Das Landgericht Wuppertal hat sich mit den Vorfahrtsregeln auf zwei sich kreuzenden Radwegen befasst.
Ist die Vorfahrt nicht durch Verkehrszeichen geregelt, so ist auch im Bereich zwei sich kreuzender Radwege die Regel „rechts vor links“ anzuwenden. Das gilt selbst dann, wenn an einem der Wege im Kreuzungsbereich Pfosten aufgestellt sind, welche Fahrradfahrer zu einer Reduzierung ihrer Geschwindigkeit veranlassen sollen, so das Landgericht Wuppertal in einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil (Az.: 9 S 218/15).
Ein Mann war mit seinem Fahrrad auf einem als „Panorama-Radweg“ ausgeschilderten Fahrradweg unterwegs. Dieser Weg wurde von einem anderen, deutlich schlechter ausgebauten Radweg gekreuzt. Er ging folglich davon aus, Vorfahrt zu haben, als er sich der Kreuzung näherte. Er fuhr daher mit unverminderter Geschwindigkeit weiter.
Das sollte sich als Fehler erweisen. Denn im Kreuzungsbereich kam es zu einer Kollision mit einem von rechts kommenden Fahrradfahrer. Der hatte zwar kurz angehalten, war dann aber weitergefahren, nachdem er sich vergewissert hatte, dass sich aus seiner Sicht von rechts kein anderer Radler näherte.
Kollision im Kreuzungsbereich
In dem sich anschließenden Rechtsstreit behauptete der Mann, der von links kam, dass ihm der andere die Vorfahrt genommen habe. Denn der von diesem befahrene Fahrradweg sei zum einen deutlich schlechter ausgebaut als der „Panorama-Radweg“. Um die Nutzer dieses Weges zu veranlassen, im Kreuzungsbereich langsam und vorsichtig zu fahren, seien zum anderen unmittelbar vor der Kreuzung Pfosten aufgestellt worden. All das spreche nach Meinung des klagenden Radlers eindeutig dafür, dass den Nutzern des „Panorama-Radwegs“ die Vorfahrt eingeräumt werden sollte.
Dieser Argumentation wollten sich jedoch weder das in erster Instanz mit dem Fall befasste Amtsgericht Velbert (Az.: 11 C 81/14) noch das von dem Kläger in Berufung angerufene Wuppertaler Landgericht anschließen. Beide Gerichte wiesen die Klage als unbegründet zurück.
Rechts vor links
Dem Argument des Klägers, dass Schnittflächen sich kreuzender Radwege vom Ausbauzustand her zumindest ansatzweise vergleichbar sein müssen, um von einer Kreuzung im Sinne der Straßenverkehrsordnung ausgehen zu können, wollten sich die Richter nicht anschließen. Auch dass an dem von dem Beklagten genutzten Radweg im Kreuzungsbereich Pfosten aufgestellt waren, um die Nutzer dieses Weges zum langsamen und vorsichtigen Fahren zu veranlassen, hebt nach Ansicht der Richter nicht die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ auf.
Der Kläger habe auch nicht bewiesen, dass der Beklagte plötzlich und unerwartet in die Kreuzung eingefahren sei und dadurch seine Sorgfaltspflichten verletzt habe. Da die Vorfahrt im Bereich der sich kreuzenden Radwege nicht durch Zeichen geregelt war, habe der Kläger folglich das Vorfahrtsrecht des Beklagten missachtet. Er sei daher allein für den Unfall verantwortlich.
Schutz für alle Fälle
Tipp: Ist man als Fahrradfahrer in einen Unfall verwickelt, hilft eine Privathaftpflicht- und eine Rechtsschutzpolice weiter. Eine Privathaftpflicht-Versicherung übernimmt nicht nur mögliche Schmerzensgeld- und Schadenersatzansprüche, die ein Unfallgegner berechtigterweise an den Radfahrer stellt, sondern wehrt auch ungerechtfertigte Anforderungen Dritter ab.
Eine Privatrechtsschutz-Police wiederum übernimmt nach einer Leistungszusage die Anwalts- und Gerichtskosten, wenn man selbst unfallbedingte Schadenersatzansprüche gegenüber einem Unfallgegner geltend machen möchte.
Quelle: (verpd)