt wird. Das hat das Amtsgericht Frankfurt am Main in einem veröffentlichten Urteil entschieden (29 C 1632/20 (21)).

Ein zehnjähriger Schüler war während des Schulbesuchs von zumindest einem seiner Mitschüler geschlagen und getreten worden. Bei dem Vorfall trug er ein stumpfes Bauchtrauma sowie diverse Prellungen davon.

Der Zwischenfall hatte sich ereignet, nachdem die Klassenlehrerin während des Unterrichts für mehrere Minuten den Raum verlassen hatte. Der Junge beziehungsweise stellvertretend dessen Eltern warfen ihr vor, dadurch vorsätzlich ihre Aufsichts-, Fürsorge- und Treuepflicht verletzt zu haben.

Durch ihr Verhalten habe die Frau den beteiligten Mitschülern die Möglichkeit eines Angriffs gegeben. Der Schulträger sei nach Ansicht der Eltern des verletzten Kindes daher zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet. Sie reichten eine entsprechende Gerichtsklage ein.

Klare Verhaltensanweisungen an Schüler erteilt

Dem wollte sich das schließlich mit dem Fall befasste Frankfurter Amtsgericht nicht anschließen. Es wies die Schmerzensgeldklage als unbegründet zurück.

Nach Überzeugung des Gerichts habe die Lehrerin mangels anderweitiger Anhaltspunkte darauf vertrauen dürfen, dass es möglich gewesen war, den Klassenraum auch für mehrere Minuten zu verlassen. Denn bevor sie aus dem Raum getreten war, habe sie den Schülern nachweislich klare Verhaltensanweisungen erteilt.

Keine vorsätzliche Handlung der Lehrerin

Grundschulkinder seien Kindergartenkindern nicht gleichzustellen. Bei ihnen sei es nicht angezeigt, sie durchgängig durch ständigen Sichtkontakt zu überwachen.

Im Übrigen habe sich der Vorfall nicht infolge einer vorsätzlichen Handlung der Lehrerin ereignet. Eine solche sei aber gemäß § 104 und § 105 SGB VII (Siebtes Sozialgesetzbuch) für eine direkte Haftung des Schulträgers erforderlich gewesen.

Übrigens, möchte man als Geschädigter seine Schmerzensgeld- und Schadensforderungen beim Schadensverursacher geltend machen, hilft in der Regel eine Privat- oder Familienrechtsschutz-Police weiter. Sie übernimmt beispielsweise die Rechtsanwaltskosten und eventuell anfallende Gerichts- und Sachverständigenkosten.

Wichtig ist, dass der Versicherte die Leistungszusage vom Versicherer bereits beim ersten Gang zum Anwalt einholt. Minderjährige Kinder und Kinder, die noch zur Schule gehen oder in der Ausbildung sind, sind in der Regel in der Privat- oder Familienrechtsschutz-Police ihrer Eltern kostenlos mitversichert.

Quelle: (verpd)

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